Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr vom 6. März 1919 und des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine vom 16. April 1919.

Vom 31. März 1920.


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  Das Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr vom 6. März 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 295) und das Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine vom 16. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 431) bleiben bis zum Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichswehrgesetz verkündet wird.[1]

§ 2

  Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1920 in Kraft.


  Berlin, den 31. März 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichswehrminister
Dr. Geßler

 

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Anmerkung:
[1] Die beiden Gesetze traten demnach mit dem Inkrafttreten des Wehrgesetzes (23.03.1921) am 1. Januar 1921 außer Kraft.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 850.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr vom 6. März 1919 und des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine vom 16. April 1919 (31.03.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/vorl-reichswehr-reichsmarine_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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