Wehrgesetz.
Vom 23. März 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
I. Gliederung und Befehlsverhältnisse
§ 1
[1] Die Wehrmacht der Deutschen Republik ist die Reichswehr. Sie
wird gebildet aus dem Reichsheer und der Reichsmarine, die aus freiwilligen Soldaten und
nicht im Waffendienst tätigen Militärbeamten gebildet und ergänzt werden. Zu den
Soldaten gehören die Offiziere aller Gattungen, die Deckoffiziere, Unteroffiziere und
Mannschaften.
[2] Alle Angehörigen der Wehrmacht müssen die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
[3] Die allgemeine Wehrpflicht ist im Reiche und in den deutschen Ländern
abgeschafft.
§ 2
Die Zahl der Soldaten und Militärbeamten des Reichsheers beträgt
höchstens 100.000. In diese Zahl sind eingeschlossen 4.000 Offiziere und im Offiziersrang
stehende Militärbeamte. Hierzu treten 300 Sanitäts- und 200 Veterinäroffiziere.[1]
§ 3
[1] Im Reichsheer werde aufgestellt: |
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21 Infanterie-Regimenter zu je 3 Bataillonen und je 1
Minenwerferkompagnie,
21 Ausbildungsbataillone,
18 Reiter-Regimenter zu je 4 Eskadronen,
7 selbständige Eskadronen,
18 Ausbildungs-Eskadronen,
7 Artillerie-Regimenter zu je 3 Abteilungen,
3 selbständige Artillerie-Abteilungen,
7 Ausbildungs-Batterien,
7 Pionier-Bataillone,
7 Nachrichten-Abteilungen,
7 Kraftfahr-Abteilungen,
7 Fahr-Abteilungen,
7 Sanitäts-Abteilungen. |
[2] Hieraus werden 2 Gruppenkommandos, 7 Divisionen
und 3 Reiter-Divisionen gebildet. |
§ 4
[1] Die kleinste Truppeneinheit (Kompagnie usw.) des Reichsheers
wird in der Regel durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hilfe der erforderlichen
Anzahl von Leutnanten (Oberleutnanten) und Unteroffizieren befehligt. In der Regel steht
an der Spitze eines Bataillons (einer Abteilung) ein Stabsoffizier (Oberstleutnant,
Major), an der Spitze eines Regiments ein älterer Stabsoffizier (Oberst,
Oberstleutnant). Die Infanterie sowie die Artillerie der Divisionen werden je einem
Führer (General oder Oberst) unterstellt. Jede Division und jede Gruppe wird von
einem General befehligt, dem ein Stab beigegeben ist. Jede Division wird in der Regel in
einem Wehrkreis untergebracht.
[2] In Festungen, großen offenen Orten und auf Truppenübungsplätzen können
Kommandanturen errichtet werden.
§ 5
Die Zahl der Soldaten und Militärbeamten der Reichsmarine
beträgt höchstens 15.000. In diese Zahl sind eingeschlossen 1.500 Offiziere und
Deckoffiziere.
§ 6
[1] Die Reichsmarine besteht aus den Marineteilen zur
See und am Lande.
[2] Die Flotte wird gebildet aus: |
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6 Linienschiffen,
6 kleinen Zerstörern
12 Zerstörern und
12 Torpedobooten. |
§ 7
Außerdem gehören zur Wehrmacht in Grenzen der in den §§ 2 und 5 festgesetzten Stärken die Soldaten und die
Militärbeamten der Behörden, der Schulen und der sonstigen Einrichtungen des Reichsheers
und der Reichsmarine.
§ 8
[1] Die Befehlsführung liegt ausschließlich in der Hand der
gesetzmäßigen Vorgesetzten.
[2] Der Reichspräsident ist der oberste Befehlshaber der gesamten Wehrmacht. Unter
ihm übt der Reichswehrminister Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht aus. An der
Spitze des Reichsheers steht ein General als Chef der Heeresleitung, an der Spitze der
Reichsmarine ein Admiral als Chef der Marineleitung.
§ 9
Für alle Kommandobehörden und Truppeneinheiten sind
Vertrauensleute zu wählen.
§ 10
[1] Als beratende und begutachtende Körperschaften sind beim
Reichswehrministerium eine Heeres- und eine Marinekammer zu bilden, deren Mitglieder aus
geheimer Wahl hervorgehen.
[2] Die Heeres- und die Marinekammer sind dem Reichswehrminister unmittelbar
unterstellt.
