Friedensvertrag von Versailles

vom 28. Juni 1919


  Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,
  die in dem gegenseitigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind,

  Belgien, Bolivien, Brasilien, China, Cuba, Ecuador, Griechenland, Guatemala, Haïti, Hedschas, Honduras, Liberia, Nicaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slovenische Staat, Siam, die Tschecho-Slowakeit und Uruguay,
  die hier mit den obenbezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,

      einerseits

und Deutschland

      andererseits,

  in Anbetracht,
  daß; auf den Antrag der Kaiserlich Deutschen Regierung am 11. November 1918 Deutschland von den alliierten und assoziierten Hauptmächten den Waffenstillstand mit dem Ziel demnächstigen Friedensschlusses bewilligt worden ist,

  daß die alliierten und assoziierten Mächte gleichfalls den Wunsch haben, an die Stelle des Krieges, in den sie nacheinander unmittelbar oder mittelbar verwickelt worden sind und der in der Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien vom 28. Juli 1914, in den Kriegserklärungen Deutschlands an Rußland vom 1. August 1914 und an Frankreich vom 3. August 1914 sowie in dem Einfall in Belgien seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;

  Zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt vertreten sind:

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, durch
   den Ehrenwerten Woodrow Wilson, Präsidenten der Vereinigten Staaten, handelnd sowohl in seinem eigenen Namen wie aus eigener Machtbefugnis
   den Ehrenwerten Robert Lansing, Staatssekrätar
   den Ehrenwerten Henry White, ehemaligen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Vereinigten Staaten in Rom und in Paris,
   den Ehrenwerten Edward M. House,
   den General Tasker H. Bliß, Militärbevollmächtigten der Vereinigten Staaten beim Obersten Kriegsrat;

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Überseeischen Britischen Lande, Kaiser von Indien, durch
   den Sehr Ehrenwerten David Lloyd George, M. P., erster Lord des Schatzamtes und Ministerpräsident
   den Sehr Ehrenwerten Andrew Bonar Law, M. P., Großsiegelbewahrer,
   den Sehr Ehrenwerten Viscount Milner, G. C. B., G. C. M. G., Staatssekretär für die Kolonien,
   den Sehr Ehrenwerten Arthur James Balfour, O. M., M. P., Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten,
   den Sehr Ehrenwerten George Nicoll Barnes, M. P., Minister ohne Portefeuille;

und für das Dominium Canada, durch
   den Ehrenwerten Charles Joseph Doherty, Justizminister,
   den Ehrenwerten Arthur Lewis Sifton, Zollminister;

für den Australischen Bund, durch
   den Sehr Ehrenwerten William Morris Hughes, Justizminister und Ministerpräsidenten,
   den Sehr Ehrenwerten Sir Joseph Cook, G. C. M. G., Marineminister;

für die Südafrikanische Union, durch
   den Sehr Ehrenwerten General Louis Botha, Minister für die Angelegenheiten der Eingeborenen und Ministerpräsidenten,
   den Sehr Ehrenwerten Gernalleutnant Jan Christiaan Smuts, K. C., Verteidigungsminister;

für das Dominium Neuseeland, durch
   den Sehr Ehrenwerten William Ferguson Massey, Arbeitsminister und Ministerpräsidenten;

für Indien, durch
   den Sehr Ehrenwerten Edwin Samuel Montagu, M. P., Staatssekretär für Indien,
   Seine Hoheit den Gernerlamajor Maharaja Sir Ganga Singh Bahadur, Maharaja von Bikaner, G. C. S. I., G. C. I. E., G. C. V. O., K. C. B., A. D. C.;

Der Präsident des Französischen Freistaates, durch
   Herrn Georges Clemenceau, Ministerpräsidenten, Kriegsminister,
   Herrn Stephen Pichon, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
   Herrn Louis-Lucien Klotz, Finanzminister,
   Herrn AndréTardieu, Gerneralkommissar für die französisch-amerikanischen Kriegsangelegenheiten,
   Herrn Jules Cambon, französischer Botschafter;

Seine Majestät der König von Italien, durch
   den Baron S. Sonnino, Abgeordneten,
   den Marquis G. Imperiali, Senator, Botschafter Sr. M. des Königs von Italien in London,
   Herrn S. Crespi, Abgeordneten;

Seine Majestät der Kaiser von Japan, durch
   den Marquis Saionzi, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats,
   den Baron Makino, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des diplomatischen Rats,
   den Viscount Chinda, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in London,
   Herrn K. Matsui außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Paris,
   Herrn H. Ijuin, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Rom;

