Deutsche Bundesakte
vom 8. Juni 1815
Im Nahmen der allerheiligsten und untheilbaren Dreyeinigkeit.
Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands im gemeinsamen Wunsch
hegend 6. Artikel des Pariser Friedens von 30. May 1814 in Erfüllung zu setzen, und von
den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die
Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht
Europas hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde
zu vereinigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am
Congresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich:
[Es folgenden Namen der Bevollmächtigten.]
In Gemäßheit dieses Beschlusses haben die vorstehenden Bevollmächtigten nach
geschehener Auswechselung ihrer richtig befunden Vollmachten, folgende Artikel verabredet.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. die souverainen Fürsten von freien
Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und der
Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar
Der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen, beyde für ihre gesamten
vormals zum Deutsche Reich gehörigen Besitzungen,
der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das
Großherzogthum Luxemburg,
vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund und heißen
soll.
Art. 2. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren
Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen
deutschen Staaten.
Art. 3. Alle Bundes-Glieder haben als solche gleiche Rechte;
sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundes-Akte unverbrüchlich zu halten.
Art. 4. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine
Bundesversammlung besorgt, in welche alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten
theils einzelne, theils Gesammtstimmen folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihres Ranges
führen:
1) Oesterreich
........................................................... |
1 Stimme |
2) Preußen
................................................................ |
1 " |
3) Bayern
................................................................. |
1 " |
4) Sachsen ............................................................... |
1 " |
5) Hannover .............................................................. |
1 " |
6) Württemberg ......................................................... |
1 " |
7) Baden
.................................................................. |
1 " |
8) Churhessen ........................................................... |
1 " |
9) Großherzogthum Hessen ........................................... |
1 " |
10) Dänemark wegen Holstein ....................................... |
1 " |
11) Niederlande wegen des Großherzogthums Luxemburg .... |
1 " |
12) Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen
Häuser
................................................................ |
1 " |
13) Braunschweig und Nassau ....................................... |
1 " |
14) Meklenburg Schwerin und Meklenburg Strelitz ............. |
1 " |
15) Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg .............. |
1 " |
16) Hohenzollern, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg Lippe,
Lippe und Waldeck
................................................. |
1 " |
17) die freien Städte Lübeck, Frankfurth, Bremen und
Hamburg
............................................................. |
1 " |
Totale |
17 Stimmen |
Art. 5. Oesterreich hat bey
der Bundesversammlung den Vorsitz, jedes Bundes-Glied ist befugt, Vorschläge zu machen
und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu
bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.
Art. 6. Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundrechten
des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundes-Akte selbst betreffen, auf organische
Bundes-Einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstige Art ankömmt, bildet
sich die Versammlung zu einem Plenum, wobey jedoch mit Rücksicht auf die
Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung
und Vertheilung der Stimmen verabredet ist:
1) Oesterreich erhält .................................................. |
4 Stimmen |
2) Preußen
................................................................ |
4 " |
3) Sachsen ............................................................... |
4 " |
4) Bayern
................................................................. |
4 " |
5) Hannover .............................................................. |
4 " |
6) Würtemberg .......................................................... |
4 " |
7) Baaden
................................................................. |
3 " |
8) Churhessen ........................................................... |
3 " |
9) Großherzogthum Hessen ........................................... |
3 " |
10) Holstein
.............................................................. |
3 " |
11) Luxemburg ........................................................... |
3 " |
12) Braunschweig ....................................................... |
2 " |
13) Meklenburg Schwerin ............................................. |
2 " |
14) Nassau ............................................................... |
2 " |
15) Sachsen-Weimar ................................................... |
1 Stimme |
16) do. Gotha ............................................................ |
1 " |
17) do. Coburg .......................................................... |
1 " |
18) do. Meiningen ....................................................... |
1 " |
19) do. Hildburghausen ................................................ |
1 " |
20) Meklenburg Strelitz ................................................ |
1 " |
21) Holstein Oldenburg ................................................ |
1 " |
22) Anhalt Dessau ...................................................... |
1 " |
23) do. Bernburg ........................................................ |
1 " |
24) do. Köthen .......................................................... |
1 " |
25) Schwarzburg Sondershausen ................................... |
1 " |
26) do. Rudolstadt ...................................................... |
1 " |
27) Hohenzollern Hechingen .......................................... |
1 " |
28) Lichtenstein ......................................................... |
1 " |
29) Hohenzollern Sigmaringen ....................................... |
1 " |
30) Waldeck .............................................................. |
1 " |
31) Reuß ältere Linie
................................................... |
1 " |
32) do. jüngere Linie ................................................... |
1 " |
33) Schaumburg Lippe ................................................. |
1 " |
34) Lippe
.................................................................. |
1 " |
35) Die freye Stadt Lübeck .......................................... |
1 " |
36) Die freye Stadt Frankfurth ...................................... |
1 " |
37) Die freye Stadt Bremen .......................................... |
1 " |
38) Die freye Stadt Hamburg ........................................ |
1 " |
Totale |
69 Stimmen |
Ob den mediatisirten vormaligen Reichsständen auch
einige Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundes-Versammlung bey
der Berathung der organischen Bundes-Gesetze in Erwägung nehmen.
