Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in der Fassung
der Gesetze zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums vom 23. Juni 1933, 20. Juli 1933, 22. September 1933 und 22. März 1934.
Vom 22. März 1934.[1]
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und
zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür
erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und mittelbare Beamte
des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte von
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie diesen gleichgestellten
Einrichtungen und Unternehmungen. Die Vorschriften finden auch Anwendung auf
Bedienstete der Träger der Sozialversicherung, welche die Rechte und Pflichten der
Beamten haben.
(3) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im einstweiligen Ruhestand.
(4) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden ermächtigt,
entsprechende Anordnungen zu treffen.
§ 2
(1) Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das
Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder
übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind aus dem Dienste zu entlassen.
Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung
werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen.
(2) Ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung und
auf Weiterführung der Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und der
Dienstabzeichen steht ihnen nicht zu.
(3) Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen, besonders wenn sie für mittellose
Angehörige sorgen, eine jederzeit widerrufliche Rente bis zu einem Drittel des
jeweiligen Grundgehalts der von ihnen zuletzt bekleideten Stelle bewilligt werden;
wird eine Rente bewilligt, so findet eine Nachversicherung nach Maßgabe der
reichsgesetzlichen Sozialversicherung nicht statt.
(4) Die Vorschriften des Abs. 2 und 3 finden auf Personen der im Abs. 1
bezeichneten Art, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand
getreten sind, entsprechende Anwendung.
(5) Den Hinterbliebenen von Personen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben sind, sind die Hinterbliebenenbezüge zu
entziehen. Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen eine Rente bis zu 60 v. H. des Betrages
bewilligt werden, der dem verstorbenen Beamten als Rente hätte bewilligt werden können.
§ 2a
(1) Beamte, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen
Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehört oder sich sonst im kommunistischen Sinne
betätigt haben, sind aus dem Dienst zu entlassen. Von der Entlassung kann bei solchen
Beamten abgesehen werden, die sich schon vor dem 30. Januar 1933 einer Partei oder einem
Verbande, die sich hinter die Regierung der nationalen Erhebung
gestellt haben, angeschlossen und sich in der nationalen Bewegung hervorragend bewährt
haben.
(2) Zu entlassen sind auch Beamte, die sich in Zukunft im marxistischen
(kommunistischen oder sozialdemokratischen) Sinne betätigen.
(3) Auf die nach Abs. 1 und 2 entlassenen Beamten finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 3
(1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den
Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte
handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte
gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine
Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Abs.
1 gilt ferner nicht für weibliche Beamte, deren Ehemänner im Weltkrieg gefallen sind.
Weitere Ausnahmen kann in Einzelfällen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit
der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde zulassen, wenn dringende
Rücksichten der Verwaltung es erfordern.
§ 4
(1) Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung
nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat
eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach
der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten
sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende
Hinterbliebenenversorgung.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Beamte, die bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, entsprechend Anwendung,
indem an die Stelle der Entlassung die Entziehung des Ruhegeldes tritt.
§ 5
(1) Jeder Beamte muß sich die Versetzung in ein anderes Amt
derselben oder einer gleichwertigen Laufhahn, auch in ein solches von geringerem Rang und
planmäßigem Diensteinkommen - unter Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten -
gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert. Bei Versetzung in ein Amt
von geringerem Rang und planmäßigem Diensteinkommen behält der Beamte seine bisherige
Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der bisherigen Stelle.
(2) Der Beamte kann an Stelle der Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und
planmäßigem Diensteinkommen (Abs. 1) innerhalb eines Monats die Versetzung in den
Ruhestand verlangen.
§ 6
(1) Zur Vereinfachung der Verwaltung und im Interesse des Dienstes
können Beamte in den Ruhestand besetzt werden; auch wenn sie noch nicht dienstunfähig
sind; unter den gleichen Voraussetzungen können Ehrenbeamte aus dem Arbeitsverhältnis
entlassen werden. Wenn Beamte aus diesen Gründen in den Ruhestand versetzt werden, so
dürfen ihre Stellen nicht mehr besetzt werden.
(2) Abs. 1 Satz 2 findet auf Wahlbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und auf
sonstige Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände in leitender Stellung, die im
Interesse des Dienstes in den Ruhestand versetzt werden, keine Anwendung. Ferner kann bei
Beamten in Eingangsstellen, die aus diesem Grunde in den Ruhestand versetzt werden, die
für das Besoldungswesen allgemein zuständige oberste Reichs- oder Landesbehörde
ausnahmsweise die Wiederbesetzung der Stelle zulassen.