[3] Die Verfassung und die Zuständigkeit der Heeres- und der Marinekammer wird
durch ein Reichsgesetz geregelt werden.[2]
§ 11
Das militärische Verordnungsrecht wird vom Reichspräsidenten ausgeübt.
II. Landsmannschaft
§ 12
[1] In den Ländern werden auf ihr Verlangen Landeskommandanten
bestellt. Die Befehlsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt. Die Landeskommandanten
haben innerhalb ihres Dienstbereichs die Landesinteressen und insbesondere die
landsmannschaftliche Eigenart und die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder zu
berücksichtigen. Sie werden durch den Reichspräsidenten auf Vorschlag der
Landesregierungen ernannt und erfüllen ihre Aufgaben neben ihren sonstigen
Dienstobliegenheiten.
[2] Der Landeskommandant in Bayern ist zugleich Befehlshaber des bayerischen
Verbandes. Ausnahmen mit im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesregierung zulässig.
[3] Falls eine Landesregierung auf einen Landeskommandanten verzichtet, werden
die diesem zugedachten Aufgaben im unmittelbaren Benehmen zwischen Landes- und
Reichsregierung erledigt.
[4] Wenn den Dienststellen der Landeskommandanten Verwaltungsbeamte zugeteilt
werden, steht den Landesregierungen das Vorschlagsrecht für den dienstältesten dieser
Verwaltungsbeamten zu.
[5] Die Vertretung der landsmannschaftlichen Interessen der Länder beim
Reiche und die den Ländern vorbehaltene Mitwirkung bei der Vorbereitung von Gesetzen und
wichtigen Vorschriften regeln die Landesregierungen.
§ 13
[1] Die Landeskommandaten haben folgende besondere Aufgaben: |
- die Landesregierung von allen wesentlichen Vorgängen ihres Geschäftsbereichs, soweit
sie sich auf die Durchführung des Abschnitts II dieses Gesetzes
beziehen, zu benachrichtigen;
- die landsmannschaftlichen Interessen bei der Besetzung der Führer- und Beamtenstellen
sowie bei der Ergänzung des Reichsheeres im Einvernehmen mit der Landesregierung bei den
vorgesetzten Dienststellen zu vertreten. Zu diesem Zwecke sind ihnen rechtzeitig die
erforderlichen Mitteilungen zu machen;
- die landsmannschaftlichen Abzeichen mit Zustimmung der Reichswehrministeriums und der
Landesregierung zu regeln.
|
[2] Zu Anordnungen, die dem Reiche Kosten verursachen, sind sie
nicht befugt. |
§ 14
[1] In den Ländern sind beschlossene Verbände oder, wo dies
nicht möglich ist, kleinere Truppeneinheiten des Reichsheers zu bilden, bei denen in der
Regel Führer und Beamte dem Lande entstammen, die Mannschaften, soweit es der Zustrom von
Freiwilligen ermöglicht. Der bayerische Anteil bildet hierbei einen in sich beschlossenen
Verband des Reichsheers unter einheitlicher Führung. Ausnahmen, insbesondere soweit sie
mit Rücksicht auf einheitliche Befehlsführung, Gliederung oder Ausbildung nötig werden,
regelt der Reichspräsident im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesregierung.
[2] Die Truppen erhalten grundsätzlich in dem Lande ihren dauernden Standort, zu
dessen Landsmannschaft sie gehören. Ausnahmen regelt der Reichspräsident im Einvernehmen
mit den Landesregierungen. Die Standort der Truppen innerhalb der Länder sollen im
Einvernehmen mit den Landesregierungen bestimmt werden.
[3] In der Bezeichnung der Truppen ist neben der Bezeichnung als Reichstruppe
gleichzeitig die landsmannschaftliche Zugehörigkeit zum Ausdruck zu bringen. Das gleiche
gilt für die Stäbe und Behörden, deren Befehlsbereich sich nur auf ihr Herkunftsland
erstreckt, sofern es von der Landesregierung beantragt wird. Die Bildung und Benennung der
Verbände regelt der Reichspräsident im Benehmen mit den Landesregierungen.
[4] Anstalten und Betriebe der Wehrmacht sind soweit als möglich auf die Länder
zu verteilen. In das Reichswehrministerium und zu allen der Wehrmacht gemeinsam dienenden
Einrichtungen werden Angehörige der Wehrmacht aus allen Teilen des Reichs herangezogen.
§ 15
Der Reichswehrminister hat, unbeschadet des Oberbefehls des
Reichspräsidenten, das Recht, die vorübergehende Entsendung von Truppenteilen zu
besonderen Zwecken aus einem Lande des Reichs nach einem anderen anzuordnen. Die
Landesregierung ist in der Regel vorher zu hören.
