Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der
nationalen Symbole.
Vom 23. Mai 1933.
Auf Grund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom
19. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 285) wird hiermit verordnet: |
Zu § 2 |
1. |
Für Gegenstände, die im Ausland
hergestellt sind, gilt als Herstellungsort Berlin. |
Zu §§ 2 bis 7 |
2. |
Entscheidungen im Sinne der §§ 2 bis 7 des Gesetzes sind nur solche, denen eine
von Amts wegen angestellte Prüfung oder eine Anzeige zum Zwecke der
Untersagung zugrunde liegt, gleichgültig ob die Frage der Zulässigkeit des
Gegenstandes bejaht oder verneint wird. |
Zu § 4 |
3. |
Vertreter des öffentlichen
Interesses nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes können ständig oder für den
einzelnen Fall bestellt werden. |
Zu § 7 |
4. |
[1] Rechtskräftige Entscheidungen
hat die Behörde, die sie getroffen hat, unverzüglich der Landeregierung und dem
Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda mitzuteilen.
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda gibt sie im
Reichsministerialblatt und im Deutschen Reichsanzeiger bekannt. Die Bekanntgabe
geschieht in Listen und zwar vorläufig zu Anfang und Mitte eines
jeden Monats. Die Listen werden nach dem beigefügten Muster
aufgestellt. Die Mitteilungen der entscheidenden Behörde müssen die Angaben
enthalten, die aus dem Muster zu ersehen sind. Der Gegenstand
ist mit kurzen Worten so genau als möglich zu kennzeichnen. Das Symbol, das an ihnen
mißbräuchlich verwendet ist, muß genannt werden.
[2] Mitzuteilen sind rechtskräftige Entscheidungen auch dann, wenn in ihnen die
Frage, ob ein Verstoß gegen das Verbot im § 1 des Gesetzes vorliegt, verneint wird.
Berlin, den 23. Mai 1933. |
Der Reichsminister
für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
Muster
Entscheidungen auf Grund der §§ 2 und 4
des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 285)
Lfde.
Nr. |
Gegenstand |
Hersteller |
Herstellungsort |
Entscheidende
Behörde |
Tag und Zeichen der Entscheidung |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
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