Seine Majestät der König der Belgier, durch
   Herrn Paul Hymans, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Staatsminister,
   Herrn Jules van der Heuvel, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Staatsminister,
   Herrn Emile Vandervelde, Justizminister, Staatsminister;

Der Präsident des Freistaates Bolivien, durch
   Herrn Ismael Montes, außerordentlichen  Gesandten und bevollmächtigten Minister von Bolivien in Paris;

Der Präsident des Freistaates Brasilien, durch
   Herrn João Pandiá Calogeras, Abgeordneten, ehemaligen Finazminister,
   Herrn Raul Fernandes, Abgeordneten,
   Herrn Rodrigo Octavio des L. Menezes, Professor des Völkerrechts in Rio des Janeiro;

Der Präsident des Chinesischen Freistaates, durch
   Herrn Lou Tseng-Tsiang, Minister der qauswärtigen Angelegenheiten,
   Herrn Chenting Thomas Wang, ehemaligen Minister für Ackerbau und Handel;

Der Präsident des Cubanischen Freistaates, durch
   Herrn Antonio Sànchez de Bustamante, Dekan der juristischen Fakultät der Universität Havana, Präsident der Cubanischen Gesellschaft für Völkerrecht;

Der Präsident des Freistaates Ecuador, durch
   Herrn Enrique Dorn y de Alsúa, außerordnetlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Ecuador in Paris;

Seine Majestät der König der Hellenen, durch
   Herrn Eleftherios K. Venisélos, Präsidenten des Ministerrats,
   Herrn Nicolas Politis, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsident des Freistaates Guatemala, durch
   Herrn Joaquin Méndez, ehemaligen Staatsminister der öffentlichen Arbeiten und des öffentlichen Unterrichts, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Guatemalas in Washington, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in besonderer Mission in Paris;

Der Präsident des Freistaates Haïti, durch
   Herrn Tertullien Guilbaud, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Haïti in Paris;

Seine Majestät der König der Hedschas, durch
   Herrn Rustem Haïdar,
   Herrn Abdul Hadi Aouni;

Der Präsident des Freistaates Honduras, durch
   den Dr. Policarpo Bonilla, in besonderer Mission in Washington, ehemaligen Präsidenten des Freistaates Honduras, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister;

Der Präsident des Freistaates Liberia, durch
   den Ehrenwerten Charles Dunbar Burgeß King, Staatssekretär;

Der Präsident des Freistaates Nicaragua, durch
   Herrn Salvador Chamorro, Präsidenten der Kammer der Abgeordneten;

Der Präsident des Freistaates Panama, durch
   Herrn Antonio Burgos, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Panama in Madrid;

Der Präsident des Freistaates Peru, durch
   Hernn Carlos G. Candamo, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Peru in Paris;

Der Präsident des Polnischen Freistaates, durch
   Herrn Ignaz J. Paderewski, Präsidenten des Ministerrats, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
   Herrn Roman Dmowski, Präsidenten des polnischen Nationalkomitees;

Der Präsident des Portugiesischen Freistaates, durch
   den Dr. Affonso Augusto da Costa, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats,
   den Dr. Augusto Luiz Vieira Soares, ehemaliger Minister der auswärtigen Angelegenheiten;

Seine Majestät der König der Rumänen, durch
   Herrn Jon J. C. Bratiano, Präsidenten des Ministerrats, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
   den Gerneral Constantin Coanda, Kommandierender General, königlichen Flügeladjutanten, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats;

Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slovenen, durch
   Herrn Nicolas P. Paschitsch, früheren Präsidenten des Ministerrats,
   Herrn Ante Trumbic, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
   Herrn Milenko Vesnitsch, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs der Serben, Kroaten und Slovenen in Paris;

Seine Majestät der König von Siam, durch
   Seine Hoheit den Fürsten Charoon, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs von Siam in Paris,
   Seine Durchlaucht den Fürsten Traidos Prabandhu, Unterstaatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsident des Tschecho-Slowakischen Freistaates, durch
   Herrn Karel Kramár, Präsidenten des Ministerrats,
   Herrn Eduard Benes, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsident des Freistaates Uruguay, durch
   Herrn Juan Antonio Buero, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, früheren Minister für Gewerbe;

Deutschland, durch
   Herrn Hermann Müller, Reichsminister des Auswärtigen,
   den Dr. Bell, Reichsminister;

  im Namen des Deutschen Reichs sowie im Namen aller seiner Gliedstaaten und jedes einzelnen dieser Staaten,
nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen:

  Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nimmt der Kriegszustand ein Ende. Von diesem Augenblick an werden unter Vorbehalt die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags die amtlichen Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit Deutschland und dem einen oder anderen anderen deutschen Staaten wiederaufgenommen.

