Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes
über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr vom 6. März 1919 und des Gesetzes über
die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine vom 16. April 1919.
Vom 31. März 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Das Gesetz über die Bildung
einer vorläufigen Reichswehr vom 6. März 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 295) und das Gesetz über die Bildung einer vorläufigen
Reichsmarine vom 16. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 431) bleiben bis zum Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das Reichswehrgesetz
verkündet wird.[1]
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1920 in Kraft.
Berlin, den 31. März 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichswehrminister
Dr. Geßler
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