Gesetz zur Änderung des Wehrgesetzes.
Vom 18. Juni 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Das Wehrgesetz vom 23. Mai 1921 (Reichs-Gesetzbl. S.
329) wird wie folgt abgeändert:
Artikel I
Zu § 2
Satz 2 erhält folgende Fassung: |
|
In diese Zahl sind eingeschlossen 4.000 Offiziere und im Offiziersrange
stehenden Militärbeamte als Höchstzahl. |
Zu § 18
Nummer 1 erhält folgende Fassung: |
|
Die Zugehörigkeit zur Wehrmacht dauert für
1. die Soldaten vom Tage des Diensteintritts bis zum Ablauf des Entlassungstags.
Der Tag des Diensteintritts ist der Tag, an dem der Freiwillige bei seinem
Truppenteil oder Ausbildungstruppenteil eintrifft (Gestellungstag). An diesem Tag
ist ihm der Verpflichtungsschein, der die Zugehörigkeit zur Wehrmacht begründet,
auszuhändigen. |
Zu § 29
§ 29 erhält folgende
Fassung: |
|
Im Reichsheer können jährlich vor Ablauf der Dienstverpflichtung
höchstens 5 vom Hundert der Höchststärke der Offiziere und Deckoffiziere und der im
Offizierrang stehenden Militärbeamten sowie höchstens 5 vom Hundert der Höchststärke
der Unteroffiziere und Mannschaften entlassen werden.
In der Reichsmarine können jährlich als Ersatz für die vor Ablauf der
Dienstverpflichtung ausscheidenden Offiziere und Deckoffiziere sowie als Ersatz
für die gleicherweise ausscheidenden Unteroffiziere und Mannschaften eingestellt werden. |
Artikel II
Hinter § 41 ist als neuer Paragraph einzusetzen: |
|
§ 41 a |
|
Soldaten, die infolge von Änderungen in der Gliederung des
Reichsheers auf Grund der Annahme der Londoner Note der Verbandsstaaten vom 5.
Mai 1921 entbehrlich werden, können, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 und § 26 nicht vorliegen, vorzeitig aus dem
Dienste entlassen werden. Ihre Versorgung wird besonders geregelt. |
Artikel III
Dieses Gesetz tritt am 15. Juni 1921 in Kraft.
Bad Mergentheim, den 18. Juni 1921.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichswehrminister
Dr. Geßler
|