Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen
heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen.
Vom 22. Februar 1935.
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Auf Grund des § 2 Abs. 4
des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und
Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S.
1269) werden als leitende Persönlichkeiten im Sinne des § 2
Abs. 1 des Gesetzes bestimmt: |
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I. Der Führer und Reichskanzler.
II. Leitende Persönlichkeiten des Staates: |
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1. die Reichsminister, die Reichsstatthalter sowie die Vorsitzenden und
Mitglieder der Landesregierungen,
2. die Staatssekretäre des Reichs und der Länder,
3. die preußischen Oberpräsidenten einschließlich des Staatskommissars der Hauptstadt
Berlin. |
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III. Leitende Persönlichkeiten der NSDAP: |
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1. die Reichsleiter,
2. die Gauleiter. |
Berlin, den 22. Februar 1935.
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß |
Reichsminister ohne Geschäftsbereich
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