Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen.

Vom 22. Februar 1935.


Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1269) werden als leitende Persönlichkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt:
I. Der Führer und Reichskanzler.
II. Leitende Persönlichkeiten des Staates:
1. die Reichsminister, die Reichsstatthalter sowie die Vorsitzenden und Mitglieder der Landesregierungen,
2. die Staatssekretäre des Reichs und der Länder,
3. die preußischen Oberpräsidenten einschließlich des Staatskommissars der Hauptstadt Berlin.
III. Leitende Persönlichkeiten der NSDAP:
1. die Reichsleiter,
2. die Gauleiter.



  Berlin, den 22. Februar 1935.

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Reichsminister ohne Geschäftsbereich

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 276.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen (22.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/staat_partei_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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