§ 16
1. Bei Neuanlagen, wesentlichen Veränderungen oder Auflassung von
ständigen Befestigungen, Aufgabe von Standorten oder Truppenübungsplätzen sind die
wirtschaftlichen Interessen des Landes zu wahren, soweit sie nicht dem Reichsinteresse
entgegenstehen. In jedem Fall sind die Landesregierungen rechtzeitig zu hören.
2. Zur Regelung des militärischen Beschaffungs- und Lieferungswesens
nach dem Grundsatz des wirtschaftlichen Ausgleichs unter den Ländern wird eine
Ausgleichsstelle gebildet, in der die Landesregierungen vertreten sind.
Falls für das gesamte Beschaffungs- und Lieferungswesen ein Reichsamt gebildet wird, so
wird diesem eine Ausgleichsstelle für die militärischen Bedürfnisse angegliedert, die
aus Vertretern der Länder besteht.
3. Zur dauernden Verbindung mit den Landeskommandanten können die
Landesregierungen eine Landesdienststelle bestimmen, die der Landeskommandant zur
Beurteilung aller Fragen heranzuziehen hat, welche die landsmannschaftliche
Eigenart und die wirtschaftlichen Interessen des Landes berühren.
§ 17
[1] Im Falle öffentlicher Notstände oder einer Bedrohung der
öffentlichen Ordnung hat die Wehrmacht auf Anfordern der Landesregierungen und der von
diesen bestimmten Behörden Hilfe zu leisten. Das Ersuchen soll nur ergehen, wenn die
eigenen Kräfte nicht ausreichen. Es ist an das Wehrkreiskommando oder
Marinestationskommando im Falle dringender Gefahr an den nächsten militärischen
Befehlshaber zu richten. Glaubt das Wehrkreiskommando (Marinestationskommando) oder der um
Hilfe ersuchte militärische Befehlshaber aus wichtigen militärischen Gründen dem
Ersuchen nicht stattgeben zu können, so hat das Wehrkreiskommando oder
Marinestationskommando sofort die Entscheidung des Reichswehrministeriums herbeizuführen.
[2] Selbständiges militärisches Einschreiten ist nur zulässig, wenn die
Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sein sollten, das militärische
Einschreiten herbeizuführen, oder wenn es sich nur um Zurückweisung von Angriffen oder
Widersetzlichkeiten gegen Teile der Wehrmacht handelt.
III. Pflichten und Rechte der Angehörigen der
Wehrmacht
§ 18
Die Zugehörigkeit zur Wehrmacht dauert für |
- die Soldaten vom Tage des Diensteintritts bis zum Ablauf des Entlassungstags,[3]
- die Militärbeamten vom Tage ihrer Ernennung bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung
aus dem Amte.
|
§ 19
[1] Wer in die Wehrmacht als Soldat eintreten will, verpflichtet
sich auf zwölf Jahre zum ununterbrochenen Dienste im Reichsheer oder in der Reichsmarine.
[2] Die Ansprüche auf Gebührnisse richten sich nach hierüber bestehenden und
noch ergehenden Gesetzen und besonderen Vorschriften.
§ 20
[1] Nach Ablauf der zwölfjährigen Dienstverpflichtung sollen die
Unteroffiziere und Mannschaften in der Regel entlassen werden.
[2] Die Absicht der Entlassung ist ihnen wenigstens drei Monate vor dem
Entlassungstage bekanntzugeben. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag auf ein weiteres
Jahr verlängert, sofern der Verpflichtete nicht seine Entlassung verlangt.
[3] Stehen die dienstlichen Verhältnisse einer sofortigen Entlassung nach Ablauf
des zwölften Jahres entgegen, so können die Verpflichteten noch über diesen Zeitpunkt
durch das Reichswehrministerium im Dienste zurückbehalten werden.
§ 21
[1] Während der zwölfjährigen
Dienstzeit können die Unteroffiziere und Mannschaften in besonders begründeten Fällen
die vorzeitige Lösung des Vertrags auf dem Dienstweg nachsuchen.