Teil I.
Völkerbundssatzung.

  In der Erwägung, daß es zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen und zur Gewährleistung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit wesentlich ist,

  bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen, nicht zum Kriege zu schreiten;
  in aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre gegründete internationale Beziehungen zu unterhalten;
  die Vorschriften des internationalen Rechtes, die fürderhin als Richtschnur für das tatsächliche Verhalten der Regierungen anerkannt sind, genau zu beobachten,
  die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle Vertragsverpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker peinlich zu achten,

  nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die gegenwärtige Satzung, die den Völkerbund errichtet, an.

Artikel 1.

  Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbunds sind diejenigen Signatarmächte, deren Namen in der Anlage zu der gegenwärtigen Satzung aufgeführt sind, sowie die ebenfalls in der Anlage genannten Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden Vorbehalt durch eine binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung im Sekretariat niedergelegte Erklärung beizutreten; die Beitrittserklärung ist den andern Bundesmitgliedern bekanntzugeben.
  Alle Staaten, Dominien oder Kolonien mit voller Selbstverwaltung, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, können Bundesmitglieder werden, wenn ihre Zulassung von zwei Dritteln der Bundesversammlung ausgesprochen wird, vorausgesetzt, daß sie für ihre aufrichtige Absicht, ihre internationalen Verpflichtungen zu beobachten, wirksame gewähr leisten und die hinsichtlich ihrer Streitkräfte und Rüstungen zu Lande, zur See und in der Luft von dem Bundes festgesetzten Ordnung annehmen.
  Jedes Bundesmitglied kann nach zweijähriger Kündigung aus dem Bunde austreten, vorausgesetzt, daß es zu dieser Zeit alle seine internationalen Verpflichtungen einschließlich derjenigen aus der gegenwärtigen Satzung erfüllt hat.

Artikel 2.

  Der Bund übt seine in dieser Satzung bestimmte Tätigkeit durch eine Bundesversammlung und durch einen Rat, denen ein ständiges Sekretariat beigegeben ist, aus.

Artikel 3.

  Die Bundesversammlung besteht aus Vertretern der Bundesmitglieder.
  Sie tagt zu festgesetzten Zeitpunkten und außerdem dann, wenn die Umstände es erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte.
  Die Bundesversammlung bestimmt über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.
  Jedes Bundesmitglied hat höchstens drei Vertreter in der Bundesversammlung und verfügt nur über eine Stimme.

Artikel 4.

  Der Rat setzt sich aus Vertretern der alliierten und assoziierten Hauptmächte und aus den Vertretern der anderen Bundesmitglieder zusammen. Diese vier Bundesmitglieder werden von der Bundesversammlung nach freiem Ermessen und zu den Zeiten, die sie für gut befindet, bestimmt. Bis zu der ersten Bestimmung durch die Bundesversammlung sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands Mitglieder des Rates.
  Mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung kann der Rat andere Bundesmitglieder bestimmen, die von da ab ständig im Rat vertreten sind. Er kann mit der gleichen Zustimmung die Anzahl der Bundesmitglieder, die durch die Bundesversammlung als Vertreter in den Rat gewählt werden, erhöhen.
  Der Rat tagt, wenn es die Umstände erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte, und zwar zum mindesten einmal im Jahre.
  Der Rat befindet [engl. Text: in seinen Sitzungen] über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.
  Jedes im Rate nicht vertretene Bundesmitglied wird eingeladen, zur Teilnahme an der Tagung einen Vertreter abzuordnen, wenn eine seine Interessen besonders berührende Frage auf der Tagesordnung des Rates steht.
  Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied verfügt [engl. Text: in den Sitzungen des Rates] nur über eine Stimme und hat nur einen Vertreter.

Artikel 5.

  Beschlüsse der Bundesversammlung oder des Rates erfordern Einstimmigkeit der in der Tagung vertretenen Bundesmitglieder, es ei den, daß in den Vorschriften dieser Satzung oder den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags ausdrücklich ein anderes vorgesehen ist.
  Alle Verfahrensfragen, die sich im Laufe der Tagung der Bundesversammlung oder des Rates ergeben, einschließlich der Ernennung von Ausschüssen zur Untersuchung besonderer Angelegenheiten, werden durch die Bundesversammlung oder den Rat geregelt und durch die Mehrheit der anwesenden Bundesmitglieder entschieden.
  Die erste Tagung der Bundesversammlung  und die erste Tagung des Rates erfolgen auf Einberufung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 6.

