Bekanntmachung gemäß Artikel 1 § 5 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1269).

Vom 16. Januar 1935.


  Nach Artikel 1 § 5 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 dürfen parteiamtliche Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen und Abzeichen der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände nur mit Erlaubnis des Reichsschatzmeisters der NSDAP gewerbsmäßig hergestellt, vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden.
  Auf Grund des Artikels 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 des genannten Gesetzes bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die Uniformteile und Gewebe, für die es der Erlaubnis bedarf, wie folgt:

I. Uniformteile

1. Bekleidungsgegenstände für die Politische Organisation der NSDAP, für SA und SA-Marine, für die SS, für das Nationalsozialistische Kraftfahr-Korps, für die Hitler-Jugend mit dem Deutschen Jungvolk, dem Bund Deutscher Mädel und den Jungmädeln sowie für die Deutsche Arbeitsfront:
Lange Braunhemden,
kurze Diensthemden mit Seitenhaken,
Diensthosen,
Dienströcke,
Dienstmäntel,
Mützen der Politischen Organisation,
SA-Dienstmützen,
SA-Feldmützen,
Mützen der SA-Marine,
SS-Dienstmützen (alte und neue Form),
SS-Feldmützen,
Mützen des Nationalsozialistischen Kraftfahr-Korps,
Mützen der Hitler-Jugend,
Mützen des Deutschen Jungvolkes,
Mützen des Bundes Deutscher Mädel,
Mützen der Deutschen Arbeitsfront.

2. Sonstige Uniformteile:
a)
Leibriemen mit einer Mindestbreite von 45 Millimetern,
Schulterriemen,
Sturzhelme für das Nationalsozialistische Kraftfahr-Korps,
Koppelschlösser,
Zweidornschnallen,
Dienstdolche der SA und SS,
Fahrtenmesser für die Hitler-Jugend und das Deutsche Jungvolk,
Ärmelabzeichen,
Ärmelstreifen,
Armbinden,
Achselstücke,
Führerschnüre,
Schulterknöpfe für die Hitler-Jugend,
Kragenspiegel,
Schwalbennester,
braune Binder,
Totenkopfabzeichen der SS,
Abzeichen für Fliegerstürme,
Abzeichen für Pionierstürme,
Abzeichen für Reiterstürme,
Abzeichen für Marinestürme,
Abzeichen für Nachrichtenstürme,
Abzeichen für Lehrstürme,
Kraftfahrerabzeichen,
Rangabzeichen für politische Leiter,
Rangabzeichen für SA, SS und für Führer der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolkes,
Abzeichen für Zahnärzte,
Abzeichen für Verwaltungsführer,
Abzeichen für Apotheker,
Abzeichen für Ärzte,
Abzeichen für Veterinäre,
Metallknöpfe mit dem Hoheitsabzeichen der NSDAP,
Steinnußknöpfe für die Deutsche Arbeitsfront,
Steinnußknöpfe für die Hitler-Jugend und das Deutsche Jungvolk,
Trommeladler;

b) folgende Ausrüstungsgegenstände, sofern sie für die NSDAP oder ihre Gliederungen bestimmt sind:
Tornister,
Zeltbahnen,
Brotbeutel,
Feldflaschen,
Kochgeschirre,
Trinkbecher,
Spaten,
Ersatzteile zu den vorgenannten Gegenständen.

  Sämtliche unter I aufgeführten Uniformteile müssen sichtbar das Schutzzeichen des Reichszeugmeisterei der NSDAP tragen. Sofern das Schutzzeichen nicht aufgestempelt oder eingeprägt wird, ist ein Anhängezettel mit dem Schutzzeichen anzubringen.
  Die Erlaubnis zur Verwendung des Schutzzeichens der Reichszeugmeisterei der NSDAP wird den Herstellern von dem Reichsschatzmeister der NSDAP mit der Erlaubnis nach Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes erteilt.
  Die Anhängezettel mit dem Schutzzeichen sind von der Reichszeugmeisterei der NSDAP in München zu beziehen.

II. Gewebe

  Sämtliche Gewebe, welche nach der Farbkarte der Reichszeugmeisterei der NSDAP eingefärbt sind. Die Farbkarte kann von der Reichszeugmeisterei der NSDAP, München 2 SW, Schwanthaler Straße 53/55, bezogen werden.
  Zu parteiamtlichen Bekleidungsstücken dürfen nur solche Gewebe, die das Schutzzeichen oder den Plättestempel der Reichszeugmeisterei der NSDAP tragen, verarbeitet werden.
  Die Erlaubnis zur Verwendung des Schutzzeichens oder des Plättestempels wird den Herstellern von dem Reichsschatzmeister der NSDAP mit der Erlaubnis nach Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 erteilt.
  Die Plättestempel sind von der Reichszeugmeisterei der NSDAP in München zu beziehen.


  Berlin, den 16. Januar 1935.

Der Reichsschatzmeister der NSDAP
und Generalbevollmächtigte des Führers
in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten
der NSDAP
Schwarz

Der Reichswirtschaftsminister

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:

Hjalmar Schacht

Präsident des Reichsbankdirektoriums

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 70-71.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung gemäß Artikel 1 § 5 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 (16.01.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/staat_partei_bek.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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