Erlaß des Führers und Reichskanzlers
über den Reichsarbeitsführer im Reichsministerium des Innern.
Vom 30. Januar 1937.
A r t i k e l 1
Dem Reichsarbeitsführer wird neben seinen Aufgaben als Führer
des Reichsarbeitsdienstes zugleich die Leitung und Bearbeitung aller Angelegenheiten des
Reichsarbeitsdienstes im Geschäftsbereich des Reichs- und Preußischen Ministeriums des
Innern übertragen.
A r t i k e l 2
(1) Der Reichsarbeitsführer ist dem Reichs- und Preußischen
Minister des Innern persönlich und unmittelbar unterstellt.
(2) Er vertritt für seinen Geschäftsbereich den Reichs- und Preußischen
Minister des Innern in dessen Abwesenheit.
(3) Er führt die Dienstbezeichnung: Der Reichsarbeitsführer im Reichsministerium
des Innern.
A r t i k e l 3
Der Reichsarbeitsführer im Reichsministerium des Innern nimmt an
den Sitzungen des Reichskabinetts teil, soweit sein Geschäftsbereich berührt wird.
A r t i k e l 4
Mit der Durchführung dieses Erlasses beauftrage ich den Reichs- und
Preußischen Minister des Innern.
Berlin, den 30. Januar 1937.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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