  Das ständige Sekretariat befindet sich am Bundessitz. Es besteht aus einem Generalsekretär sowie den erforderlichen Sekretären und dem erforderlichen Personal.
  Der erste Generalsekretär ist in der Anlage benannt. Für die Folge wird der Generalsekretär mit der Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung durch den Rat ernannt.
  Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden mit der Zustimmung des Rates durch den Generalsekretär ernannt.
  Der Generalsekretär des Bundes ist ohne weiteres auch Generalsekretär der Bundesversammlung und des Rates.
  Die Kosten des Sekretariats werden von den Bundesmitgliedern nach den Verhältnissen getragen, das für die Umlegung der Kosten des internationalen Büros des Weltpostvereins maßgebend ist.

Artikel 7.

  Der Bundessitz in in Genf.
  Der Rat ist berechtigt, ihn jederzeit an jeden anderen Ort zu verlegen.
  Alle Ämter des Bundes oder seines Verwaltungsdienstes, einschließlich des Sekretariats, sind in gleicher Weise Männern wie Frauen zugänglich.
  Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beauftragten des Bundes genießen in der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und die Unverletzlichkeit der Diplomaten.
  Die dem Bund, seiner Verwaltung oder seinen Tagungen dienenden Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.

Artikel 8.

  Die Bundesmitglieder bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Aufrechterhaltung des Friedens eine Herabsetzung der nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß erfordert, das mit der nationalen Sicherheit und mit der Erzwingung internationaler Verpflichtungen durch gemeinschaftliches Vorgehen vereinbar ist.
  Der Rat entwirft unter Berücksichtigung der geographischen Lage un der besonderen Verhältnisse eines jeden Staates die Abrüstungspläne und unterbreitet sie den verschiedenen Regierungen zur Prüfung und Entscheidung.
  Von zehn zu zehn Jahren sind diese Pläne einer Nachprüfung und gegebenfalls einer Berichtigung zu unterziehen.
  Die auf diese Weise festgesetzte Grenze der Rüstungen darf nach ihrer Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des Rates überschritten werden.
  Mit Rücksicht auf die schweren Bedenken gegen die private Herstellung von Munition oder Kriegsgerät beauftragen die Bundesmitglieder den Rat, auf Mittel gegen die daraus entspringenden schlimmen Folgen Bedacht zu nehmen, und zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bundesmitglieder, die nicht in der Lage sind, selbst die für ihre Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Krieggerät herzustellen.
  Die Bundesmitglieder übernehmen es, sich in der offensten und erschöpfendsten Weise gegenseitig jede Auskunft über den Stand ihre Rüstung, über ihr Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsprogramm und über die Lage ihrer auf Kriegszwecke einstellbaren Industrien zukommen zu lassen.

Artikel 9.

  Ein ständiger Ausschuß wird eingesetzt, um dem Rate sein Gutachten über die Ausführung der Bestimmungen in Artikel 1 und 8 und überhaupt über Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsfragen zu erstatten.

Artikel 10.

  Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Unversehrtheit des Gebiets und die bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden äußeren Angriff zu wahren. Im Falle eines Angriffs, der Bedrohung mit einem Angriff oder einer Angriffsgefahr nimmt der Rat auf die Mittel zur Durchführung dieser Verpflichtung Bedacht.

Artikel 11.

  Ausdrücklich wird hiermit festgestellt, daß jeder Krieg und jede Bedrohung mit Krieg, mag davon unmittelbar ein Bundesmitglied betroffen werden oder nicht, eine Angelegenheit des ganzen Bundes ist, und daß dieser die zum wirksamen Schutz des Völkerfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat. Tritt ein solcher Fall ein, so beruft der Generalsekretär unverzüglich auf Antrag irgend eines Bundesmitgliedes den Rat.
  Es wird weiter festgestellt, daß jedes Bundesmitglied das Recht hat, in freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung oder des Rates auf jeden Umstand zu lenken, der von Einfluß auf die internationalen Beziehungen sein kann und daher den Frieden oder das gute Einvernehmen zwischen den Nationen, von dem der Friede abhängt, zu stören droht.

Artikel 12.

  Alle Bundesmitglieder kommen überein, eine etwa zwischen ihnen entstehende Streitfrage, die zu einem Bruche führen könnte, entweder der Schiedsgerichtsbarkeit oder der Prüfung durch den Rat zu unterbreiten. Sie kommen ferner überein, in keinem Falle vor Ablauf von drei Monaten nach dem Spruch der Schiedsrichter oder dem berichte des Rates zum Krieg zu schreiten.
  In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist der Spruch der Schiedsrichter binnen angemessener Frist zu erlassen und der Bericht des Rates binnen sechs Monaten nach dem Tage zu erstatten, an dem er mit der Streitfrage befaßt worden ist.

