Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 4. Mai 1933
in der Fassung der Verordnungen zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. Juli 1933,
28. September 1933, 7. Mai 1934, 5. Juni 1934 und 3. Januar 1935.
Vom 3. Januar 1935.
Auf Grund des § 17 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.
April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) wird zur Durchführung des § 15 dieses Gesetzes
verordnet, was folgt:
1.
(1) Als Angestellte oder Arbeiter (Dienstverpflichtete) im
Sinne des Gesetzes gelten die vom Reich, von den
Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, von Körperschaften des
öffentlichen Rechtes sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und
Unternehmungen (Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und
Finanzen vom 6. Oktober 1931 - Reichsgesetzbl. I S. 537 -, Dritter Teil Kapitel V
Abschnitt I § 15 Abs. 1) durch privatrechtlichen Dienstvertrag oder
Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichteten und verpflichtet gewesenen Personen, im
letzteren Falle nur hinsichtlich der Bezüge, die sie oder ihre Hinterbliebenen im
Hinblick auf das frühere Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis erhalten.
(2) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden
ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen.
2.
(1) Verträge der im Nr. 1 bezeichneten Art,
die nach dem 8. November 1918 geschlossen worden sind, obwohl die Dienstverpflichteten die
vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung nicht besessen haben, sind
durch einseitige Erklärung des Dienstberechtigten unverzüglich fristlos zu lösen. Dies
gilt insbesondere für Verträge mit Personen, die der kommunistischen Partei oder
kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehört oder sich sonst im
kommunistischen Sinne betätigt haben oder sich nach der Verkündung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums vom 20. Juli 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 517/518 - im marxistischen
(kommunistischen oder sozialdemokratischen) Sinne betätigt haben oder betätigen. Bei den
in Satz 2 bezeichneten Personen kann von der Entlassung abgesehen werden, wenn sie sich
schon vor dem 30. Januar 1933 einer Partei oder einem Verbande, die sich hinter die
Regierung der nationalen Erhebung gestellt haben, angeschlossen und sich in der nationalen
Bewegung hervorragend bewährt haben. Bis zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des
Monats, in dem die Lösung erfolgt, werden dem Dienstverpflichteten
seine bisherigen Bezüge belassen, aber keinesfalls über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem
die Bezüge zu zahlen gewesen wären, wenn eine Kündigung des Vertrages nach den bisher
geltenden Vorschriften erfolgt wäre.
(2) Nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist sind alle Ansprüche des
Dienstverpflichteten aus dem gekündigten Vertrag einschließlich etwaiger Ansprüche auf
Versorgungsbezüge erloschen.
(3) Im Falle der Bedürftigkeit kann dem ehemaligen Dienstverpflichteten,
besonders wenn er für mittellose Angehörige sorgt, eine jederzeit widerrufliche laufende
Unterstützung bis zu zwei Fünfteln der Bezüge bewilligt werden, die ihm im Falle der
Kündigung des Vertrages nach den bisher geltenden Vorschriften vom Ablauf der
Kündigungsfrist an zugestanden hätte. Falls nach den bisher geltenden Vorschriften
eine Kündigung ausgeschlossen war, kann die Unterstützung bis zu zwei Fünftel der
Versorgungsbezüge betragen, die im Falle der Berufsunfähigkeit gewährt worden
wären. Aufwandsentschädigung darf bei der Bemessung der Unterstützung nicht
berücksichtigt werden; auch darf die Unterstützung keinesfalls höher sein als die
Hälfte des in § 26 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbeamtengesetzes vorgeschriebenen
Höchstbetrages des Wartegeldes eines Beamten.
(4) Den Hinterbliebenen von Personen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums gestorben sind, sind die Hinterbliebenenbezüge zu entziehen. Im
Falle der Bedürftigkeit kann ihnen eine jederzeit widerrufliche laufende Unterstützung
bis zu 60 vom Hundert des Betrages bewilligt werden, der dem verstorbenen
Dienstverpflichteten als widerrufliche laufende Unterstützung hätte bewilligt werden
können.
3.
