Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole.
Vom 19. Mai 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
Es ist verboten, die Symbole der deutschen Geschichte, des
deutschen Staates und der nationalen Erhebung in Deutschland öffentlich in einer Weise zu
verwenden, die geeignet ist, das Empfinden von der Würde dieser Symbole zu
verletzen.
§ 2
Die höhere Verwaltungsbehörde des Herstellungsortes
entscheidet, ob ein Gegenstand der Vorschrift des § 1 zuwider in
Verkehr gebracht worden ist. In diesem Fall unterliegen Gegenstände dieser Art der
entschädigungslosen Einziehung.
§ 3
Die Polizeibehörden können schon vor der Entscheidung des
höheren Verwaltungsbehörden die Beschlagnahme des Gegenstandes vornehmen, wenn nach
ihrem Ermessen ein Verstoß gegen das Verbot des § 1 vorliegt. Sie haben in solchen Fällen unverzüglich der für die
Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen.
§ 4
[1] Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde
können Beteiligte binnen 2 Wochen Beschwerde bei der obersten Landesbehörde einlegen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
[2] Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda sowie die
der höheren Verwaltungsbehörde übergeordnete Landesregierung können durch einen
von ihnen bestellten Vertreter des öffentlichen Interesses innerhalb der im
Absatz 1 bestimmten Frist ebenfalls die Entscheidung der
obersten Landesbehörde anrufen.
[3] Bis zur Rechtskraft der Entscheidung gilt die von der höheren
Verwaltungsbehörde verfügte Einziehung als Beschlagnahme.
§ 5
Für die Wirkungen einer Beschlagnahme wird Entschädigung auch
dann nicht gewährt, wenn rechtskräftig entschieden wird, daß ein Verstoß gegen das
Verbot des § 1 nicht vorliegt.
§ 6
Die entscheidenden Behörden sollen in Zweifelsfällen einen
Sachverständigen hören, der künstlerisches Verständnis mit nationalem
Verantwortungsbewußtsein vereinigt.
§ 7
Rechtskräftige Entscheidungen nach §§ 2, 4
haben Wirkung für das ganze Reichsgebiet.
§ 8
Zur Durchführung des § 1 in solchen Fällen, in
denen die Zuwiderhandlung im Singen und Spielen bestimmter Lieder oder sonst in
anderen Handlungen als dem Inverkehrbringen von Gegenständen besteht, können
Polizeiverordnungen erlassen werden.
§ 9
[1] Wer entgegen einer Entscheidung nach § 2
oder § 4 vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände in den Verkehr
bringt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft bestraft.
[2] Ebenso wird bestraft, wer den auf Grund des § 8
erlassenen Polizeiverordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
§ 10
Bestehende Bestimmungen über Symbole oder Hoheitszeichen des
Deutschen Reichs und der deutschen Länder bleiben unberührt.
§ 11
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda, und zwar, soweit es sich um Vorschriften über
Symbole und Hoheitszeichen des Deutschen Reichs handelt, im Einvernehmen mit dem
Reichsminister des Innern. Er kann Richtlinien für die Handhabung dieses Gesetzes
erlassen. Welche Behörden als oberste Landesbehörde, höhere Verwaltungsbehörde und
Polizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen.
Berlin, den 19. Mai 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister
für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
Der Reichsminister des Innern
Frick
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