Reichsarbeitsdienstgesetz.
Vom 26. Juni 1935.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
A b s c h n i t t I
Der Reichsarbeitsdienst
§ 1
(1) Der Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am Deutschen Volke.
(2) Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volke im
Reichsarbeitsdienst zu dienen.
(3) Der Reichsarbeitsdienst soll die deutsche Jugend im Geiste des
Nationalsozialismus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Arbeitsauffassung, vor allem zur
gebührenden Achtung der Handarbeit erziehen.
(4) Der Reichsarbeitsdienst ist zur Durchführung gemeinnütziger Arbeiten
bestimmt.
§ 2
(1) Der Reichsarbeitsdienst untersteht dem Reichsminister des
Innern. Unter ihm übt der Reichsarbeitsführer die Befehlsgewalt über den
Reichsarbeitsdienst aus.
(2) Der Reichsarbeitsführer steht an der Spitze der Reichsleitung des
Reichsarbeitsdienstes; er bestimmt die Organisation, regelt den Arbeitseinsatz und leitet
Ausbildung und Erziehung.
A b s c h n i t t II
Die Arbeitsdienstpflicht der männlichen Jugend
§ 3
(1) Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Zahl der
alljährlich einzuberufenden Dienstpflichtigen und setzt die Dauer der Dienstzeit fest.
(2) Die Dienstpflicht beginnt frühestens nach vollendetem 18. und endet
spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.
(3) Die Arbeitsdienstpflichtigen werden in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem
sie das 19. Lebensjahr vollenden, zum Reichsarbeitsdienst einberufen. Freiwilliger
Eintritt in den Reichsarbeitsdienst zu einem früheren Zeitpunkt ist möglich.
(4) Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Dauer haben die Arbeitsdienstpflichtigen
und Arbeitsdienstfreiwilligen nachzudienen, sofern sie nicht nach § 16
aus dem Reichsarbeitsdienst ausscheiden.
§ 4
Die Arbeitsdienstpflichtigen werden durch die Ersatzdienststellen des
Reichsarbeitsdienstes ausgehoben.
§ 5
(1) Ausgeschlossen vom Reichsarbeitsdienst ist, wer |
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a) mit Zuchthaus bestraft ist,
b) nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
c) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42a des Strafgesetzbuches
unterworfen ist,
d) aus der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei wegen ehrenrühriger
Handlungen ausgeschlossen ist,
e) wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft ist. |
(2) Der Reichsminister des Innern
kann Ausnahmen zum Abs. 1 Buchstabe c und e zulassen.
(3) Arbeitsdienstpflichtige, gegen die auf Aberkennung der Fähigkeit zum Bekleiden
öffentlicher Ämter erkannt worden ist, dürfen erst nach Ablauf der im Urteil für diese
Ehrenstrafe vorgesehenen Zeit einberufen werden. |
§ 6
(1) Zum Reichsarbeitsdienst nicht herangezogen werden Personen,
die für den Reichsarbeitsdienst völlig untauglich sind.
(2) Arbeitsdienstpflichtige, die im Ausland leben oder für längere Zeit ins
Ausland gehen wollen, können bis zu zwei Jahren, in Ausnahmefällen dauernd, jedoch
höchstens für die Zeit des Aufenthalts im Auslande von der Ableistung der
Arbeitsdienstpflicht entbunden werden.
§ 7
(1) Zum Reichsarbeitsdienst kann nicht zugelassen werden, wer
nichtarischer Abstammung ist oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet
ist. Wer als Person nichtarischer Abstammung zu gelten hat, bestimmen die Richtlinien des Reichsministers des Innern zu § 1 a
Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes vom 8. August 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 575).
(2) Nichtarier, die nach § 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes für wehrwürdig erklärt
werden, können auch zum Reichsarbeitsdienst zugelassen werden. Sie können jedoch nicht
Vorgesetzte im Reichsarbeitsdienst werden.
§ 8
Arbeitsdienstpflichtige können von der Einberufung zum
Reichsarbeitsdienst bis zu zwei Jahren, bei Vorliegen zwingender beruflicher Gründe bis
zu fünf Jahren zurückgestellt werden.
A b s c h n i t t III
Die Arbeitspflicht der weiblichen Jugend
§ 9
Die Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht der weiblichen
Jugend bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
A b s c h n i t t IV
Pflichten und Rechte der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes
§ 10
(1) Zu den Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes
gehören |
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a) das Stammpersonal,
b) die einberufenen Arbeitsdienstpflichtigen,
c) die Arbeitsdienstfreiwilligen. |
(2) Zu bestimmten Dienstverrichtungen im Innendienst
können auch Personen durch Dienstvertrag verpflichtet werden. |
§ 11
(1) Das Stammpersonal besteht aus den planmäßigen Führern und
Amtswaltern sowie den Anwärtern auf diese Stellen. Die planmäßigen Führer und
Amtswalter sind im Reichsarbeitsdienst berufsmäßig tätig.
(2) Der Führeranwärter muß sich vor seiner Beförderung zum planmäßigen
Truppführer schriftlich zu einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
verpflichten und den Nachweis arischer Abstammung führen; er muß weiter seiner aktiven
Dienstpflicht in der Wehrmacht genügt haben.
(3) Planmäßige Führer und Amtswalter scheiden grundsätzlich bei Erreichung
bestimmter Altersgrenzen aus.
(4) Beamten anderer Verwaltungen, die in den Reichsarbeitsdienst übertreten,
bleiben die bis dahin erworbenen vermögensrechtlichen Ansprüche erhalten.