[2] Das Reich hat das Recht, den Vertrag zu lösen |
- durch Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, wenn der Verpflichtete
|
|
a) die zur Ausübung seines Berufs erforderlichen körperlichen oder
geistigen Eigenschaften nicht mehr besitzt und nach militärischem Gutachten eine
Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb Jahresfrist nicht zu erwarten ist,
b) nach dem Urteil seiner Vorgesetzten die für seine dienstliche Verwendung nötige
Befähigung nicht mehr besitzt. In diesem Falle ist vor Ausspruch der Kündigung die
Genehmigung des Divisions- (Marinestations-) Kommandos einzuholen; |
- durch fristlose Kündigung,
|
|
a) wenn sich herausstellt, daß der Verpflichtete zu den Personen gehört,
die nach den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen nicht in die Wehrmacht eingestellt
werden dürfen,
b) wenn der Verpflichtete durch rechtskräftiges Urteil mit Degradation oder mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder wegen Vergehens gegen Militärstrafgesetzbuch
§ 138
bestraft wird,
c) wenn gegen den Verpflichteten ein gerichtlicher Beschluß ergangen ist, durch den er
für fahnenflüchtig erklärt wird. Die Kündigung gilt in diesem Falle mit der
Veröffentlichung des Beschlusses über Fahnenfluchtserklärung im Reichsanzeiger als
bewirkt,
d) wenn der Verpflichtete entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt wird. |
[3] Kündigungen nach Nummer 1 und 2
sind während der ganzen Vertragsdauer jederzeit zulässig. Die Bestimmungen der Nummer 2
finden auf Unteroffiziere und Mannschaften, und nach Ablauf der zwölfjährigen
Dienstverpflichtung weiterdienen, keine Anwendung. |
§ 22
[1] Gegen Kündigungen nach § 21 steht den Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat der
Einspruch an den Reichswehrminister zu. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Einspruch
rechtzeitig bei einer vorgesetzten Dienststelle eingeht. Wird der Einspruch für
begründet erachtet, so gilt die Kündigung als nicht erfolgt.
[2] Die Entlassung darf in allen Fällen erfolgen, wenn die Kündigung nach
Ablauf der Einspruchsfrist oder durch Zurücknahme des Einspruchs unanfechtbar geworden
ist. Die Entlassung gilt jedoch als erfolgt: |
|
a) in den Fällen des § 21 Nummer 2 c mit dem Tage der
Kündigung,
b) wenn das Dienstverhältnis durch ein auf Entfernung aus dem Reichsheer oder aus der
Reichsmarine oder auf Dienstentlassung lautendes Strafurteil oder durch Erkenntnis der
Wehrberufskammer vorzeitig gelöst wird, mit dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung. |
§ 23
Den Unteroffizieren und Mannschaften soll während ihrer
Dienstzeit eine vorbereitende Ausbildung für den Übergang in bürgerliche Berufe nach
besonders aufzustellenden Grundsätzen gewährt werden.
§ 24
Jeder Angehörige der Wehrmacht kann nach Maßgabe seiner
Fähigkeiten und Leistungen zu den höchsten Stellen gelangen.
§ 25
[1] Der Offizierberuf soll Lebensberufs sein. Der Anwärter hat
vor seiner Beförderung zum Offizier eine schriftliche Verpflichtung zu einer
ununterbrochenen Dienstzeit als Offizier von zunächst 25 Jahren einzugehen. Wenn der
Anwärter bis zum Tage der Beförderung zum Offizier eine über 4 Jahre
hinausgehende Dienstzeit zurückgelegt hat, wird diese Dienstzeit auf die neue
Verpflichtung angerechnet. Während der Dauer dieser Verpflichtung ist ein Ausscheiden aus
dem Dienste nur möglich, soweit der Abschied auf Grund des § 26
erteilt wird.
[2] Nach Ablauf der Verpflichtungszeit kann der Offizier seinen Abschied
beantragen, der zu gewähren ist, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse einer
sofortigen Entlassung entgegenstehen.
§ 26
[1] Der Offizier kann aus dem
Dienstverhältnis unbeschadet der Dauer der Dienstverpflichtung entlassen werden, |
|
a) wenn er die zur Ausübung seines Berufs erforderlichen körperlichen
oder geistigen Kräfte nicht mehr besitzt und nach militärärztlichem Gutachten eine
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb Jahresfrist nicht zu erwarten ist,
b) wenn er nach dem Urteil seiner Vorgesetzten die für seine dienstliche Verwendung
nötige Befähigung nicht mehr besitzt,
c) wenn in seinen bürgerlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. |
[2] Die Entlassung zu a und b erfolgt
auf Antrag oder von Dienstes wegen, die Entlassung zu c nur auf Antrag des Offiziers.
