Bekanntmachung, betreffend Auflösung der Orts- und Grenzwehren
in Ostpreußen.
Vom 24. Juni 1921.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Durchführung der Artikel 177/178 des
Friedensvertrags vom 22. März 1921 werden in Verfolg der Annahme des Ultimatums der
alliierten Regierungen vom 5. Mai 1921 die in der Provinz Ostpreußen noch bestehenden
Orts- und Grenzwehren für aufgelöst erklärt.
Personen, die sich an einer der aufgelösten Organisationen
als Mitglieder beteiligen, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit
Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten oder mit Festung bis zu gleicher Dauer bestraft.
Berlin, den 24. Juni 1921.
Die Reichsregierung
Dr. Wirth
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