Bekanntmachung gemäß Artikel 1 § 5 des Gesetzes gegen
heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20.
Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1269).
Vom 16. Januar 1935.
Nach Artikel 1 § 5 des Gesetzes gegen
heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20.
Dezember 1934 dürfen parteiamtliche Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen und
Abzeichen der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände
nur mit Erlaubnis des Reichsschatzmeisters der NSDAP gewerbsmäßig hergestellt,
vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden.
Auf Grund des Artikels 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 des genannten Gesetzes
bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die Uniformteile und
Gewebe, für die es der Erlaubnis bedarf, wie folgt:
I. Uniformteile
1. Bekleidungsgegenstände für die Politische
Organisation der NSDAP, für SA und SA-Marine, für die SS, für das
Nationalsozialistische Kraftfahr-Korps, für die Hitler-Jugend mit dem Deutschen Jungvolk,
dem Bund Deutscher Mädel und den Jungmädeln sowie für die Deutsche Arbeitsfront: |
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Lange Braunhemden,
kurze Diensthemden mit Seitenhaken,
Diensthosen,
Dienströcke,
Dienstmäntel,
Mützen der Politischen Organisation,
SA-Dienstmützen,
SA-Feldmützen,
Mützen der SA-Marine,
SS-Dienstmützen (alte und neue Form),
SS-Feldmützen,
Mützen des Nationalsozialistischen Kraftfahr-Korps,
Mützen der Hitler-Jugend,
Mützen des Deutschen Jungvolkes,
Mützen des Bundes Deutscher Mädel,
Mützen der Deutschen Arbeitsfront. |
2. Sonstige Uniformteile: |
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a)
Leibriemen mit einer Mindestbreite von 45 Millimetern,
Schulterriemen,
Sturzhelme für das Nationalsozialistische Kraftfahr-Korps,
Koppelschlösser,
Zweidornschnallen,
Dienstdolche der SA und SS,
Fahrtenmesser für die Hitler-Jugend und das Deutsche Jungvolk,
Ärmelabzeichen,
Ärmelstreifen,
Armbinden,
Achselstücke,
Führerschnüre,
Schulterknöpfe für die Hitler-Jugend,
Kragenspiegel,
Schwalbennester,
braune Binder,
Totenkopfabzeichen der SS,
Abzeichen für Fliegerstürme,
Abzeichen für Pionierstürme,
Abzeichen für Reiterstürme,
Abzeichen für Marinestürme,
Abzeichen für Nachrichtenstürme,
Abzeichen für Lehrstürme,
Kraftfahrerabzeichen,
Rangabzeichen für politische Leiter,
Rangabzeichen für SA, SS und für Führer der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolkes,
Abzeichen für Zahnärzte,
Abzeichen für Verwaltungsführer,
Abzeichen für Apotheker,
Abzeichen für Ärzte,
Abzeichen für Veterinäre,
Metallknöpfe mit dem Hoheitsabzeichen der NSDAP,
Steinnußknöpfe für die Deutsche Arbeitsfront,
Steinnußknöpfe für die Hitler-Jugend und das Deutsche Jungvolk,
Trommeladler;
b) folgende Ausrüstungsgegenstände, sofern sie für die NSDAP oder ihre Gliederungen
bestimmt sind:
Tornister,
Zeltbahnen,
Brotbeutel,
Feldflaschen,
Kochgeschirre,
Trinkbecher,
Spaten,
Ersatzteile zu den vorgenannten Gegenständen. |
Sämtliche unter I aufgeführten Uniformteile
müssen sichtbar das Schutzzeichen des Reichszeugmeisterei der NSDAP tragen. Sofern das
Schutzzeichen nicht aufgestempelt oder eingeprägt wird, ist ein Anhängezettel mit dem
Schutzzeichen anzubringen.
Die Erlaubnis zur Verwendung des Schutzzeichens der Reichszeugmeisterei der
NSDAP wird den Herstellern von dem Reichsschatzmeister der NSDAP
mit der Erlaubnis nach Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
erteilt.
Die Anhängezettel mit dem Schutzzeichen sind von der Reichszeugmeisterei der NSDAP
in München zu beziehen.
II. Gewebe
Sämtliche Gewebe, welche nach der Farbkarte der
Reichszeugmeisterei der NSDAP eingefärbt sind. Die Farbkarte kann von der
Reichszeugmeisterei der NSDAP, München 2 SW, Schwanthaler Straße 53/55, bezogen werden.
Zu parteiamtlichen Bekleidungsstücken dürfen nur solche Gewebe, die das
Schutzzeichen oder den Plättestempel der Reichszeugmeisterei der NSDAP tragen,
verarbeitet werden.
Die Erlaubnis zur Verwendung des Schutzzeichens oder des Plättestempels wird
den Herstellern von dem Reichsschatzmeister der NSDAP mit der Erlaubnis
nach Artikel 1 § 5
Abs. 1 Satz 1 erteilt.
Die Plättestempel sind von der Reichszeugmeisterei der NSDAP in München zu
beziehen.
Berlin, den 16. Januar 1935.
Der Reichsschatzmeister der NSDAP
und Generalbevollmächtigte des Führers
in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten
der NSDAP
Schwarz
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit der Führung der Geschäfte
beauftragt: |
Hjalmar Schacht |
Präsident des Reichsbankdirektoriums
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