[3] Sofern der Offizier in den Fällen a und b nicht selbst die Entlassung
beantragt, so teilt ihm der Chef der Heeresleitung oder der Chef der Marineleitung
wenigstens drei Monate vor dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Entlassung mit, daß
seine Verabschiedung beantragt werden wird. Die Gründe sind ihm hierbei zu eröffnen.
[4] Gegen diesen Bescheid kann der Offizier innerhalb einer Frist von einem Monat
Einspruch beim Reichswehrminister erheben, auf dessen Gutachten der Reichspräsident
endgültig entscheidet. |
§ 27
[1] Des Ausspruchs der Entlassung bedarf es nicht, wenn das
Dienstverhältnis durch ein auf Entfernung aus dem Reichsheer oder aus der Reichsmarine
oder auf Dienstentlassung lautendes Strafurteil oder durch Erkenntnis der Wehrberufskammer
vorzeitig aufgelöst wird.
[2] Der Tag der Rechtskraft der Entscheidung gilt in diesen Fällen als
Entlassungstag.
§ 28
Die Versorgung der ausgeschiedenen Soldaten und ihrer
Hinterbliebenen richtet sich in allen Fällen nach den Vorschriften des
Wehrmachtversorgungsgesetzes.
§ 29
Als Ersatz für die auf Grund der §§ 21, 22, 25 und 26 vor Ablauf der
Dienstverpflichtung ausscheidenden Soldaten können jährlich höchstens 5 vom Hundert der
in den §§ 2 und 5 festgesetzten Höchststärken
eingestellt werden.[4]
§ 30
Der Reichspräsident kann ausscheidenden Angehörigen der
Wehrmacht die Berechtigung zum Tragen einer Uniform mit einem für Verabschiedete
vorgeschriebenen Abzeichen widerruflich gewähren.
§ 31
Die Angehörigen der Wehrmacht bedürfen der
Genehmigung ihrer Vorgesetzten |
|
a) zum Betrieb eines Gewerbes für sich innerhalb der Dienstgebäude auch
für die Hausstandsmitglieder sowie zur Übernahme einer mit einer Vergütung verbundenen
Nebenbeschäftigung. Für die Militärbeamten bleiben im übrigen die Bestimmungen des §
16 des Reichsbeamtengesetzes unberührt,
b) zur Verheiratung. Diese Genehmigung wird in der Regel nicht vor Vollendung des 27.
Lebensjahr erteilt.
Gegen die Verweigerung der Genehmigung nach Buchstabe a und b ist die Beschwerde
zulässig. |
§ 32
[1] Für vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis
steht der ordentliche Rechtsweg offen.
[2] Der Klage gegen das Reich muß die Entscheidung des Reichswehrministers
vorangehen. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb einer Frist von sechs
Monaten abgebracht werden, nachdem die Entscheidung des Reichswehrministers dem
Beteiligten bekanntgemacht worden ist.
[3] Hat eine dem Reichswehrminister nachgeordnete Dienststelle Entscheidung
getroffen, so tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn nicht der Beteiligte
gegen diese Entscheidung binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Reichswehrminister
erhoben hat.
[4] Der Reichsfiskus wird durch die für den Standort zuständige Intendantur, nach
Beendigung des Dienstverhältnisses durch die für den letzten Standort zuständige
Intendantur des Beteiligten vertreten. Steht oder stand der Kläger unmittelbar unter dem
Reichswehrminister, dem Chef der Heeresleitung oder dem Chef der Marineleitung, so wird
der Reichsfiskus durch den Reichswehrminister vertreten.
[5] Zuständig sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes. Die Verhandlung und Entscheidung in letzter Instanz wird im Sinne des
§ 8 Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
[6] Die Entscheidung der militärischen Dienststellen darüber, ob
Dienstunbrauchbarkeit oder mangelnde Befähigung im Sinne des § 21 Nr.
1 a und b und des § 26 a und b vorliegt, ob die Voraussetzungen zur
vorläufigen Dienstenthebung vorliegen sowie darüber, ob und wie lange ein Soldat nach
Ablauf der Dienstverpflichtung im Dienste zurückzubehalten ist, sind für die Gerichte
bindend.
§ 33
Die Angehörigen der Wehrmacht könne die Übernahme des Amtes
eines Vormundes (Gegenvormundes, Pflegers, Beistandes) oder einer ehrenamtlichen
Tätigkeit im Reichs-, Landes- oder Gemeindedienst ablehnen. Zur Übernehme ist die
Genehmigung des Vorgesetzten erforderlich, die nur aus zwingenden dienstlichen Gründen
versagt werden darf. Gegen die Verweigerung der Genehmigung ist die Beschwerde zulässig.