§ 7
(1) Die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein anderes Amt
und die Versetzung in den Ruhestand wird durch die oberste Reichsbehörde oder den Reichsstatthalter, in Preußen durch den Ministerpräsidenten oder die
oberste Landesbehörde ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs
entscheiden. Soweit bis zum 30. September 1933 die Entlassung aus dem Amt, die Versetzung
in ein anderes Amt oder die Versetzung in den Ruhestand durch eine andere oberste Reichs-
oder Landesbehörde ausgesprochen worden ist, tritt die Verfügung dieser Behörde an die
Stelle der nach Satz 1 zuständigen Behörde.
(2) Die Verfügungen nach §§ 2, 2a, 3 und 4 Abs. 1 müssen spätestens am 30. September 1933,
die Verfügungen nach § 4 Abs. 2 spätestens am 31. März 1934, die
Verfügungen nach §§ 5 und 6 spätestens am 30.
September 1934 zugestellt werden. Wenn die Prüfung, ob auf einen Beamten die
Voraussetzungen der §§ 2, 2a, 3 oder
4 Abs. 1 zutreffen, am 30. September 1933 bei der obersten Reichs- oder
Landesbehörde bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Zustellung
der Verfügung nach dem 30. September 1933, jedoch längstens bis zum 31. März 1934
zulässig. Die Fristen können im Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern durch
die zuständige oberste Reichs- oder Landesbehörde verkürzt werden.
(3) Verfügungen nach §§ 2, 2a
bis 4 können zugunsten der davon betroffenen Beamten bis 30. September
1934 durch die im Abs. 1 Satz 1 genannten Behörden zurückgenommen oder geändert werden.
§ 8
Den nach §§ 3, 4 in den
Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten wird ein Ruhegeld nicht gewährt, wenn sie
nicht mindestens eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben; dies gilt auch in den
Fällen, in denen nach den bestehenden Vorschriften der Reichs- oder Landesgesetzgebung
Ruhegeld schon nach kürzerer Dienstzeit gewährt wird. §§ 36, 47 und 49 des
Reichsbeamtengesetzes, das Gesetz über eine erhöhte Anrechnung der während des Krieges
zurückgelegten Dienstzeit vom 4. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 825) und die
entsprechenden Vorschriften der Landesgesetze bleiben unberührt.
§ 9
(1) Den nach §§ 3, 4 in den
Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten darf bei der Berechnung der ruhegeldfähigen
Dienstzeit, abgesehen von den Dienstzeit, die sie in ihrem letzten Anstellungsverhältnis
zurückgelegt haben, nur eine Dienstzeit im Reichs-, Landes- und Gemeindedienst nach den
bestehenden Vorschriften angerechnet werden. Die Anrechnung auch dieser Dienstzeit ist nur
zulässig, wenn sie mit der zuletzt bekleideten Stelle nach Vorbildung und Laufbahn in
Zusammenhang steht; ein solcher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn der Aufstieg
eines Beamten aus einer niedrigen Laufbahn in eine höhere als ordnungsmäßige
Beförderung anzusehen ist. Würde der Beamte in einer früheren nach Vorbildung und
Eignung ordnungsmäßig erlangten Stellung unter Hinzurechnung der späteren Dienstjahre
ein höheres Ruhegeld erlangt haben, so greift die für ihn günstigere Regelung Platz.
(2) Die Anrechnung der Dienstzeit bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften
sowie den diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen regeln die
Ausführungsbestimmungen.
(3) Festsetzungen und Zusicherungen ruhegeldfähiger Dienstzeit, die der
Durchführung der Vorschriften des Abs. 1 entgegenstehen, treten außer Kraft.
(4) Härten können bei Beamten des Reichs und der der Reichsaufsicht
unterliegenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmungen
der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Finanzen, bei
anderen Beamten die obersten Landesbehörden ausgleichen.
(5) Abs. 1 bis 4 sowie § 8 finden auch auf solche Beamte
Anwendung, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand oder in den
einstweiligen Ruhestand getreten sind und auf die die §§ 3, 4 hätten angewandt werden können, wenn die Beamten beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes noch im Dienst gewesen wären. Die Neufestsetzung der ruhegeldfähigen
Dienstzeit und des Ruhegeldes oder des Wartegeldes hat spätestens bis zum 31. März 1934
mit Wirkung vom 1. April 1934 an zu erfolgen.
§ 10
(1) Richtlinien, die für die Höhe der Besoldung von Beamten
aufgestellt sind, werden der Berechnung der Dienstbezüge und des Ruhegeldes von Beamten,
die nach §§ 3, 4 ausscheiden, zugrunde gelegt. Liegen
Entscheidungen der zuständigen Behörde über die Anwendung der Richtlinien noch nicht
vor, so haben die unverzüglich zu ergehen.
