Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 4. Mai 1933
in der Fassung der Verordnungen zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. Juli 1933 und 28. September 1933.

Vom 28. September 1933.


  Auf Grund des § 17 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) wird zur Durchführung des § 15 dieses Gesetzes verordnet, was folgt:

1.

  (1) Als Angestellte oder Arbeiter (Dienstverpflichtete) im Sinne des Gesetzes gelten die vom Reich, von den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen (Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931 - Reichsgesetzbl. I S. 537 -, Dritter Teil Kapitel V Abschnitt I § 15 Abs. 1) durch privatrechtlichen Dienstvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichteten und verpflichtet gewesenen Personen, im letzteren Falle nur hinsichtlich der Bezüge, die sie oder ihre Hinterbliebenen im Hinblick auf das frühere Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis erhalten.
  (2) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen.

2.

  (1) Verträge der im Nr. 1 bezeichneten Art, die nach dem 8. November 1918 geschlossen worden sind, obwohl die Dienstverpflichteten die vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung nicht besessen haben, sind durch einseitige Erklärung des Dienstberechtigten unverzüglich fristlos zu lösen. Dies gilt insbesondere für Verträge mit Personen, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehört oder sich sonst im kommunistischen Sinne betätigt haben oder sich nach der Verkündung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 20. Juli 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 517/518 - im marxistischen (kommunistischen oder sozialdemokratischen) Sinne betätigt haben oder betätigen. Bei den in Satz 2 bezeichneten Personen kann von der Entlassung abgesehen werden, wenn sie sich schon vor dem 30. Januar 1933 einer Partei oder einem Verbande, die sich hinter die Regierung der nationalen Erhebung gestellt haben, angeschlossen und sich in der nationalen Bewegung hervorragend bewährt haben. Bis zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Lösung erfolgt, werden dem Dienstverpflichteten seine bisherigen Bezüge belassen, aber keinesfalls über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem die Bezüge zu zahlen gewesen wären, wenn eine Kündigung des Vertrages nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt wäre.
  (2) Nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist sind alle Ansprüche des Dienstverpflichteten aus dem gekündigten Vertrag einschließlich etwaiger Ansprüche auf Versorgungsbezüge erloschen.
  (3) Im Falle der Bedürftigkeit kann dem ehemaligen Dienstverpflichteten, besonders wenn er für mittellose Angehörige sorgt, eine jederzeit widerrufliche laufende Unterstützung bis zu zwei Fünfteln der Bezüge bewilligt werden, die ihm im Falle der Kündigung des Vertrages nach den bisher geltenden Vorschriften vom Ablauf der Kündigungsfrist an zugestanden hätte. Falls nach den bisher geltenden Vorschriften eine Kündigung ausgeschlossen war, kann die Unterstützung bis zu zwei Fünftel der Versorgungsbezüge betragen, die im Falle der Berufsunfähigkeit gewährt worden wären. Aufwandsentschädigung darf bei der Bemessung der Unterstützung nicht berücksichtigt werden; auch darf die Unterstützung keinesfalls höher sein als die Hälfte des in § 26 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbeamtengesetzes vorgeschriebenen Höchstbetrages des Wartegeldes eines Beamten.
  (4) Den Hinterbliebenen von Personen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums gestorben sind, sind die Hinterbliebenenbezüge zu entziehen. Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen eine jederzeit widerrufliche laufende Unterstützung bis zu 60 vom Hundert des Betrages bewilligt werden, der dem verstorbenen Dienstverpflichteten als widerrufliche laufende Unterstützung hätte bewilligt werden können.

3.