Artikel 13.

  Die Bundesmitglieder kommen überein, daß, wenn zwischen ihnen eine Streifrage entsteht, die nach ihrer Ansicht einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich ist und die auf diplomatischem Wege nicht zufriedenstellend geregelt werden kann, die Frage in ihrer Gesamtheit der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet werden soll.
  Streifragen über die Auslegung eines Vertrages, über alle Fragen des internationalen Rechtes, über das Bestehen jeder Tatsache, welche die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde, oder über Umfang und Art der Wiedergutmachung im Falle einer solchen Verletzung gelten allgemein als solche, die einer schiedsrichterlichen Lösung zugänglich sind.
  Als Schiedsgericht, dem der Streitfall unterbreitet wird, wird das Gericht tätig, das von den Parteien bestimmt wird oder das in früheren Übereinkommen von ihnen vereinbart ist.
  Die Bundesmitglieder verpflichten sich, den erlassenen Schiedsspruch nach Treu und Glauben auszuführen und gegen klein Bundesmitglied, das sich dem Schiedsspruch fügt, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung des Spruches schlägt der Rat die Schritte vor, die ihm Wirkung verschaffen sollen.

Artikel 14.

  Der Rat wird mit dem Entwurf eines Planes zur Errichtung eines ständigen internationalen Gerichtshofes betraut und hat den Plan den Bundesmitgliedern zu unterbreiten. Dieser Gerichtshof, befindet über alle ihm von den Parteien unterbreiteten internationalen Streitfragen. Er erstattet ferner gutachterliche Äußerungen über jede ihm vom Rate oder der Bundesversammlung vorgelegten Streifragen oder sonstigen Angelegenheiten.

Artikel 15.

  Entsteht zwischen Bundesmitgliedern eine Streifrage, die zu einem Bruche führen könnte, und wird diese Streifrage nicht, wie im Artikel 13 vorgesehen, der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet, so kommen die Bundesmitglieder überein, sie vor den Rate zu bringen. Zu diesem Zwecke genügt es, wenn eine der Parteien den Generalsekretär von der Streitfrage benachrichtigt; dieser veranlaßt alles Nötige zu erschöpfender Untersuchung und Prüfung.
  Die Parteien haben ihm binnen kürzester Frist eine Darstellung ihres Falles mit allen einschlägigen Tatsachen und Belegstücken mitzuteilen; der Rat kann deren sofortige Veröffentlichung anordnen.
  Der Rat bemüht sich, die Schlichtung der Streitfrage herbeizuführen. Gelingt es, so veröffentlicht er, soweit er es für zweckdienlich hält, eine Darstellung des Tatbestandes mit den zugehörigen Erläuterungen und dem Wortlaut des Ausgleichs.
  Kann die Streitfrage nicht geschlichtet werden, so erstattet und veröffentlicht der Rat einen auf einstimmigen Beschluß oder Mehrheitsbeschluß beruhenden Bericht, der die Einzelheiten der Streitfrage und die Vorschläge wiedergibt, die er zur Lösung der Frage als die gerechtesten und geeignetsten empfiehlt.
  Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied kann gleichfalls eine Darstellung des Tatbestandes der Streitfrage und seine eigene Stellungsnahme dazu veröffentlichen.
  Wird der Bericht des Rates von denjenigen seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, einstimmig angenommen. so verpflichten sich die Bundesmitglieder, gegen keine Partei, die sich dem Vorschlag fügt, zum Kriege zu schreiten.
  Findet der Bericht des Rates nicht einstimmige Annahme bei denjenigen seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor, die Schritte zu tun, die sie zur Wahrung von Recht und Gerechtigkeit für nötig erachten.
  Macht eine Partei geltend, und erkenne der Rat an, daß sich der Streit auf eine Frage bezieht, die nach internationalem Rechte zur ausdrücklichen Zuständigkeit dieser Partei gehört, so hat der Rat dies in einem Bericht festzustellen, ohne eine Lösung der Frage vorzuschlagen.
  Der Rat kann in allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen die Streitfrage vor die Bundesversammlung bringen. Die Bundesversammlung hat sich auch auf Antrag einer der Parteien mit der Streitfrage zu befassen; der Antrag ist binnen vierzehn Tagen zu stellen, nachdem die Streifrage vor den Rat gebracht worden ist.
  In jedem der Bundesversammlung unterbreiteten Falle finden auf das Verfahren und die Befugnisse der Bundesversammlung die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 12, die sich auf das Verfahren und die Befugnisse der Rates beziehen, mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Bericht, den die Bundesversammlung unter Zustimmung der Vertreter der dem Rate angehörenden Bundesmitglieder immer mit Ausschluß der Vertreter der Parteien verfaßt, dieselbe Bedeutung hat wie ein Bericht des Rates, den seine Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter der Parteien einstimmig gutheißen.

