Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr.
[Vom 6. März 1919.]
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat in
Übereinstimmung mit dem Staatenausschusses folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1
Der Reichspräsident wird ermächtigt, das bestehende Heer
aufzulösen und eine vorläufige Reichswehr zu bilden, die bis zur Schaffung der neuen
reichsgesetzlich zu ordnenden Wehrmacht die Reichsgrenzen schützt, den Anordnungen der
Reichsregierung Geltung verschafft und die Ruhe und Ordnung im Innern aufrechterhält.
§ 2
[1] Die Reichswehr soll auf demokratischer Grundlage unter
Zusammenfassung bereits bestehender Freiwilligenverbände und durch Anwerbung von
Freiwilligen gebildet werden. Bereits bestehende Volkswehren und ähnliche Verbände
können ihr angegliedert werden.
[2] Offiziere und Unteroffiziere aller Art und Beamtenpersonal des bestehenden
Heeres sowie dessen Einrichtungen und Behörden können in die Reichswehr übernommen
werden.
[3] Bewährten Unteroffizieren und Mannschaften ist die Offizierslaufbahn zu
eröffnen.
[4] Offiziere und Unteroffiziere, die in die Reichswehr eintreten, sollen in erster
Linie bei Übernahme in die künftige Wehrmacht berücksichtigt werden.
§ 3
Die Angehörigen der Reichswehr gelten für die Dauer ihrer
Zugehörigkeit als Heeresangehörige im Sinne der reichsgesetzlichen Vorschriften,
insbesondere auch der Versorgungsgesetze.
§ 4
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1871 S. 9) unter III § 5, in
Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom
21./25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 658) zur Anwendung.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und mit dem
31. März 1920 außer Kraft.[1]
Weimar, den 6. März 1919.[2]
Der Reichspräsident
Ebert |
Der Reichswehrminister
Noske |
[Der Kriegsminister]
Reinhardt
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