(2) Haben Beamten nach der Entscheidung der zuständigen Behörde über die
Anwendung der Richtlinien höhere Bezüge erhalten, als ihnen hiernach zustanden, so haben
sie die seit 1. April 1932 empfangenen Mehrbeträge an die Kasse zu erstatten, aus der die
Bezüge gewährt worden sind. Der Einwand der nicht mehr bestehenden Bereicherung (§ 812
ff. BGB.) ist ausgeschlossen.
(3) Abs. 1 und 2 gilt auch für Personen, die innerhalb eines Jahres vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind.
§ 11
(1) Sind bei der Festsetzung eines Besoldungsdienstalters Beamten,
die auf Grund der §§ 3, 4 ausscheiden,
Beschäftigungen außerhalb des Reichs-, Landes- oder Gemeindienstes angerechnet worden,
so ist das Besoldungsdienstalter neu festzusetzen. Dabei darf nur eine Beschäftigung im
Reichs-, Landes- oder Gemeindedienst oder, nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, im
Dienst der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie diesen gleichgestellten
Einrichtungen und Unternehmungen angerechnet werden. Ausnahmen können für Reichsbeamte
der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, für
andere Beamte die oberste Landesbehörde zulassen.
(2) Kommt nach Abs. 1 eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters in Betracht,
so ist bei den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand
versetzten oder entlassenen Beamten die Neufestsetzung jedenfalls mit der Festsetzung des
Ruhegeldes vorzunehmen.
(3) Dasselbe gilt für die in § 9 Abs. 5 genannten Personen.
§ 12
(1) Die Bezüge der seit dem 9. November 1918 ernannten
Reichsminister (Staatssekretäre, Besoldungsgruppe B 6 alt), die nicht nach den
Vorschriften der §§ 16 bis 24 des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930
(Reichsgesetzbl. I S. 96) berechnet sind, sind neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung
sind die genannten Vorschriften des Reichsministergesetzes so anzuwenden, als ob sie seit
dem 9. November 1918 in Kraft gewesen wären. Hiernach seit dem 1. April 1932 zuviel
empfangene Bezüge sind zurückzuzahlen. Der Einwand der nicht mehr bestehenden
Bereicherung (§ 812 ff. BGB.) ist unzulässig.
(2) Abs. 1 findet auf die seit dem 9. November 1918 ernannten Mitglieder einer
Landesregierung mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Reichsministergesetzes
die entsprechenden Vorschriften der Landesgesetze treten, jedoch Bezüge nur bis zu der
Höhe gezahlt werden dürfen, die sich bei der Anwendung der Grundsätze der §§ 16 bis
24 des Reichsministergesetzes ergibt.
(3) Die Neufestsetzung der Bezüge hat bis zum 31. Dezember 1933 zu erfolgen.
(4) Höhere Bezüge, als nach den am 31. März 1933 geltenden Vorschriften
zustehen, werden nicht gewährt. Dies gilt nicht für das Übergangsgeld nach § 17 des
Reichsministergesetzes ; Nachzahlungen an Übergangsgeld finden jedoch nicht statt.
§ 13
Die Hinterbliebenenbezüge werden unter entsprechender Anwendung
der §§ 8 bis 12 berechnet.
§ 14
(1) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes in den Ruhestand
versetzten oder entlassenen Beamten ist auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestand oder
nach ihrer Entlassung die Einleitung eines Dienststrafverfahrens wegen der während des
Dienstverhältnisses begangenen Verfehlungen mit dem Ziele der Aberkennung des Ruhegeldes,
der Hinterbliebenenversorgung, der Amtbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und des
Dienstabzeichens zulässig. Die Einleitung des Dienststrafverfahrens muß spätestens am
30. September 1934 erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die innerhalb eines Jahres vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind und auf die die §§ 2 bis 4 anzuwenden gewesen wären, wenn dieses Personen
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch im Dienst gewesen wären.
§ 15
Auf Angestellte und Arbeiter finden die Vorschriften über Beamte
sinngemäße Anwendung.
Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.
§ 16
Ergeben sich bei der Durchführung dieses Gesetzes unbillige
Härten, so können im Rahmen der allgemeinen Vorschriften höhere Bezüge oder
Übergangsgelder gewährt werden. Die Entscheidung hierüber treffen für Reichsbeamte der
Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, im übrigen
die obersten Landesbehörden.
§ 17
(1) Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften.
(2) Erforderlichenfalls erlassen die obersten Landesbehörden ergänzende
Vorschriften. Sie haben sich dabei im Rahmen der Reichsvorschriften zu halten.
§ 18
Mit Ablauf der im diesem Gesetze bestimmten Fristen werden,
unbeschadet der auf Grund des Gesetzes getroffenen Maßnahmen, die für das
Berufbeamtentum geltenden allgemeinen Vorschriften wieder voll wirksam.
Berlin, den 7. April 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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