Gesetz
zu dem Vertrag vom 7. Dezember 1970
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Polen
über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen
["Warschauer Vertrag"]

Vom 23. Mai 1972


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

  Dem in Warschau am 7. Dezember 1970 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen mit dem dazugehörigen Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs vom 19. November 1970[1] wird zugestimmt. Der Vertrag und der Notenwechsel[1] werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[2]
  (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel V in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.


  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


  Bonn, den 23. Mai 1972

Der Bundespräsident
Heinemann

Der Bundeskanzler
Brandt

Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel

 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. dazu Note der Bundesregierung an die drei Westmächte anläßlich der Paraphierung des Warschauer Vertrags (19.11.1970) und Antwortnoten der drei Westmächte auf die Note der Bundesregierung an die drei Westmächte anläßlich der Paraphierung des Warschauer Vertrags (19.11.970).
[2] Das Gesetz wurde am 24. Mai 1972 verkündet.


Quelle: Bundesgesetzblatt 1972 II, S. 361.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen (23.05.1972), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/1972/warschauer-vertrag_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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