(1) Verträge der im Nr. 1 bezeichneten Art, die
mit Personen nicht arischer Abstammung als Dienstverpflichteten geschlossen sind, sind mit
einer Frist von einem Monat zum Monatsschluß zu kündigen. In diesem Falle werden dem
Dienstverpflichteten auf die Dauer von drei Monaten seine bisherigen Bezüge belassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind drei Viertel der dem Gekündigten zustehenden klagbaren
Bezüge unter Ausschluß einer etwaigen Aufwandsentschädigung zu zahlen, aber nicht mehr
als der in § 26 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbeamtengesetzes vorgesehene Höchstbetrag des
Wartegeldes eines Reichsbeamten; würden einem noch nicht berufsunfähigen
Dienstverpflichteten klagbare Bezüge zustehen, wenn er berufsunfähig wäre, so kann ihm
im Falle der Bedürftigkeit, insbesondere wenn er für mittelloses Angehörige sorgt, eine
jederzeit widerrufliche laufende Unterstützung gewährt werden; sie darf drei Viertel der
Bezüge nicht übersteigen, die dem Dienstverpflichteten im Falle der Berufsunfähigkeit
zustehen würden. Über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem die Bezüge zu zahlen gewesen
wären, wenn die Kündigung nach den bisher geltenden Vorschriften und unter Beachtung des
Nr. 5 Abs. 6 erfolgt wäre, werden Zahlungen nach Satz 2 nicht geleistet.
Übergangsgelder und Abfindungen werden bis zur Erreichung von drei Vierteln ihres
Gesamtbetrags nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 gewährt; bei Verträgen mit
kalendermäßig bestimmbarer Geltungsdauer gilt der Betrag als Übergangsgeld, der - unter
Ausschluß einer etwaigen Aufwandsentschädigung - nach dem Zeitpunkt zu zahlen gewesen
wäre, bis zu dem nach Satz 2 und 4 die bisherigen Bezüge belassen werden. Auf die
Bezüge gemäß Satz 3 bis 5 werden Leistungen angerechnet, die der Empfänger aus einer
Versicherung oder versicherungsähnlichen Einrichtung (Pensionskasse usw.) außerhalb der
reichsgesetzlichen Sozialversicherung erlangt, wenn ein Dienstberechtigter im Sinne der
Nr. 1 Abs. 1 an der Aufbringung der Beiträge oder des Vermögensstockes
beteiligt war; ferner wird ein Arbeitsaufkommen aus Dienst-, Werk- oder
Geschäftsbesorgungsverträgen angerechnet, wenn es für den Monat den Betrag von 50
Reichsmark übersteigt. Der Empfänger ist verpflichtet, nach Satz 6 anzurechnende Bezüge
der zuständigen Stelle anzugeben; bei Verfehlungen gegen die Pflicht können die ihm
zustehenden Bezüge gemindert oder entzogen werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Dienstverpflichtete, die im Weltkrieg an der Front für
das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft hat, oder deren Väter,
Ehemänner oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind, oder die seit dem 1. August 1914 ohne
Unterbrechung bei einem oder mehreren der in Nr. 1 bezeichneten
Dienstberechtigten oder ihren Rechtsvorgängern im Beamten-, Angestellten- oder
Arbeitsverhältnis beschäftigt waren; dabei ist es unerheblich, seit wann die
Voraussetzungen für die Gleichstellung von Einrichtungen und Unternehmungen mit
Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Nr. 1 gegeben sind.
Weitere Ausnahmen kann in Einzelfällen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit
der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde zulassen, wenn dringende
Rücksichten der Verwaltung des erfordern.
4.
Dienstverpflichtete, die nach ihrer bisherigen politischen
Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den
nationalen Staat eintreten, können durch einseitige Erklärung des
Dienstberechtigten fristlos gekündigt werden. In diesem Falle findet der Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 bis 7 - unbeschadet des Artikels II des Gesetzes über
Betriebsvertretungen und über wirtschaftliche Vereinigungen vom 4. April 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 161) - sinngemäße Anwendung.
5.
