Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen
heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen.
Vom 15. Februar 1935.
Auf Grund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und
zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1269) wird
verordnet:
I. Bei Zuwiderhandlungen, die nach § 8
des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 1, 4, 5 strafbar sind, tritt in den Fällen des § 1 Abs. 3, des § 4 Abs. 2
und des § 5 Abs. 6 an die Stelle des Stellvertreters
des Führers, wenn durch die Tat der Reichsluftschutzbund oder der Deutsche
Luftsportverband verletzt ist, der Reichsminister der Luftfahrt und, wenn der Freiwillige
Arbeitsdienst oder die Technische Nothilfe verletzt ist, der Reichsminister des Innern.
II. Eingezogene Gegenstände (§ 5
Abs. 5) sind, wenn es sich um Uniformen und Abzeichen des Reichsluftschutzbundes oder des
Deutschen Luftsportverbandes handelt, dem Reichsminister der Luftfahrt oder der von ihm
bestimmten Stelle und solche des Freiwilligen Arbeitsdienstes oder der
Technischen Nothilfe dem Reichsminister des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle zur
Verwertung zu überweisen.
Berlin, den 15. Februar 1935.
Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Reichsminister der Luftfahrt |
In Vertretung |
Milch
Der Reichsminister des Innern |
In Vertretung |
Pfundtner
|
|