  (1) Verträge der im Nr. 1 bezeichneten Art, die mit Personen nicht arischer Abstammung als Dienstverpflichteten geschlossen sind, sind mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluß zu kündigen. In diesem Falle werden dem Dienstverpflichteten auf die Dauer von drei Monaten seine bisherigen Bezüge belassen. Nach Ablauf dieser Frist sind drei Viertel der dem Gekündigten zustehenden klagbaren Bezüge unter Ausschluß einer etwaigen Aufwandsentschädigung zu zahlen, aber nicht mehr als der in § 26 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbeamtengesetzes vorgesehene Höchstbetrag des Wartegeldes eines Reichsbeamten; würden einem noch nicht berufsunfähigen Dienstverpflichteten klagbare Bezüge zustehen, wenn er berufsunfähig wäre, so kann ihm im Falle der Bedürftigkeit, insbesondere wenn er für mittelloses Angehörige sorgt, eine jederzeit widerrufliche laufende Unterstützung gewährt werden; sie darf drei Viertel der Bezüge nicht übersteigen, die dem Dienstverpflichteten im Falle der Berufsunfähigkeit zustehen würden. Über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem die Bezüge zu zahlen gewesen wären, wenn die Kündigung nach den bisher geltenden Vorschriften und unter Beachtung des Nr. 5 Abs. 6 erfolgt wäre, werden Zahlungen nach Satz 2 nicht geleistet. Übergangsgelder und Abfindungen werden bis zur Erreichung von drei Vierteln ihres Gesamtbetrags nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 gewährt; bei Verträgen mit kalendermäßig bestimmbarer Geltungsdauer gilt der Betrag als Übergangsgeld, der - unter Ausschluß einer etwaigen Aufwandsentschädigung - nach dem Zeitpunkt zu zahlen gewesen wäre, bis zu dem nach Satz 2 und 4 die bisherigen Bezüge belassen werden. Auf die Bezüge gemäß Satz 3 bis 5 wird ein Arbeitseinkommen aus Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträgen angerechnet. Der Empfänger ist verpflichtet, derartiges Einkommen der zuständigen Stelle anzugeben; bei Verfehlungen gegen die Pflicht können die ihm zustehenden Bezüge gemindert oder entzogen werden.
  (2) Abs. 1 gilt nicht für Dienstverpflichtete, die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft hat, oder deren Väter, Ehemänner oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind, oder die seit dem 1. August 1914 ohne Unterbrechung bei einem oder mehreren der in Nr. 1 bezeichneten Dienstberechtigten oder ihren Rechtsvorgängern im Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt waren; dabei ist es unerheblich, seit wann die Voraussetzungen für die Gleichstellung von Einrichtungen und Unternehmungen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Nr. 1 gegeben sind. Weitere Ausnahmen kann in Einzelfällen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde zulassen, wenn dringende Rücksichten der Verwaltung des erfordern.

4.

  Dienstverpflichtete, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können durch einseitige Erklärung des Dienstberechtigten fristlos gekündigt werden. In diesem Falle findet der Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 bis 7 - unbeschadet des Artikels II des Gesetzes über Betriebsvertretungen und über wirtschaftliche Vereinigungen vom 4. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 161) - sinngemäße Anwendung.

5.

  (1) Die Kündigung gemäß Nrn. 2 bis 4 ist durch den Dienstberechtigten und, wenn eine Verpflichtung zu Dienstleistungen nicht mehr besteht, durch den zur Leistung von Versorgungsbezügen Verpflichteten auszusprechen, sofern sie nicht durch die oberste Reichsbehörde oder den Reichsstatthalter, in Preußen durch den Ministerpräsidenten oder die oberste Landesbehörde vorgenommen worden ist; sie muß dem Empfänger spätestens am 30. September 1933 zugegangen sein. Wenn die Prüfung bei einem der nach Satz 1 Entlassungs- oder Kündigungsberechtigten am 30. September 1933 bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen ist, ist der Ausspruch oder die Zustellung der Entlassung oder Kündigung nach dem 30. September 1933, jedoch längstens bis zum 31. März 1934 zulässig. Die Fristen können im Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern durch die zuständige oberste Reichs- oder Landesbehörde verkürzt werden.
  (2) Soweit es zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist, kann von den Verfassungen des Reichs und der Länder abgewichen werden.
  (3) Übermäßig hohe Abfindungen, Übergangsgelder und Versorgungsbezüge können auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt und zeitlich beschränkt werden.
  (4) Versicherungsbeträge, die zugunsten von Dienstverpflichteten der in den Nrn. 1 bis 4 und Nr. 6 bezeichneten Art abgeschlossen sind, können durch einseitige Erklärung des Dienstberechtigten gegenüber dem Versicherer im prämienfreie umgewandelt werden.
  (5) Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Entlassung oder Kündigung und über die zu gewährenden Bezüge entscheiden unter Ausschluß der Nachprüfung durch Gerichte die obersten Reichs- oder Landesbehörden, die diese Befugnis auf andere Stellen übertragen können. Bereits ergangene Urteile oder abgeschlossene Vergleiche stehen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, der Durchführung dieser Verordnung nicht entgegen. Dies gilt auch für Dienstverpflichtete der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, soweit diese beiden von der Befugnis des Nr. 1 Abs. 1 Gebrauch macht haben.
  (6) Die die Kündigung von langjährig beschäftigten Dienstverpflichteten, von Mitgliedern von Betriebsvertretungen und von Schwerbeschädigten erschwerenden gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Bestimmungen finden auf Kündigungen gemäß Nrn. 2 bis 4 keine Anwendung.
  (7) Entlassungen und Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochen worden sind, behalten ihre Rechtswirksamkeit. Für sie gelten die Bestimmungen der Nrn. 2 bis 4 entsprechend, wenn die Entlassung oder Kündigung auf einen der in Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Gründe hätte gestützt werden können.
  (8) Die nach Abs. 5 zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörden können für Einrichtungen und Unternehmungen, die im Sinne des Nr. 1 Körperschaften des öffentlichen Rechtes gleichgestellt sind, Beauftragte zur Durchführung dieser Verordnung bestellen; diese können die Entlassungen und Kündigungen nach Maßgabe dieser Verordnung rechtswirksam auch selbst aussprechen. Bei den erforderlichen Erhebungen sind sie von der Geschäftsleitung zu unterstützen.