Artikel 16.

Schreitet ein Bundesmitglied entgegen den in den Artikeln 12, 13 und 15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege, so wird es ohne weiteres so angesehen, als hätte es eine Kriegshandlung gegen alle anderen Bundesmitglieder begangen. Diese verpflichten sich, unverzüglich alle Handels- und Finanzbeziehungen zu ihm abzubrechen, ihren Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Staatsangehörigen des vertragsbrüchigen Staates zu untersagen und alle finanziellen, Handels- und persönlichen Verbindungen zwischen den Staatsangehörigen dieses Staates und jeden anderen Staates, gleichviel ob Bundesmitglied oder nicht, abzuschneiden.
  In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten Regierungen vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften jedes Bundesmitglied für sein Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen hat, die den Bundesverpflichtungen Achtung zu verschaffen bestimmt ist.
  Die Bundesmitglieder sagen sich außerdem wechselseitige Unterstützung bei der Aisführung der auf Grund dieses Artikels zu ergreifenden wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen zu, um die damit verbundenen Verluste und Nachteile auf das Mindestmaß herabzusetzen. Sie unterstützen sich gleichfalls wechselseitig in dem Widerstand gegen jede Sondermaßnahme, die der vertragsbrüchige Staat gegen eines von ihnen richtet. Sie veranlassen alles Erforderliche, um den Streitkräften eines jeden Bundesmitglieds, daß an einem gemeinsamen Vorgehen zur Wahrung der Bundesverpflichtungen teilnimmt, den Durchzug durch ihr gebiet zu ermöglichen.
  Jedes Mitglied, daß sich der Verletzung einer aus der Satzung entspringenden Verpflichtung schuldig macht, kann aus dem Bunde ausgeschlossen werden. Die Ausschließung wird durch Abstimmung aller anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder ausgesprochen.

Artikel 17.

  Bei Streitfragen zwischen einem Bundesmitglied und einem Nichtmitglied oder zwischen Staaten, die Nichtmitglieder sind, werden der Staat oder die Staaten, die Nichtmitglieder sind, aufgefordert, sich für die Beilegung der Streitfrage den Bundesmitgliedern obliegenden Verpflichtungen zu unterwerfen, und zwar unter den vom Rat für gerecht erachteten Bedingungen. Wird dieser Aufforderung Folge geleistet, so gelangen unter Vorbehalt der Änderung, die der Rat für erforderlich erachtet, die Bestimmungen der Artikel 12 bis 16 zur Anwendung.
  Zugleich mit dem Erlaß dieser Aufforderung eröffnet der Rat eine Untersuchung über die Einzelheit der Streitfrage und schlägt die Schritte vor, die er in dem besonderen Falle für die besten und wirksamsten hält.
  Lehnt der so aufgeforderte Staat es ab, die Verpflichtungen eines Bundesmitglieds für die Beilegung der Streitfrage auf sich zu nehmen, und schreitet er zum Krieg gegen ein Bundesmitglied so finden die Bestimmungen des Artikel 16 auf ihn Anwendung.
  Weigern sich beide Parteien auf die Aufforderung hin hin, die Verpflichtungen eines Bundesmitglieds für die Beilegung der Streifrage auf sich zu nehmen, so kann der Rat alle zur Vermeidung von Feindseligkeiten und zur Schlichtung des Streites geeigneten Maßnahmen ergreifen und Vorschläge machen.

Artikel 18.

  Jeder Vertrag oder jede internationale Abmachung, die ein Bundesmitglied künftig abschließt, ist unverzüglich beim Sekretariat einzutragen und sobald wie möglich von ihm zu veröffentlichen. Kein solcher Vertrag und keine solche internationale Abmachung ist vor dieser Eintragung rechtsverbindlich.

Artikel 19.

  Die Bundesversammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder zu einer Nachprüfung der unanwendbar gewordenen Verträge und solcher internationalen Verhältnisse auffordern, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnte.

Artikel 20.

