Gesetz zur Änderung des Wehrgesetzes.

Vom 18. Juni 1921.


  Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
  Das Wehrgesetz vom 23. Mai 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) wird wie folgt abgeändert:

Artikel I

Zu § 2

  Satz 2 erhält folgende Fassung:
In diese Zahl sind eingeschlossen 4.000 Offiziere und im Offiziersrange stehenden Militärbeamte als Höchstzahl.

Zu § 18

  Nummer 1 erhält folgende Fassung:
  Die Zugehörigkeit zur Wehrmacht dauert für
1. die Soldaten vom Tage des Diensteintritts bis zum Ablauf des Entlassungstags. Der Tag des Diensteintritts ist der Tag, an dem der Freiwillige bei seinem Truppenteil oder Ausbildungstruppenteil eintrifft (Gestellungstag). An diesem Tag ist ihm der Verpflichtungsschein, der die Zugehörigkeit zur Wehrmacht begründet, auszuhändigen.

Zu § 29

§ 29 erhält folgende Fassung:
  Im Reichsheer können jährlich vor Ablauf der Dienstverpflichtung höchstens 5 vom Hundert der Höchststärke der Offiziere und Deckoffiziere und der im Offizierrang stehenden Militärbeamten sowie höchstens 5 vom Hundert der Höchststärke der Unteroffiziere und Mannschaften entlassen werden.
  In der Reichsmarine können jährlich als Ersatz für die vor Ablauf der Dienstverpflichtung ausscheidenden Offiziere und Deckoffiziere sowie als Ersatz für die gleicherweise ausscheidenden Unteroffiziere und Mannschaften eingestellt werden.

Artikel II

  Hinter § 41 ist als neuer Paragraph einzusetzen:

§ 41 a

  Soldaten, die infolge von Änderungen in der Gliederung des Reichsheers auf Grund der Annahme der Londoner Note der Verbandsstaaten vom 5. Mai 1921 entbehrlich werden, können, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 und § 26 nicht vorliegen, vorzeitig aus dem Dienste entlassen werden. Ihre Versorgung wird besonders geregelt.

Artikel III

  Dieses Gesetz tritt am 15. Juni 1921 in Kraft.


  Bad Mergentheim, den 18. Juni 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichswehrminister
Dr. Geßler

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 787.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Änderung des Wehrgesetzes (18.06.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/wehrgesetz-aenderung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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