Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine.
Vom 16. April 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet
wird:
§ 1
Der Reichspräsident wird ermächtigt, die bestehenden Formationen
der bisherigen Kriegsmarine aufzulösen und eine vorläufige Reichsmarine zu bilden, die
bis zur Schaffung der neuen, reichsgesetzlich zu ordnenden Wehrmacht die deutschen Küsten
sichert, durch Minenräumen, Ausübung der Seepolizei und sonstige Unterstützung der
Handelsschiffahrt sicheren Seeverkehr ermöglicht, die ungestörte Ausübung der Fischerei
gewährleistet, im Verein mit der Reichswehr den Anordnungen der Reichsregierung Geltung
verschafft und Ruhe und Ordnung aufrecht erhält.
§ 2
[1] Die vorläufige Reichsmarine soll auf demokratischer Grundlage
unter Zusammenfassung bereits bestehender Freiwilligenverbände und durch Anwerbung von
Freiwilligen gebildet werden.
[2] Offiziere, Deckoffiziere, Unteroffiziere und Kapitulanten aller Art sowie
Beamtenpersonal der bestehenden Marine, deren schwimmendes und sonstiges Material und
deren Einrichtungen und Behörden können in die neue Reichsmarine übernommen werden.
[3] Bewährten Deckoffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften ist die
Offizierslaufbahn zu eröffnen.
[4] Das Berufspersonal der bisherigen Marine, welches in die vorläufige
Reichsmarine eintritt, soll in erster Linie bei Übernahme in die künftige Wehrmacht
berücksichtigt werden.
§ 3
Die Angehörigen der vorläufigen Reichsmarine gelten für die
Dauer ihrer Zugehörigkeit zu dieser als Marineangehörige im Sinne der reichsgesetzlichen
Vorschriften, insbesondere auch der Versorgungsgsetze.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und mit
dem 31. März 1920 außer Kraft.[1]
Berlin, den 16. April 1919.[2]
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichswehrminister
Noske
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