[Antwortschreiben der beteiligten Mächte der Konferenz von Locarno auf die Anfrage der Deutschen Delegation bezüglich der Klarstellung des Artikel 16 der Völkerbundssatzung.

Vom 16. Oktober 1925.


(Übersetzung.)]

  Die Deutsche Delegation hat gewisse Klarstellungen hinsichtlich des Artikel 16 der Völkerbundssatzung verlangt.

  Wir sind nicht zuständig, im Namen des Völkerbunds zu sprechen; wir zögern aber nicht, nach den in der Versammlung und den Kommissionen des Völkerbundes bereits gepflogenen Beratungen und nach den zwischen uns ausgetauschten Erläuterungen Ihnen die Auslegung mitzuteilen, die wir unsererseits dem Artikel 16 geben.

  Nach dieser Auslegung sind die sich für die Bundesmitglieder aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen so zu verstehen, daß jeder der Mitgliedsstaaten des Bundes gehalten ist, loyal und wirksam mitzuarbeiten, um der Satzung Achtung zu verschaffen und jeder Angriffshandlung entgegenzutreten, in einem Maße, das mit seiner militärischen Lage verträglich ist und das seiner geographischen Lage Rechnung trägt.


E. V[andervelde].

A. B[riand].

A. C[hamberlain].

B. M[ussolini].
Dr. B[enes].
A. S[krzynski].

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1925 II, S. 1009.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Antwortschreiben der beteiligten Mächte der Konferenz von Locarno auf die Anfrage der Deutschen Delegation bezüglich der Klarstellung des Artikel 16 der Völkerbundssatzung (16.10.1925), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1925/locarno-vertrag_schreiben.html, Stand: aktuelles Datum.


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- Antwortschreiben der beteiligten Mächte der Konferenz von Locarno auf die Anfrage der Deutschen Delegation bezüglich der Klarstellung des Artikel 16 der Völkerbundssatzung (16.10.1925)
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Letzte Änderung: 03.01.2004
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