  Die Bundesmitglieder erkennen, ein jedes für sein Teil, an, daß die gegenwärtige Satzung Verpflichtungen und Einzelverständigungen aufhebt, die mit ihren Bestimmungen unvereinbar sind, und verpflichten sich feierlich, solche in Zukunft nicht mehr einzugehen.
  Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen übernommen, die mit der Satzung unvereinbar sind, so hat es die Pflicht, unverzüglich Maßnahmen zur Lösung dieser Verpflichtungen zu ergreifen.

Artikel 21.

  Internationale Abreden wie Schiedsverträge und Abmachungen über bestimmte Gebiete wie die Monroe-Doktrin, welche die Erhaltung des Friedens sicherstellen, gelten nicht als mit einer der Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung unvereinbar.

Artikel 22.

  Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die von solchen Völkern bewohnt sind, noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten, finden die nachstehenden Grundsätze Anwendung: Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation, und es ist geboten, in die gegenwärtige Satzung Bürgschaften für die Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen.
  Der beste Weg, diesem Grundsatz durch die Tat zu verwirklichen, ist die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen, die auf Grund des ihrer Hilfsmittel, ihre Erfahrungen oder ihrer geographischen Lage am besten imstande sind, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen, und die hierzu bereit sind; sie hätten die Vormundschaft als Mandatare des Bundes in seinem Namen zu führen.
  Die Art des Mandats muß nach der Entwicklungsstufe des Volkes, nach der geographischen Lage des Gebiets, nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und allen sonstigen Umständen dieser verschieden sein.
  Gewisse Gemeinwesen, ehemals zum Türkischen Reiche gehörten, haben eine solche Entwicklungsstufe erreicht, daß sie in ihren Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden können, unter der Bedingung, daß die Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt leiten, wo sie imstande sein werden, sich selbst zu leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind in erster Linie die Wünsche ein jener Gemeinwesen zu berücksichtigen.
  Die Entwicklungsstufe, auf der sich andere Völker, insbesondere die mittelafrikanischen befinden, erfordert, daß der Mandatar dort die Verwaltung des Gebiets übernimmt. Doch ist dies an Bedingungen geknüpft. Außer der Abstellung von Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel muß Gewissens- und Religionsfreiheit, lediglich mit den Einschränkungen, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten erfordert, gewährleistet sein. Verbürgt muß weiter sein das Verbot der Errichtung von Belästigungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten, sowie das Verbot militärische Ausbildung der Eingeborenen, soweit sie nicht lediglich polizeilichen oder Landesverteidigungszwecken dient. Den Güteraustausch und handelte anderen Bundesmitglieder muß ferner die gleiche Möglichkeit der Betätigung gesichert sein.
  Endlich gibt es Gebiete wie Südwestafrika und gewisse Inseln des australischen Stillen Ozeans, die infolge ihrer schwachen Bevölkerungsdichte und geringen Ausdehnung, ihrer Entfernung von den Mittelpunkt unter Zivilisation, ihrer geographischen Nachbarschaft zum Gebiet des Mandatars oder infolge andere Umstände nicht wohl besser verwaltet werden können, als nach den Gesetzen des Mandatars und als integrierender Bestandteil seines Gebiets, unter Vorbehalt der Bürgschaften, die vorstehend dem Interesse der eingeborenen Bevölkerung vorgesehen sind.
  In allen Fällen hat der Mandatar dem Rate jährlich einen Bericht über die seiner Fürsorge anvertrauten Gebiete vorzulegen.
  Ist der Grad von behördlicher Machtbefugnis, Überwachung und Verwaltung, den der Mandatar ausüben soll, nicht bereits Gegenstand eines vorgängigen Übereinkommens zwischen den Bundmitgliedern, so trifft der Radio hierüber ausdrückliche Entscheidung.
  Ein ständiger Ausschuß wird beauftragt, Jahresberichte der Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen und dem Rate über alle die Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen sein Gutachten zu erstatten.

Artikel 23.

