Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die
Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung.
Vom 21. August 1920.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Die deutsche Wehrmacht besteht aus der Reichswehr[1] und der Reichsmarine, die aus freiwilligen Soldaten und
nicht im Waffendienste tätigen Beamten gebildet und ergänzt werden. Alle Angehörigen
der Wehrmacht müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die allgemeine
Wehrpflicht ist angeschafft. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
§ 2
Die Zahl der Soldaten beträgt im Reichsheer ab 1. Januar 1921
100.000, in der Reichsmarine 15.000. Hierzu treten die erforderlichen Sanitäts- und
Veterinäroffiziere.[2]
§ 3
[1] Wer in die Wehrmacht als Soldat eintreten will, muß sich auf
12 Jahre zum ununterbrochenen Dienste im Reichsheer oder in der Reichsmarine
verpflichten.
[2] Vor der Beförderung zum Offizier muß sich der Anwärter auf eine
ununterbrochene Dienstzeit von 25 Jahren vom Tage der Beförderung ab
verpflichten.
§ 4
[1] Die Angehörigen des früheren Heeres, der früheren Marine,
der früheren Schutztruppen, der früheren freiwilligen
Verbände, der vorläufigen Reichswehr und vorläufigen Reichsmarine werden,
wenn sie in die Wehrmacht übernommen werden, unter Anrechnung der
verbrachten Dienstzeit sowie unter Wahrung der von ihnen in früheren
Dienststellungen erworbenen Rechte eingestellt, jedoch sind für die Gebührnisse das
Besoldungsgesetz und das Haushaltsgesetz maßgebend.
[2] Offiziere und Deckoffiziere verpflichten sich vor der Übernahme zu einer
Dienstdauer bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.
[3] Unteroffiziere behalten ihre früheren Dienstbezeichnungen und
Dienstgradabzeichen, haben aber keinen Anspruch auf dienstgradmäßige Verwendung.
[4] In gleicher Weise werden die Angehörigen der Abwicklungsstäbe und
-stellen behandelt, wenn sie in die Wehrmacht übernommen werden. Die bei den
Abwicklungsstäben und -stellen verbrachte Zeit wird auf die Dienstzeit angerechnet.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.[3]
Berlin, den 21. August 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichswehrminister
Dr. Geßler
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