Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Wachdienst im
Reichsarbeitsdienst.
Vom 15. Januar 1937.
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 1. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I. S
1215) wird verordnet:
I
Artikel 7 der Verordnung über
Wachdienst im Reichsarbeitsdienst vom 29. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 405) erhält
folgenden Absatz 3: |
|
"(3) Bei Streitigkeiten zwischen Reichsarbeitsdienstangehörigen und
politischen Leitern, Angehörigen der SA, der SS und des NSKK in Uniform sind die
nächsten Dienststellen dieser Organisationen baldmöglichst zu verständigen." |
II
Artikel 13 der Verordnung über Wachdienst im
Reichsarbeitsdienst erhält folgenden Absatz 2: |
|
"(2) Von der Festnahme von politischen, von Angehörigen
der SA, der SS und des NSKK in Uniform sind ihre nächsten Dienststellen zu
verständigen." |
Berlin, den 15. Januar 1937.
Der Reichsarbeitsführer
Hierl
|