  Unter Vorbehalt der Bestimmungen der schon bestehenden oder künftig abzuschließenden internationalen Übereinkommen und im Einklang mit diesen Bestimmungen übernehmen die Bundesmitglieder folgendes:
   a) sie werden sich bemühen, angemessene und menschliche Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen und Kinder zu schaffen und aufrechtzuerhalten, sowohl in ihren eigenen Gebieten, wie in allen Ländern, auf die sich ihrer Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken, unter diesem Zwecke die erforderlichen internationalen Stellen zu errichten und zu unterhalten;
   b) sie verbürgen der eingeborenen Bevölkerung in den ihre Verwaltung unterstellten Gebieten eine gerechte Behandlung;
   c) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung der Abmachungen, betreffend den Mädchen- und Kinderhandel sowie den Handel mit Opium und anderen schädlichen Mittel;
   d) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung des Waffen- und Munitionshandels mit den Ländern, bei denen die Überwachung dieses Handels im allgemeinen Interesse unumgänglich ist;
   e) sie werden die nötigen Anordnungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr sowie die gerechte Regelung des Handels aller Bundesmitglieder zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, daß die besonderen Bedürfnisse der während des Krieges 1914/1918 verwüsteten Gegenden berücksichtigt werden soll;
   f) sie werden sich bemühen, internationale Maßnahmen schon Vergütung und Bekämpfung der Krankheiten zu treffen.

Artikel 24.

  Alle früher durch Gesamtverträge errichteten internationalen Stellen werden vorbehaltlich der Zustimmung der vertragschließenden Teile dem Bunde untergeordnet. Alle anderen künftig gebildeten internationalen Stellen und mit der Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses betrauten Ausschüsse werden dem Bunde untergeordnet.
  In allen durch allgemeine Übereinkommen geregelten Angelegenheiten internationalen Interesses, die der Aufsicht international Ausschüsse oder Stellen nicht unterstehen, hat das Sekretariat des Bundes, auf Antrag der vertragschließenden Teile und mit Zustimmung des Rates, alle geeigneten Unterlagen zu sammeln und weiterzuleiten sowie jede nötige oder wünschenswerte Unterstützung zu gewähren.
  Der Rat kann bestimmen, daß zu den Ausgaben des Sekretariats auch die Ausgaben der dem Bunde untergeordneten Stellen oder Ausschüsse gehören sollen.

Artikel 25.

  Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das Zusammenarbeiten anerkannter freiwilliger nationaler Organisationen des Roten Kreuzes zur Hebung der Gesundheit, die Vorhütung von Krankheiten und die Milderung der Leiden der Welt zu fördern und zu begünstigen.

Artikel 26.

  Abänderungen der gegenwärtigen Satzung treten mit der Ratifikation durch die Gesamtheit der im Rate und die Mehrheit der in der Bundesversammlung vertretenen Bundesmitglieder in Kraft.
  Jedem Bundesmitglied steht es frei, solche Abänderungen abzulehnen; in diesem Falle scheidet es aus dem Bundes aus.

Anlage.

I. Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbunds, Signatarmächte des Friedensvertrags:

Vereinigte Staaten von Amerika Hedjaz
Belgien Honduras
Bolivien Italien
Brasilien Japan
Britisches Reich Liberia
   Canada Nikaragua
   Australien Panama
   Südafrika Peru
   Neuseeland Polen
   Indien Portugal
China Rumänien
Cuba Der derbisch-kroatische-slovenische Staat
Ecuador Siam
Frankreich Tschecho-Slovakei
Griechenland Uruguay.
Guatemala
Haiti

II. Erster Generalsekretär des Völkerbundes.

Der Ehrenwerte Sir James Eric Drummond,
K. C. M. G., C. B.

[...]

[ Teil II. Deutschlands Grenzen]

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 701-747.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Friedensvertrag von Versailles. Artikel 1 bis 26. Völkerbundssatzung (28. Juni 1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/vv01.html, Stand: aktuelles Datum.


Übersicht des Friedensvertrages von Versailles:
Artikel 27 bis 30 [Deutschlands Grenzen]
Artikel 31 bis 117 [Politische Bestimmungen über Europa]
Artikel 118 bis 158 [Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands]
Artikel 159 bis 213 [Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt]
Artikel 214 bis 226 [Kriegsgefangene und Grabstätten]
Artikel 227 bis 230 [Strafbestimmungen]
Artikel 231 bis 247 [Wiedergutmachungen]
Artikel 248 bis 263 [Finanzielle Bestimmungen]
Artikel 264 bis 312 [Wirtschaftliche Bestimmungen]
Artikel 313 bis 320 [Luftfahrt]
Artikel 321 bis 386 [Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen]
Artikel 387 bis 427 [Arbeit]
Artikel 428 bis 433 [Bürgschaften für die Durchführung]
Artikel 434 bis 440 [Verschiedene Bestimmungen]

Protokoll zum Versailler Vertrag (28.06.1919)
Vereinbarung zum Versailler Vertrag (28.06.1919)

weitere historische Staatsverträge


Dieses Dokument drucken!
Zur Übersicht »Weimarer Republik« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.01.2004
Copyright © 2000-2004 documentArchiv.de