(5) Der Führer und Reichskanzler ernennt und entläßt die Angehörigen des
Reichsarbeitsdienstes von dem Range des Arbeitsführers an aufwärts. Die übrigen
Angehörigen des Stammpersonals ernennt und entläßt der Reichsminister des Innern auf
Vorschlag des Reichsarbeitsführers. Er kann diese Befugnis auf den Reichsarbeitsführer
übertragen.
§ 12
(1) Ein planmäßiger Führer oder Amtswalter kann jederzeit aus dem
Dienstverhältnis entlassen werden,
a) in begründeten Fällen auf eigenen Antrag,
b) wenn er die zur Ausübung seines Berufs erforderlichen körperlichen oder
geistigen Kräfte nicht mehr besitzt und nach arbeitsdienstärztlichem Gutachten eine
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb Jahresfrist nicht zu erwarten steht,
c) wenn er nach dem Urteil seiner übergeordneten Führer die für seine
dienstliche Verwendung nötige Befähigung nicht mehr besitzt.
(2) Eine Entlassung muß erfolgen, wenn nachträglich ein Hinderungsgrund für die
Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst nach § 5 oder § 7
festgestellt wird.
(3) Die Absicht der Entlassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b und c
den Angehörigen des Stammpersonals, die länger als fünf Jahre dienen, drei Monate, den
übrigen Angehörigen des Stammpersonals ein Monat vorher unter Angabe der Gründe
bekanntzugeben. In allen übrigen Fällen bedarf die Entlassung keiner befristeten
Kündigung.
§ 13
Die Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst dauert vom Tage des
Eintritts oder der Einberufung (Gestellungstag) bis zum Ablauf des Entlassungstags.
§ 14
Die Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst begründet kein
Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und des § 11 der
Fürsorgepflichtverordnung.
§ 15
Die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes unterstehen der Dienststrafordnung
für den Reichsarbeitsdienst.
§ 16
(1) Arbeitsdienstpflichtige und Arbeitsdienstfreiwillige können vorzeitig aus
dem Reichsarbeitsdienst entlassen werden
a) auf Antrag, wenn nach der Einberufung ein Zurückstellungsgrund nach § 8 eingetreten ist,
b) wenn sie die zur Ausübung des Dienstes erforderlichen körperlichen und
geistigen Eigenschaften nicht mehr besitzen.
(2) Eine vorzeitige Entlassung von Arbeitsdienstpflichtigen und
Arbeistdienstfreiwilligen muß erfolgen, wenn nachträglich ein Hinderungsgrund für die
Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst nach § 5 oder § 7
festgestellt wird.
§ 17
(1) Angehörige des Reichsarbeitsdienstes, die der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei zugehören, dürfen sich im Dienste der
Partei oder ihrer Gliederungen nicht betätigen.
(2) Die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes bedürfen zum Erwerb oder zur
Ausübung der Mitgliedschaft in Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von
Vereinigungen innerhalb und außerhalb des Reichsarbeitsdienstes der Genehmigung. Der
Erwerb der Zugehörigkeit zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei bedarf
keiner Genehmigung.
§ 18
Die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes bedürfen zur Verheiratung der
Genehmigung.
§ 19
Die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes bedürfen der
Genehmigung zur Übernahme des Betriebs eines Gewerbes für sich und ihre
Hausstandsmitglieder sowie zur Übernahme einer mit Vergütung verbundenen
Nebenbeschäftigung.
§ 20
(1) Die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes könne die Übernahme des Amtes eine Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers,
Beistandes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Reichs-, Landes- oder Gemeindedienst
oder im Parteidienst ablehnen.
(2) Zur Übernahme eines solchen Amtes ist die Genehmigung erforderlich. Sie darf
nur in zwingenden Fällen versagt werden.
§ 21
Angehörige des Reichsarbeitsdienstes haben bei Krankheiten und
Unfällen Anspruch auf frei ärztliche Behandlung und Krankenpflege nach Maßgabe
besonderer Bestimmungen.
§ 22
Die Gebührnisse der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes regelt
die Besoldungsordnung für den Reichsarbeitsdienst.
§ 23
(1) Für die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der
Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst finden die für Reichsbeamte geltenden Bestimmungen
entsprechende Anwendung. Oberste Dienstbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist der
Reichsarbeitsführer.
(2) Die Entscheidung der Dienststellen des Reichsarbeitsdienstes über Einstellung
(§§ 5, 6, 7), Zurückstellung (§ 8) und Entlassung (§§ 12 und 16) ist
für die Gerichte bindend. Das gleiche gilt für die Entscheidung über vorläufige
Dienstenthebung.
§ 24
Die Versorgung der Dienstbeschädigten und des nach mindestens
zehnjähriger Dienstzeit ausscheidenden Stammpersonals und der Hinterbliebenen regelt das
Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetz.
§ 25
(1) Der Führer und Reichskanzler oder die von ihm ermächtigte
Stelle kann der ausscheidenden Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes das Recht zum Tragen
des Tracht des Reichsarbeitsdienstes widerruflich verleihen.
(2) Dieses Recht wird in der Regel nur nach einer in Ehren geleisteten Dienstzeit
von mindestens zehn Jahren verliehen.
A b s c h n i t t V
Schlußbestimmungen
§ 26
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und
Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 27
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
(2) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, für einzelne Vorschriften
dieses Gesetzes einen späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.
Berlin, den 26. Juni 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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