§ 34
Die Angehörigen der Wehrmacht haben über Dienstangelegenheiten,
deren Geheimhaltung erforderlich oder von den Vorgesetzten abgeordnet ist,
Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis erloschen ist.
§ 35
Die Ausbildung der Soldaten erstreckt sich auf ihre
staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Kriege und im Frieden.
§ 36
[1] Die Soldaten dürfen sich politisch nicht betätigen.
Innerhalb Deutschlands ist eine solche Betätigung auch den Militärbeamten untersagt.
[2] Den Soldaten ist die Zugehörigkeit zu politischen Vereinen und die Teilnahme
an politischen Versammlungen verboten.
[3] Für die Soldaten ruht das Recht zum Wählen oder zur Teilnahme an Abstimmungen
im Reiche, in den Ländern oder in den Gemeinden. Die Vorschriften des Friedensvertrags vom 28. Juni 1919 über die Berechtigung zur
Teilnahme an den darin vorgesehenen Abstimmungen bleiben unberührt.
[4] Die Angehörigen der Wehrmacht haben das Recht, nach freier Wahl Zeitungen zu
halten. Der Reichswehrminister kann bestimmte Zeitungen verbieten, sofern ihr Inhalt die
militärische Zucht und Ordnung oder die Aufrechterhaltung der Verfassung
gefährdet.
§ 37
[1] Nichtpolitischen Vereinen dürfen die Soldaten angehören,
sofern nicht die Zugehörigkeit zu einem solchen Verein aus Gründen der militärischen
Zucht und Ordnung verboten wird. Solche Verbote dürfen nur vom Wehrkreiskommando
(Marinestationskommando) erlassen werden. Das Verbot ist schriftlich zu begründen und mit
der Begründung dem Vorstand des Vereins zuzustellen.
[2] Gegen das Verbot ist die Beschwerde an den Reichswehrminister zulässig.
[3] Der Reichswehrminister kann bestimmen, das Verbote nur unmittelbar durch ihn
erlassen werden können.
[4] Die Soldaten eines Standorts, eines Truppenteils oder der Besatzung eines
Schiffes oder Schiffsverbandes dürfen sich untereinander versammeln und vereinigen. Zeit
und Ort der Versammlung und die Gründung einer Vereinigung sind dem zuständigen
Vorgesetzten rechtzeitig zu melden. Dieser kann die Versammlung oder Vereinigung
verbieten, sofern sie mit dem Dienstbetrieb oder der militärischen Zucht und Ordnung
unvereinbar sind. Gegen Verbote der Vorgesetzten ist die Beschwerde im Dienstweg
zulässig.
§ 38
1. Letzwillige Verfügungen in erleichterter Form
(Militärtestamente) können errichtet werden |
|
a) in Kriegszeiten,
b) in Friedenszeiten in solchen Bezirken, in denen Maßnahmen gemäß Artikel 48 der Reichsverfassung unter
Heranziehung der Wehrmacht getroffen sind. |
2. Militärtestamente können in diesen Fällen
errichtet werden |
|
a) von den Angehörigen der Wehrmacht und den nach dem Militärstrafgesetzbuch
den Militärgesetzen unterworfenen Personen, solange auf sie die Fälle der Nr. 1 a und b
zutreffen. Die Befugnis beginnt mit dem Zeitpunkt des Verlassens des Standorts, in
Kriegszeiten auch mit dem Beginn eines Angriffs auf den Standort oder einer Belagerung des
Standorts. Tritt der Zustand nach Nr. 1 b im Standort ein, so beginnt die Befugnis mit dem
Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahmen,
b) von den Kriegsgefangenen und Geiseln, solange sie sich in der Gewalt des Feindes
befinden,
c) von den Personen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes oder sonstigen
Fahrzeugs der Reichsmarine gehören, sowie für andere an Bord genommene und daselbst
befindliche Personen, solange sich das Fahrzeug außerhalb eines inländischen Hafens
befindet. |
3. Militärtestamente sind gültig errichtet, |
|
a) wenn sie vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben
sind,
b) wenn sie vom Erblasser und zwei Zeugen oder einem oberen Beamten der Wehrmacht oder
einem Offizier eigenhändig unterschrieben sind,
c) wenn über die mündliche Erklärung des Erblassers von einem oberen Beamten der
Wehrmacht oder einem Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines oberen Beamten
der Wehrmacht oder Offiziers eine schriftliche Verhandlung aufgenommen, dem Erblasser
vorgelesen, vom ihm genehmigt und von den oberen Beamten der Wehrmacht oder dem Offizier
und den Zeugen - oder dem weiteren oberen Beamten der Wehrmacht oder Offizier -
unterschrieben ist.