Art. 7. In wie fern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung
für das Plenum geeignet sey, wird in der engern Versammlung durch Stimmen-Mehrheit
entschieden.
Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschluß-Entwürfe werden in der
engern Versammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfungen zur Reife gebracht;
sowohl in der engern Versammlungen als in Pleno werden die Beschlüsse nach der Mehrheit
der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der ersteren die absolute, in letzterer
aber nur eine auf 2/3 der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet.
Bey Stimmen-Gleichheit in der engern Versammlung stehet dem Vorsitzenden die
Entscheidung zu.
Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundes
Einrichtungen, in jura singulorum oder Religions-Angelegenheiten
ankommt, kann weder in der engern Versammlung noch in Pleno ein Beschluß durch
Stimmenmehrheit gefaßt werden.
Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugniß, wenn die ihrer
Beratung unterzogenen Gegenstände erlediget sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht
auf länger als vier Monate, sich zu vertagen. Alle nähern
die Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden
Geschäfte betreffenden Bestimmungen weden der Bundesversammlung bey Abfassung der
organischen Gesetze vorbehalten.
Art. 8. Die Abstimmung-Ordnung der Bundesglieder betreffend,
wird festgesetzt, daß so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen
Gesetze beschäftiget ist, hierüber keinerley Bestimmung gelte, und die zufällig sich
fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen
soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige als
beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich darin so
wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage und nahmentlich in Gemäßheit des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 beobachteten entfernen.
Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundes-Glieder überhaupt und ihren Vortritt
außer den Verhältnissen der Bundes-Versammlung keinen Einfluß ausüben.
Art. 9. Die Bundes-Versammlung hat ihren Sitz zu Frankfurth
am Main, die Eröffnung derselben ist auf den 1. September 1815 festgesetzt.
Art. 10. Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach
ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische
Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse
seyn.
Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als
jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich
gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
Bey einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit
dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.
Die Bundes-Glieder erhalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten
sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder
einzelner Staaten gerichtet wären.
Die Bundes-Glieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerley
Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bey
der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen
Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine
richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche nur eine wohlgeordnete Austrägal
Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen
haben.
II. Besondere Bestimmungen
Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten auf die
Fragestellung des Bundes gerichteten Punkten sind die verbündeten Mitglieder
übereingekommen, hiemit über folgende Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln
enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen.
Art. 12. Diejenigen Bundes-Glieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl
von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern oder andern
Bundes-Gliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung
eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen.
In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleiche Gerichte dritter
Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten,
wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen
ist.
Den vier freyen Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die
Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Bei den solcher gestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten solle
jeder der Partheyen gestattet sein, auf die Verschickung der Akten auf eine deutsche
Fakultät oder an einen Schöppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils anzutragen.
Art. 13. In allen Bundesstaaten wird eine Landständige Verfassung
stattfinden.
