Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr.

[Vom 6. März 1919.]


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat in Übereinstimmung mit dem Staatenausschusses folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

  Der Reichspräsident wird ermächtigt, das bestehende Heer aufzulösen und eine vorläufige Reichswehr zu bilden, die bis zur Schaffung der neuen reichsgesetzlich zu ordnenden Wehrmacht die Reichsgrenzen schützt, den Anordnungen der Reichsregierung Geltung verschafft und die Ruhe und Ordnung im Innern aufrechterhält.

§ 2

  [1] Die Reichswehr soll auf demokratischer Grundlage unter Zusammenfassung bereits bestehender Freiwilligenverbände und durch Anwerbung von Freiwilligen gebildet werden. Bereits bestehende Volkswehren und ähnliche Verbände können ihr angegliedert werden.
  [2] Offiziere und Unteroffiziere aller Art und Beamtenpersonal des bestehenden Heeres sowie dessen Einrichtungen und Behörden können in die Reichswehr übernommen werden.
  [3] Bewährten Unteroffizieren und Mannschaften ist die Offizierslaufbahn zu eröffnen.
  [4] Offiziere und Unteroffiziere, die in die Reichswehr eintreten, sollen in erster Linie bei Übernahme in die künftige Wehrmacht berücksichtigt werden.

§ 3

  Die Angehörigen der Reichswehr gelten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit als Heeresangehörige im Sinne der reichsgesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch der Versorgungsgesetze.

§ 4

  Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1871 S. 9) unter III § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 658) zur Anwendung.

§ 5

  Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und mit dem 31. März 1920 außer Kraft.[1]


  Weimar, den 6. März 1919.[2]

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichswehrminister
Noske

[Der Kriegsminister]
Reinhardt

 

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Anmerkung:
[1] Das Gesetz blieb zunächst auf Grund des Gesetzes über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr und des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine vom 31. März 1920 bis zum Inkrafttreten des Wehrgesetzes in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Reichsgesetzes trat es am 1. Januar 1921 außer Kraft.
[2] Dieses Reichsgesetz wurde am 12. März 1919 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 295-296.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr (06.03.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/vorl-reichswehr_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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