Bekanntmachung, betreffend Auflösung der Organisationen
Escherich.
Vom 24. Juni 1921.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Durchführung der Artikel 177/178 des
Friedensvertrags vom 22. März 1921 werden in Verfolg der Annahme des Ultimatums der
alliierten Regierungen vom 5. Mai 1921 hiermit die Organisationen Escherich innerhalb des
Deutschen Reichs für aufgelöst erklärt.
Personen, die sich an einer der aufgelösten Organisationen als Mitglieder
beteiligen, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit Gefängnisstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Festung bis zu gleicher Dauer bestraft.
Berlin, den 24. Juni 1921.
Die Reichsregierung
Dr. Wirth
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