Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.
Vom 11. April 1933.
Auf Grund des § 17 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.
April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) wird verordnet was folgt:
Ungeeignet sind alle Beamte, die der kommunistischen Partei oder
kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehören. Sie sind daher zu entlassen.
(1) Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen,
insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil
oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört
hat.
(2) Wenn ein Beamter nicht bereits am 1. August 1914 Beamter gewesen ist, hat
er nachzuweisen, daß er arischer Abstammung oder Frontkämpfer, der Sohn oder Vater eines
im Weltkrieg Gefallenen ist. Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Urkunden
(Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern, Militärpapiere) zu erbringen.
(3) Ist die arische Abstammung zweifelhaft, so ist ein Gutachten des beim
Reichsministerium des Innern bestellten Sachverständigen für Rasseforschung einzuholen.
(1) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 gegeben sind, ist die gesamte politische
Betätigung des Beamten, insbesondere seit dem 9. November 1918, in
Betracht zu ziehen.
(2) Jeder Beamte ist verpflichtet, der obersten Reichs- oder Landesbehörde
(§ 7) auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,
welchen politischen Parteien er bisher angehört hat. Als politische Parteien im Sinne
dieser Bestimmung gelten auch das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, der Republikanische
Richterbund und die Liga für Menschenrechte.
4.
Alle Verhandlungen, Urkunden und amtliche Bescheinigungen, die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind
gebühren- und stempelfrei.
Berlin, den 11. April 1933.
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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