Verordnung
[des Innenministeriums des Königreichs Sachsen],
die Vollziehung des Bundestagsbeschlusses vom 3ten December 1840 betreffend;

vom 2ten Januar 1841.


Zu Vollziehung des durch die Allerhoechste Verordnung vom heutigen Tage bekannt gemachten Bundestagsbeschlusses vom 3ten vorigen Monats wird andurch mit Allerhoechster Genehmigung Folgende verordnet:

§ 1. Inlaendischen Handwerksgesellen, die sich der Theilnahme an einer unerlaubten Gesellenverbindung oder an einem der andern in dem Bundestagsbeschlusse vom 3ten December vorigen Jahres erwaehnten Mißbraeuche schuldig gemacht haben, sie moegen nun aus dem Auslande, nach erlittener Bestrafung, in ihre Heimath zurueckgewiesen oder wegen eines Vergehens dieser Art vor einer inlaendischen Behoerde zur Untersuchung gezogen und bestraft worden sein, ist die Fortsetzung der Wanderschaft blos innerhalb Landes zu gestatten und zu dem Ende von derjenigen Behoerde, welche die Untersuchung gefuehrt hat, oder an welche die Reiselegitimation des betreffenden Gesellen von auswaerts eingesendet worden ist, das Erforderliche im Wanderbuche zu bemerken.
    Diese Bemerkungen sind, bei etwaiger Ausstellung neuer Wanderbuecher an der Stelle vollgeschriebener alter, aus letzteren in jene jedesmal vollstaendig ueberzutragen.

§ 2. Die Polizeibehoerden haben die bei ihnen sich aufhaltenden oder zuwandernden Gesellen, welche der im § 1 gedachten Maaßregel unterliegen, unter geeigneter Aufsicht zu halten, auch in den nach Vorschrift des Mandats vom 7ten December 1810 Cap. III § 4 und 5 den Wanderbuechern zu inserirenden obrigkeitlichen Zeugnisse ausdruecklich zu bemerken, ob und was in Beziehung auf die Theilnahme an verbotenen Gesellenverbindungen und Handwerksmißbraeuchen gegen den Gesellen waehrend seines Aufenthalts am Orte vorgekommen sei.

§ 3. Gesuche von Handwerksgesellen, welche, unter Beziehung auf das von ihnen seit ihrer Bestrafung bewiesene Wohlverhalten, um Wiederaufhebung der in Gemaeßheit des § 1 wider sie zu verfuegen gewesenen Beschraenkung bitten, sind von der Obrigkeit bei der sie angebracht werden, gehoerig zu eroertern und sodann, unter Beifuegung des Wanderbuchs und der sonstigen, die Fuehrung des Gesellen betreffenden Zeugnisse, an die Kreisdirection einzuberichten, von welcher die Entschließung des Ministerium des Innern einzuholen ist.

§ 4. Zum Behuf der Anlegung und Fortfuehrung der im 3ten Puncte des Bundestagsbeschlusses gedachten Verzeichnisse, deren gegenseitige Mittheilung die Bundesregierungen sich vorbehalten haben, hat jede Polizeibehoerde, welche in den Fall kommt, entweder einen auslaendischen Gesellen in Gemaeßheit des Bundestagsbeschlusses der fraglichen Vergehen halber in seine Heimath zurueckzuweisen, oder in das Wanderbuch eines inlaendischen Gesellen den § 1 der gegenwaertigen Verordnung erwaehnten Eintrag zu bewirken, von dieser Maaßregel gleichzeitig Anzeige an die vorgesetzte Kreisdirection zu erstatten. Bei dieser sind die eingehenden Anzeigen zu sammeln und deren Ergebnisse sodann, tabellarisch zusammengestellt, von 6 zu 6 Monaten an das Ministerium des Innern einzureichen.


Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebuehrend zu achten.

  Dresden, den 2ten Januar 1841.[1]


Ministerium des Innern
Nostitz und Jaenckendorf.

Stelzner.

 

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Anmerkungen:
[1] Diese Verordnung des sächsischen Innenministeriums wurde bis zum 3. Februar 1841 verkündet. Sie wurde durch Verordnung des sächsischen Königs Friedrich August II. zu Bekanntmachung des, wegen Aufhebung der seit dem Jahre 1819 erlassenen Ausnahmegesetze, unter dem 2ten April 1848 gefaßten Bundesbeschlusses vom 15. April 1848 aufgehoben.


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1841, S. 6-7.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung [des Innenministeriums des Königreichs Sachsen], die Vollziehung des Bundestagsbeschlusses vom 3ten December 1840 betreffend (02.01.1841), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/sachsen/1841/handwerksgesellen-verbindung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.05.2004
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