Verordnung
[des Innenministeriums des Königreichs Sachsen],
die Vollziehung des Bundestagsbeschlusses vom 3ten December 1840 betreffend;
vom 2ten Januar 1841.
Zu Vollziehung des durch die Allerhoechste Verordnung vom heutigen
Tage bekannt gemachten Bundestagsbeschlusses
vom 3ten vorigen Monats wird andurch mit Allerhoechster Genehmigung Folgende
verordnet:
§ 1. Inlaendischen Handwerksgesellen, die sich der Theilnahme
an einer unerlaubten Gesellenverbindung oder an einem der andern in dem Bundestagsbeschlusse vom 3ten December
vorigen Jahres erwaehnten Mißbraeuche schuldig gemacht haben, sie moegen nun aus dem
Auslande, nach erlittener Bestrafung, in ihre Heimath zurueckgewiesen oder wegen eines
Vergehens dieser Art vor einer inlaendischen Behoerde zur Untersuchung gezogen und
bestraft worden sein, ist die Fortsetzung der Wanderschaft blos innerhalb Landes
zu gestatten und zu dem Ende von derjenigen Behoerde, welche die Untersuchung
gefuehrt hat, oder an welche die Reiselegitimation des betreffenden Gesellen von
auswaerts eingesendet worden ist, das Erforderliche im Wanderbuche zu bemerken.
Diese Bemerkungen sind, bei etwaiger Ausstellung neuer
Wanderbuecher an der Stelle vollgeschriebener alter, aus letzteren in jene jedesmal
vollstaendig ueberzutragen.
§ 2. Die Polizeibehoerden haben die bei ihnen sich
aufhaltenden oder zuwandernden Gesellen, welche der im § 1 gedachten
Maaßregel unterliegen, unter geeigneter Aufsicht zu halten, auch in den nach Vorschrift
des Mandats vom 7ten December 1810 Cap. III § 4 und 5 den Wanderbuechern zu
inserirenden obrigkeitlichen Zeugnisse ausdruecklich zu bemerken, ob und was in Beziehung
auf die Theilnahme an verbotenen Gesellenverbindungen und Handwerksmißbraeuchen gegen den
Gesellen waehrend seines Aufenthalts am Orte vorgekommen sei.
§ 3. Gesuche von Handwerksgesellen,
welche, unter Beziehung auf das von ihnen seit ihrer Bestrafung bewiesene Wohlverhalten,
um Wiederaufhebung der in Gemaeßheit des § 1 wider sie zu verfuegen
gewesenen Beschraenkung bitten, sind von der Obrigkeit bei der sie angebracht werden,
gehoerig zu eroertern und sodann, unter Beifuegung des Wanderbuchs und der sonstigen, die
Fuehrung des Gesellen betreffenden Zeugnisse, an die Kreisdirection einzuberichten,
von welcher die Entschließung des Ministerium des Innern einzuholen ist.
§ 4. Zum Behuf der Anlegung und Fortfuehrung der im 3ten Puncte des Bundestagsbeschlusses gedachten
Verzeichnisse, deren gegenseitige Mittheilung die Bundesregierungen sich vorbehalten
haben, hat jede Polizeibehoerde, welche in den Fall kommt, entweder einen auslaendischen
Gesellen in Gemaeßheit des Bundestagsbeschlusses
der fraglichen Vergehen halber in seine Heimath zurueckzuweisen, oder in das Wanderbuch
eines inlaendischen Gesellen den § 1 der gegenwaertigen Verordnung
erwaehnten Eintrag zu bewirken, von dieser Maaßregel gleichzeitig Anzeige an die
vorgesetzte Kreisdirection zu erstatten. Bei dieser sind die eingehenden Anzeigen zu
sammeln und deren Ergebnisse sodann, tabellarisch zusammengestellt, von 6 zu 6 Monaten
an das Ministerium des Innern einzureichen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebuehrend zu achten.
Dresden, den 2ten Januar 1841.[1]
Ministerium des Innern
Nostitz und Jaenckendorf.
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Stelzner.
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