d) Gemäß Nr. 3 c aufgenommene Verhandlungen haben bezüglich ihres Inhalts und der Zeit
der Aufnahme die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
e) Bei den gemäß Nr. 3 a oder b errichteten Militärtestamenten spricht die Vermutung
für die Richtigkeit der angegebenen Zeit der Errichtung.
f) Wird ein Militärtestament in Zeiten der Nr. 1 a und b oder zwei Wochen nach deren
Aufhören einer Militärbehörde übergeben oder wird es in einem Feldnachlasse gefunden,
so spricht die Vermutung für die Errichtung während des die erleichterte Form
zulassenden Zustandes.
g) Militärtestamente verlieren die Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres vom dem Tage
ab, mit dem für den Erblasser die Fälle der Nr. 1 a und b aufhören oder an dem er als
Kriegsgefangener oder Geisel aus der Gewalt des Feindes entlassen wird, bei den in Nr. 2 c
genannten Personen mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an dem das Fahrzeug
in einen inländischen Hafen zurückkehrt oder der Erblasser aufhört, zu dem Fahrzeug zu
gehören. Der Ablauf der Frist wird durch die Unfähigkeit des Erblassers zur
Errichtung einer anderen letzwilligen Verfügung und ferner dadurch gehemmt, daß nach
Aufhören des die erleichterte Form zulassenden Zustandes dieser für den
Erblasser wieder beginnt. |
§ 39
[1] Die Naturalbezüge der Angehörigen der Wehrmacht und die an
Stelle der Naturalbezüge gewährten Entschädigungen bleiben nach Maßgabe des § 12
Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) und des
§ 19 Abs. 7 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 805)
steuerfrei.
[2] Das Diensteinkommen von mobil verwendeten Angehörigen der Wehrmacht kann für
die Dauer dieser Verwendung zu direkten Steuern nicht herangezogen werden, sofern die
Dauer dieser Verwendung mindestens einen Monat beträgt.
§ 40
[1] Im Falle der Kündigung aus § 21 oder § 26, der Entscheidung des Reichswehrministers aus § 32
Abs. 2 und der Entscheidung einer nachgeordneten Dienststelle aus § 32
Abs. 3 ist der Betroffene über das Recht des Einspruchs beziehungsweise über das
Klagerecht beziehungsweise über das Beschwerderecht zu belehren.
[2] Dem Klageberechtigten ist bei Zustellung der Entscheidung des
Reichswehrministers (§ 32 Abs. 2) mitzuteilen, wer den Reichsfiskus im
Falle der Klageerhebung vertritt.
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 41
[1] Die Angehörigen des früheren Heeres, der früheren Marine,
der früheren Schutztruppen, der früheren anerkannten Freiwilligenverbände, der
vorläufigen Reichswehr und vorläufigen Reichsmarine werden, wenn sie bis zum Abschluß
der Bildung der Wehrmacht in diese eingestellt werden, unter Anrechnung der verbrachten
Dienstzeit übernommen, jedoch sind für die Gebührnisse die hierüber bestehenden und
noch ergehenden Gesetze und besonderen Vorschriften maßgebend.
[2] Offiziere und Deckoffiziere verpflichten sich vor der Übernahme zu einer
Dienstdauer bis zum vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre.
[3] Unteroffiziere behalten ihre früheren Dienstbezeichnungen und
Dienstgradabzeichen, haben aber keinen Anspruch auf dienstgradmäßige Verwendung. [5]
§ 42
[1] Zu den im § 2 genannten Angehörigen der
Wehrmacht treten vorübergehend die Soldaten der Heeres- und Marine-Friedenskommissionen,
die sich in Haushaltsstellen dieser Einrichtungen befinden.
[2] Sie können bei Verminderung oder Auflösung der Kommissionen, auch wenn die
Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 und des § 26 nicht
vorliegen, vorzeitig aus dem Dienste entlassen werden. In diesem Falle werden sie nach dem
Offiziersentschädigungsgesetze vom 13. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1654)
beziehungsweise dem Kapitulantenentschädigungsgesetze vom 13. September 1919
(Reichs.Gesetzbl. S. 1659) oder dem Offizierspensionsgesetze vom 31. Mai 1906
(Reichs-Gesetzbl. S. 565) beziehungsweise dem Mannschaftsversorgungsgesetze vom 31. Mai
1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 593) oder dem Reichsversorgungsgesetze vom 12. Mai 1920
(Reichs-Gesetzbl. S. 989) abgefunden. Eine Dienstverpflichtung bis zum 45. Lebensjahre
haben nur die Offiziere einzugehen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zur
Weiterverwendung in der Wehrmacht bestimmt sind; die Entlassung dieser Offiziere richtet
sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
§ 43
Im Sinne der bisherigen gesetzlichen Vorschriften gelten die Soldaten als
Personen des Soldatenstandes.