6.

  (1) Zur Vereinfachung der Verwaltung oder Betriebsführung oder im Interesse des Dienstes kann Dienstverpflichteten auch dann gekündigt werden, wenn die Kündigung vertragsmäßig dauernd oder für mehr als ein Jahr ausgeschlossen oder an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war.
  (2) Die Kündigung nach Abs. 1 wird nach Ablauf der Frist wirksam, die nach den bisher geltenden Vorschriften einzuhalten war oder gewesen wäre, wenn die Kündigung nicht ausgeschlossen oder zeitlich bedingt gewesen wäre.
  (3) Nach Ablauf der Kündigungsfrist (Abs. 2) finden die Vorschriften des Nr. 3 Abs. 1 Satz 3, 6 und 7 entsprechende Anwendung, wenn der Vertrag nicht befristet war und die Kündigung dauernd ausgeschlossen oder an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft war.
  (4) Nr. 5 mit Ausnahme des Abs. 6 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Kündigung nach Abs. 1 spätestens am 31. März 1934 dem Empfänger zugegangen sein muß.
  (5) Den nach Abs. 1 gekündigten Dienstverpflichteten, auf die Abs. 3 keine Anwendung findet, kann zur Vermeidung unbilliger Härten von der obersten Reichs- oder Landesbehörde im Falle der Bedürftigkeit, insbesondere wenn sie für mittellose Angehörige sorgen, längstens für fünf Jahre eine jederzeit widerrufliche laufende Unterstützung gewährt werden; die Bewilligung bedarf in jedem Falle der Zustimmung des Reichsministers des Innern.

7.

  Eine Nachversicherung der im Nr. 1 bezeichneten Dienstverpflichteten nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht statt, wenn laufende Versorgungsbezüge oder Unterstützungen gewährt werden.

8.

  Die nach Nr. 3 Abs. 1, Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 6 Abs. 3 zu zahlenden Bezüge werden in entsprechender Anwendung der §§ 8 bis 11 und § 13 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums festgesetzt.

9.

  Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 195) findet auch bei der Durchführung dieser Verordnung Anwendung.

10.

  (1) Als Angestellter oder Arbeiter darf in den Dienst der in Nr. 1 bezeichneten Dienstverpflichteten nur eingestellt werden, wer die vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung für das Beschäftigungsverhältnis besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintritt. Wer nichtarischer Abstimmung oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet ist, darf als Angestellter oder Arbeiter nicht eingestellt werden.
  (2) Wenn dringende Rücksichten der Verwaltung es erfordern, kann die oberste Reichs- oder Landesbehörde in Einzelfällen Ausnahmen hinsichtlich der Begründung eines Angestellten- oder Arbeitsverhältnisses bei nichtarischen Personen oder bei solchen, die mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet sind, im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern zulassen.


  Berlin, den 4. Mai 1933.

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 233-235, 458, 678-679.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 4. Mai 1933 in der Fassung der Verordnungen zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. Juli 1933 und 28. September 1933 (28.09.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/berufsbeamtentum_vo02-02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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