Richtlinien zu § 1 a Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433).
Vom 8. August 1933.
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(1) Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere
jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein
Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein
Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat.
(2) Als Abstammung im Sinne des § 1 a Abs.
3 des Reichsbeamtengesetzes gilt auch die
außereheliche Abstammung. Durch die Annahme an Kindesstatt wird ein Eltern- und
Kindesverhältnis im Sinne dieser Vorschrift nicht begründet.
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(1) Wer als Reichsbeamter berufen werden soll, hat nachzuweisen,
daß er und sein Ehegatte arischer Abstammung sind. Jeder Reichsbeamte, der eine Ehe
eingehen will, hat nachzuweisen, daß die Person, mit der er die Ehe eingehen will,
arischer Abstammung ist.
(2) Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Urkunden (Geburtsurkunde,
Heiratsurkunde der Eltern) zu erbringen.
(3) Ist die arische Abstammung zweifelhaft, so ist ein Gutachten des beim
Reichsminister des Innern bestellten Sachverständigen für Rassenforschung einzuholen.
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Die Richtlinien gelten entsprechend für das Beamtenrecht der
Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zur Abgabe von Gutachten ist auch in diesen Fällen
der in Nr. 2 Abs. 3 genannte Sachverständige ausschließlich zuständig.
Berlin, den 8. August 1933.
Der Reichsminster des Innern |
In Vertretung |
Pfundtner
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