(1) Die Kündigung gemäß Nrn. 2 bis 4 ist durch den Dienstberechtigten und, wenn eine Verpflichtung zu
Dienstleistungen nicht mehr besteht, durch den zur Leistung von Versorgungsbezügen
Verpflichteten auszusprechen, sofern sie nicht durch die oberste Reichsbehörde oder den
Reichsstatthalter, in Preußen durch den Ministerpräsidenten oder die oberste
Landesbehörde vorgenommen worden ist; sie muß dem Empfänger spätestens am 30.
September 1933 zugegangen sein. Wenn die Prüfung bei einem der nach Satz 1 Entlassungs-
oder Kündigungsberechtigten am 30. September 1933 bereits anhängig, aber noch nicht
abgeschlossen ist, ist der Ausspruch oder die Zustellung der Entlassung oder Kündigung
nach dem 30. September 1933, jedoch längstens bis zum 31. März 1934 zulässig. Die
Fristen können im Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern durch die zuständige
oberste Reichs- oder Landesbehörde verkürzt werden.
(2) Soweit es zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich
ist, kann von den Verfassungen des Reichs und der Länder abgewichen werden.
(3) Übermäßig hohe Abfindungen, Übergangsgelder und Versorgungsbezüge können
auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt und zeitlich beschränkt werden.
(4) Versicherungsbeträge, die zugunsten von Dienstverpflichteten der in den Nrn. 1 bis 4 und Nr. 6 bezeichneten Art
abgeschlossen sind, können durch einseitige Erklärung des Dienstberechtigten gegenüber
dem Versicherer im prämienfreie umgewandelt werden.
(5) Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Entlassung oder Kündigung und über
die zu gewährenden Bezüge entscheiden unter Ausschluß der Nachprüfung durch Gerichte
die obersten Reichs- oder Landesbehörden, die diese Befugnis auf andere Stellen
übertragen können. Bereits ergangene Urteile oder abgeschlossene Vergleiche stehen,
soweit sie noch nicht erfüllt sind, der Durchführung dieser Verordnung nicht entgegen.
Dies gilt auch für Dienstverpflichtete der Reichsbank und der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft, soweit diese beiden von der Befugnis des Nr. 1
Abs. 1 Gebrauch macht haben.
(6) Die die Kündigung von langjährig beschäftigten Dienstverpflichteten, von
Mitgliedern von Betriebsvertretungen und von Schwerbeschädigten erschwerenden
gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Bestimmungen finden auf Kündigungen gemäß
Nrn. 2 bis 4 keine Anwendung.
(7) Entlassungen und Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochen worden sind, behalten ihre
Rechtswirksamkeit. Für sie gelten die Bestimmungen der Nrn. 2 bis 4 entsprechend, wenn die Entlassung oder Kündigung auf einen der in Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Gründe hätte gestützt werden
können.
(8) Die nach Abs. 5 zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörden können für
Einrichtungen und Unternehmungen, die im Sinne des Nr. 1 Körperschaften
des öffentlichen Rechtes gleichgestellt sind, Beauftragte zur Durchführung dieser
Verordnung bestellen; diese können die Entlassungen und Kündigungen nach Maßgabe dieser
Verordnung rechtswirksam auch selbst aussprechen. Bei den erforderlichen Erhebungen sind
sie von der Geschäftsleitung zu unterstützen.
6.
(1) Zur Vereinfachung der Verwaltung oder Betriebsführung oder im
Interesse des Dienstes kann Dienstverpflichteten auch dann gekündigt werden, wenn die
Kündigung vertragsmäßig dauernd oder für mehr als ein Jahr ausgeschlossen oder an das
Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war. Kündigungen nach Nr. 2
bis 4 können zugunsten der davon betroffenen Dienstverpflichteten auch
dann als Kündigung nach Nr. 6 aufrechterhalten werden, wenn die
Kündigung nicht vertragsmäßig dauernd oder für mehr als ein Jahr ausgeschlossen oder
an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war. Die Prüfung, ob eine Änderung
nach Satz 2 veranlaßt ist, muß spätestens am 30. September 1934 bei einer zur Änderung
befugten Stelle beantragt oder eingeleitet worden sein. Bei Schwerbeschädigten ist die
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer Änderung nach Satz 2 nicht erforderlich.