§ 44
[1] Das Militärstrafgesetzbuch
vom 20. Juni 1872 wird dahin geändert, daß die Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes durch Dienstentlassung ersetzt wird.
[2] Gerichtlich erkannte Dienstentlassung an Stelle der Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes hat außer dem Verluste der Dienststelle den dauernden Verlust
der Orden und Ehrenzeichen zur Folge. Im übrigen wird § 39 des Militärstrafgesetzbuchs
aufgehoben.
§ 45
Die Reichs-, Landes- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, die
Militärbehörden bei Anfragen über den Leumund der sich meldenden Freiwilligen sowie bei
Nachforschung und Wiederergreifung von Angehörigen der Wehrmacht und unerlaubter
Entfernung, Fahnenflucht und Entweichung zu unterstützen.
§ 46
Der § 850 der Zivilprozeßordnung ist wie folgt zu
ändern: |
- in Nummer 5 sind die Worte "der Sold und" zu streichen, anstatt
"Soldaten" ist "Mannschaften" zu setzen,
- als neue Nummer tritt hinter Nummer 8 hinzu:
|
|
9. Das Diensteinkommen der Unteroffiziere und Mannschaften der Wehrmacht, |
- im zweiten Absatz dieses Paragraphen ist statt Nummer 7 und 8 zu setzen: Nummer 7 bis 9.
|
§ 47
[1] Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt der
Reichspräsident, bezüglich des Abschnitts II Landsmannschaft und der
§§ 23, 31, 33 und 36
mit Zustimmung des Reichsrats.
[2] Solange die in den §§ 22 Abs. 2 Ziffer b und 27
Abs. 1 genannte Wehrberufskammer noch nicht eingerichtet ist, kann der Reichspräsident
die Bestimmungen über fristlose Kündigung erweitern und auf die Offiziere ausdehnen.
§ 48
Abgesehen von der bereits in Kraft befindlichen Abschaffung der
allgemeinen Wehrpflicht und der auf ihr beruhenden Bestimmungen tritt dieses Gesetz mit
dem 1. Januar 1921 in Kraft. Am gleichen Tage treten außer Kraft: |
- das Gesetz, betreffend die Verpflichtung
zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S.
131),
- das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873, §§ 120
bis 122 (Reichs-Gesetzbl. S. 61),
- das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45),
- das Gesetz, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrolle über die Personen des
Beurlaubtenstandes, die Übungen derselben, sowie die gegen sie zulässigen
Disziplinarstrafmittel, vom 15. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 65),
- das Gesetz, betreffend Ergänzungen und Änderungen des Reichsmilitärgesetzes, vom 6.
Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 103),
- das Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsmilitärgesetzes, vom 31. März 1885
(Reichs-Gesetzbl. S. 81),
- das Gesetz, betreffend Änderungen des Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888
(Reichs-Gesetzbl. S. 11),
- das Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsmilitärgesetzes, vom 27. Januar 1890
(Reichs-Gesetzbl. S. 7),
- das Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen, vom 8. Februar 1890
(Reichs-Gesetzbl. S. 23),
- das Gesetz, betreffend die Ersatzverteilung, vom 26. Mai 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 185),
- das Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. August
1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 233),
- das Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen
Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653)
mit Ausnahme der Bestimmungen unter §§ 5 bis 17,
- das Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 25. März
1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 213),
- das Gesetz, betreffend die Änderung der Wehrpflicht, vom 15. April 1905
(Reichs-Gesetzbl. S. 249),
- das Gesetz, über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom 27. März 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 99),
- das Gesetz zur Änderung des Reichsmilitärgesetzes vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl.
S. 391),
- das Gesetz, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S.255),
in der Fassung vom 27. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 435),
- Artikel I des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke des
deutschen Heeres vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 496),
- das Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 610) mit
Ausnahme der Bestimmungen unter § 16,
- das Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend
Änderungen der Wehrpflicht, vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 593),
- das Gesetz über die
Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung
vom 21. August 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1608).
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Berlin, den 23. März 1921.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichswehrminister
Dr. Geßler
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