Gesetz über die Verträge von Locarno und den Eintritt Deutschlands in den Völkerbund.

Vom 28. November 1925.


  Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

A r t i k e l  1

  Den Verträgen, die dem am 16. Oktober 1925 in Locarno unterzeichneten Schlußprotokoll beigefügt sind und am 1. Dezember 1925 in London unterzeichnet werden sollen, nämlich:

  1. dem Vertrag zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien,
  2. dem Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Belgien,
  3. dem Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich,
  4. dem Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Polen,
  5. dem Schiedsabkommen zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei
wird zugestimmt.
Das Schlußprotokoll und seine Anlagen werden nachstehend veröffentlicht.

A r t i k e l  2

  Die Reichsregierung wird ermächtigt, die zum Eintritt Deutschlands in den Völkerbund erforderlichen Schritte zu tun.

A r t i k e l  3

  Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.


  Berlin, den 28. November 1925.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Luther

Der Reichsminister des Auswärtigen
Dr. Stresemann

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1925 II, S. 975.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Verträge von Locarno und den Eintritt Deutschlands in den Völkerbund (28.11.1925), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1925/locarno-vertrag_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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- Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Tschechoslowakei (16.10.1925)
- Schlußprotokoll der Konferenz von Locarno (16.10.1925)
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Letzte Änderung: 03.01.2004
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