Bekanntmachung gemäß § 14 des Reichsgesetzes vom 7. August 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1553).

Vom 27. Juni 1921.


  Militärwaffen, welche nicht innerhalb der festgesetzten Fristen angemeldet oder abgeliefert worden sind, werden hiermit als ohne Entschädigung dem Reiche für verfallen erklärt.


  Berlin, den 27. Juni 1921.

Der Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung
Dr. Peters

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 776.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung gemäß § 14 des Reichsgesetzes vom 7. August 1920 (27.06.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/militaerwaffen-ablieferung_bek.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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