Verordnung des Reichspräsidenten über das Verbot militärischer
Verbände.
Vom 24. Mai 1921.
Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs verordne ich zur Wiederherstellung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes:
§ 1
Wer es unternimmt, ohne Genehmigung der zuständigen Dienststelle
Personen zu Verbänden militärischer Art zusammenzuschließen, oder
wer an solchen Verbänden teilnimmt, wird mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark
oder mit Gefängnis bestraft.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Mai 1921.
Der Reichspräsident
Ebert |
Der Reichskanzler
Dr. Wirth
|
Der Reichsminister des Innern
Dr. Gradnauer
|
|