Verordnung des Reichspräsidenten über das Verbot militärischer Verbände.

Vom 24. Mai 1921.


Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs verordne ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes:

§ 1

  Wer es unternimmt, ohne Genehmigung der zuständigen Dienststelle Personen zu Verbänden militärischer Art zusammenzuschließen, oder wer an solchen Verbänden teilnimmt, wird mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Gefängnis bestraft.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 24. Mai 1921.

Der Reichspräsident
Ebert


Der Reichskanzler
Dr. Wirth


Der Reichsminister des Innern
Dr. Gradnauer

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 711-712.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten über das Verbot militärischer Verbände (24.05.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/militaerische-verbaende-verbot_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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