(2) Die Kündigung nach Abs. 1 wird nach Ablauf der Frist wirksam, die nach den
bisher geltenden Vorschriften einzuhalten war oder gewesen wäre, wenn die Kündigung
nicht ausgeschlossen oder zeitlich bedingt gewesen wäre.
(3) Wenn der Vertrag nicht befristet war und die Kündigung dauernd ausgeschlossen
oder an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war, so sind nach Ablauf der
Kündigungsfrist (Abs. 2) drei Viertel der dem Gekündigten zustehenden klagbaren Bezüge
unter Ausschluß einer etwaigen Aufwandsentschädigung zu zahlen, aber nicht mehr als der
im § 26 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbeamtengesetzes vorgesehene Höchstbetrag des Wartegeldes
eines Reichsbeamten. Solange der Dienstverpflichtete auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
für Familienangehörige sorgt, können an Stelle von drei Vierteln der klagbaren Bezüge
bis zu 90 vom Hundert gewährt werden. Würden einem noch nicht berufsunfähigen
Dienstverpflichtete klagbare Bezüge zustehen, wenn er berufsunfähig wäre, so kann ihm
eine jederzeit widerrufliche laufende Unterstützung gewährt werden; sie darf die Bezüge
nicht übersteigen, die dem Dienstverpflichtete im Falle der Berufsunfähigkeit zustehen
würden. Nr. 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
(4) Nr. 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 findet entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, daß die Kündigung nach Abs. 1 Satz 1 dem Empfänger
innerhalb der Frist zugegangen sein muß, die für die Zustellung von Verfügungen nach §
6 des Gesetzes zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums gilt.
(5) Den nach Abs. 1 gekündigten Dienstverpflichteten, auf die Abs. 3 keine
Anwendung findet, kann zur Vermeidung unbilliger Härten von der obersten Reichs- oder
Landesbehörde im Falle der Bedürftigkeit, insbesondere wenn sie für mittellose
Angehörige sorgen, längstens für fünf Jahre eine jederzeit widerrufliche laufende
Unterstützung gewährt werden; die Bewilligung bedarf in jedem Falle der Zustimmung des
Reichsministers des Innern.
6a.
Kündigungen nach Nrn. 2 bis 4 und 6, die innerhalb der in Nrn. 5
und 6 festgesetzten Fristen von dem Kündigungsberechtigten zum Zwecke der Zustellung zur
Post aufgegeben oder einer nachgeordneten Stelle zugesandt sind, gelten als rechtzeitig
dem Empfänger zugegangen, sofern die Kündigung spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach
Ablauf der Frist dem Empfänger zugegangen ist.
7.
Eine Nachversicherung der im Nr. 1 bezeichneten
Dienstverpflichteten nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht
statt, wenn laufende Versorgungsbezüge oder Unterstützungen gewährt werden.
8.
Die nach Nr. 3 Abs. 1, Nr. 4
Abs. 2 und Nr. 6 Abs. 3 zu zahlenden Bezüge werden in entsprechender
Anwendung der §§ 8 bis 11 und § 13 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
festgesetzt.
9.
Die Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 195) findet auch bei der Durchführung dieser Verordnung
Anwendung.
10.
(1) Als Angestellter oder Arbeiter darf in den Dienst der in Nr. 1
bezeichneten Dienstverpflichteten nur eingestellt werden, wer die vorgeschriebene oder
übliche Vorbildung oder sonstige Eignung für das Beschäftigungsverhältnis besitzt und
die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat
eintritt. Wer nichtarischer Abstimmung oder mit einer Person nichtarischer Abstammung
verheiratet ist, darf als Angestellter oder Arbeiter nicht eingestellt werden.
(2) Wenn dringende Rücksichten der Verwaltung es erfordern, kann die oberste
Reichs- oder Landesbehörde in Einzelfällen Ausnahmen hinsichtlich der Begründung eines
Angestellten- oder Arbeitsverhältnisses bei nichtarischen Personen oder bei solchen, die
mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet sind, im Einvernehmen mit dem Herrn
Reichsminister des Innern zulassen.
Berlin, den 4. Mai 1933.
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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