Art. 14. Um den im Jahr 1806
und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichs-Angehörigen in
Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig
bleibenden Rechts-Zustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundestaaten sich dahin: |
|
a) Daß diese Fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts
destoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das
Recht der Ebenbürtigkeitkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt;
b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem
Staate, zu dem sie gehören; - Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste
Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteurung;
c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und
Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche
aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse herrühren, und nicht zu der
Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechte gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind
insbesondere und namentlich begriffen:
1) die unbeschränkte Freyheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde
gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen;
2) werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die
noch bestehenden Familien Verträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugnis zugesichert,
über ihre Güter und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche
jedoch dem Souverain vorgelegt und bey den höchsten Landesstellen zur allgemeinen
Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen
Ordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn;
3) privilegirter Gerichtsstand und Befreyung von aller
Militairpflichtigkeit für sich und ihre Familien;
4) die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege
in erster, und wo die Besetzung groß genug ist in zweyter Instanz, der
Forstgerichtsbarkeit, Orts-Polizey und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über
milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welches sie so, wie der
Militairverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten
unterworfen bleiben. |
Bey der näheren Bestimmung der angeführten
Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Punkten wird zur weitern
Begründung und Feststellungen eines in allen deutschen Bundes-Staaten übereinstimmenden
Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in den
Betreff erlassene Königliche Bayrische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm
unterlegt werden.
Dem ehemaligen Reichsadel werden die Sub N. 1 und 2 angeführten Rechte,
Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial und Forst-Gerichtsbakeit,
Orts-Polizey, Kirchen-Patronat und der priviligirte Gerichtsstand zugesichert. Diese
Rechte werden jedoch nur nach der Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt.
In den durch den Frieden von Luneville vom 9. Februar 1801 von Deutschland
abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen werden bey Anwendung der obigen
Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel diejenigen Beschränkungen
stattfinden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig machen. |
Art 15. Die Fortdauer der auf die
Rhein-Schifffahrts-Octroi angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 getroffenen
Verfügungen, in Betreff des Schuldenwesens und festgesetze Pensionen an Geist- und
weltliche Individuen, werden von dem Bunde garantirt.
Die Mitglieder der ehemaligen Dohm und freyen Reichsstifter haben die Befugniß,
ihre durch den erwähnten Reichsdeputationsschluß
festgesetzten Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem deutschen Bunde im Frieden stehenden
Staate verzehren zu dürfen.
Die Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem Reichsdeputations-Hautpschluß von 1803 für die Dohmstifter
festgesetzten Grundsätzen Pensionen erhalten, in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend
bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des deutschen
Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an den
ehemaligen Besitzungen bezahlen.
Die Berathung über die Regulirung der Sustentations Kassa und der Pensioen für
die überrheinischen Bischöfe und Geistliche, welche Pensionen auf die Besitzer des
linken Rhein Ufers übertragen werden, ist der Bundes-Versammlung vorbehalten. Diese
Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen, bis dahin wird die Bezahlung der
erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt.
Art 16. Die Verschiedenheit der christlichen Religions-Partheyen kann in den
Ländern und Gebiethen des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der
bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst
übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens
in Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß der
bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten
verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis
dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten eingeräumten Rechte erhalten.
Art 17. Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem
durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 oder
spätere Verträge bestätigten Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen
Bundes-Staaten, so lange als nicht etwa durch freye Uebereinkunft anderweitige Verträge
abgeschlossen werden sollten.
In jedem Falle werden demselben, in Folge des Artikels 13
des erwähnten Reichsdeputationshauptschlusses, seine auf
Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und
Ansprüche versichert.
Dieses soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den
Inhalt des Reichsdeputationshauptschlusses bereits geschehen
wäre, in sofern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt
ist.
Art. 18. Die verbündeten
Fürsten und freyen Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten
folgende Rechte zuzusichern: |
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a) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben
und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten
unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen.
b) Die Befugniß
1. des feyen Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den andern, der
erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auch
2. in Civil und Militairdienste desselben zu treten, beydes jedoch nur in so fern
keine Verbindlichkeit zu Militairdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und
damit wegen der dermalen vorwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über
Militairpflichtigkeit hierunter nicht ein ungleichartiges für einzelne Bundes-Staaten
nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bey der Bundesversammlung die
Einführung möglich gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung
genommen werden.
c) die Freyheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), in sofern das
Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht besondere
Verhältnisse durch Freyzügigkeits-Verträge bestehen.
d) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung
gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreyheit und die Sicherstellung der Rechte der
Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen. |
Art 19. Die Bundesglieder
behalten sich vor, bey der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurth wegen
des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der
Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Kongreß zu Wien angenommenen Grundsätze in
Berathung zu treten.
Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen
contrahirenden Theilen ratifizirt werden und die Ratifikazionen sollen binner der Zeit von
sechs Wochen oder wo möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich Oesterreichische
Hof- und Staatskanzley eingesandt und bey Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben
niedergelegt werden.
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