Verordnung über die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr
mit dem Ausland.
Vom 15. November 1918.
§ 1
Die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem
Ausland wird bis auf weiteres aufrechterhalten, soweit sie im Steuerinteresse oder
aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Auf militärische oder
politische Angelegenheiten darf die Überwachung nicht erstreckt werden.
§ 2
Die bisherigen Überwachungs- und Überprüfungsstellen
bleiben zu dem im § 1 Satz 1 bezeichneten Zwecke bestehen
und werden dem Reichsschatzamt unterstellt.
Berlin, den 15. November 1918.[1]
Der Rat der Volksbeauftragten |
Ebert
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Haase
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