Sechste Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.
Vom 3. August 1935.
Die Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Berufsbeamtentums vom 4. Mai
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 233) in der Fassung der Verordnungen zur Änderung und
Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums vom 7. Juli 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 458), vom 28.
September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 678), vom 7. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S.
373), vom 5. Juni 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 477) und vom 3. Januar 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 4) wird wie folgt geändert und ergänzt:
I. Kündigungen nach Nr. 6
Abs. 1 Satz 1, die vor Inkrafttreten der Verordnung
vom 5. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 477) ausgesprochen und nicht
ausdrücklich zurückgenommen worden sind, sind auch dann rechtswirksam, wenn die
Kündigung nicht vertragsmäßig dauernd oder für mehr als
ein Jahr ausgeschlossen oder an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war.
Abweichende Entscheidungen der obersten Reichs- und Landesbehörden und der von ihnen
beauftragten Stellen sowie der Reichsstatthalter stehen dem nicht entgegen. Vergleiche und
rechtskräftige Urteile bleiben unberührt.
II. Soweit ein anhängiger Rechtsstreit durch diese Verordnung
seine Erledigung findet, werden die Gerichtskosten niedergeschlagen, die
außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben.
Berlin, den 3. August 1935.
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
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