Verordnung zur Durchführung der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank.
Vom 13. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung des
Reichspräsidenten vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359) wird verordnet:
A r t i k e l 1
(1) Die Reichsregierung übernimmt namens des
Reichs die Ausfallbürgschaft für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darmstädter
und Nationalbank, Kommanditgesellschaft auf Aktien, |
- aus Spareinlagen,
- aus laufender Rechnung,
- soweit sie sonst in den Büchern der Bank als Kreditoren geführt werden,
- aus eigenen Akzepten der Bank.
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(2) Die Ausfallbürgschaft besteht insoweit
nicht, als der Verbindlichkeit der Bank eine zur Aufrechnung geeignete Verbindlichkeit des
Gläubigers gegenübersteht. Die Ausfallbürgschaft besteht ferner nicht für
Verbindlichkeiten gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern der Bank, für
Verbindlichkeiten gegenüber einer von der Bank abhängigen Unternehmung sowie für
Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen, die im Falle des Konkurses oder bei
Anwendbarkeit des Anfechtungsgesetzes der Anfechtung unterliegen würden. |
A r t i k e l 2
Der Reichsregierung bleibt vorbehalten anzuordnen, daß für
Verbindlichkeiten, die nach einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt entstehen, die
Ausfallbürgschaft des Artikel 1 nicht gilt.
A r t i k e l 3
(1) Die Reichsregierung bestellt für die Bank einen oder mehrere
Treuhänder.
(2) Die Wirksamkeit von Willenserklärungen der Bank ist von der Zustimmung
mindestens eines der Treuhänder abhängig. Die Treuhänder können die Zustimmung für
gewisse Arten von Willenserklärungen allgemein im voraus erteilen; sie können mit
Einwilligung der Reichsregierung ihre Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen auf andere
Personen übertragen.
A r t i k e l 4
Die Treuhänder werden ermächtigt, Dienstverträge, welche die
Bank geschlossen hat, insbesondere solche mit leitenden Angestellten, mit der gesetzlichen
Frist zu kündigen und die Ansprüche auf Anteile am Gewinn oder
sonstigen Bezügen, soweit sie persönlich haftende Gesellschaftern oder
Aufsichtsratsmitgliedern zustehen, herabsetzen.
A r t i k e l 5
(1) Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet,
auf Verlangen eines der Treuhänder die Generalversammlung einzuberufen; das Recht der
Aktionäre der Bank, die Einberufung der Generalversammlung zu verlangen, ruht bis auf
weiteres.
(2) Die persönlich haftenden Gesellschafter sind ferner verpflichtet, Ansprüche
und Befugnisse Dritten gegenüber auf Weisung eines der Treuhänder geltend zu machen.
A r t i k e l 6
Die Bank darf bis zum 31. Juli 1931[1]
auf Verbindlichkeiten, die vor dem 13. Juli 1931 entstanden sind und für die das Reich
nach Artikel 1 die Ausfallbürgschaft übernimmt, mit Ausnahme
der Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten, Auszahlungen nur nach Weisung eines der
Treuhänder leisten. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
A r t i k e l 7
Ansprüche gegen die Bank aus Wechseln können bis zum 31.
Juli 1931[1] nicht geltend gemacht werden. Die Fristen,
innerhalb deren gegenüber der Bank Handlungen vorzunehmen sind, um das Wechselrecht
auszuüben oder zu erhalten, verlängern sich bis zum 6. August 1931[1], soweit die Fristen
bei Inkrafttreten der Verordnung laufen oder nach ihrem Inkrafttreten bis zum 31. Juli
1931[1] zu laufen beginnen. Satz 2 gilt entsprechend
für die Ausübung oder Erhaltung des Regreßrechts gegen die Bank aus einem Scheck.[2]
A r t i k e l 8
(1) Arreste, Zwangsvollstreckungen und einstweilige Verfügungen
gegen das Vermögen der Bank aus Verbindlichkeiten, die vor dem 13. Juli 1931 entstanden
sind, finden bis zum 31. Juli 1931[1] nicht statt. Bis zu
diesem Zeitpunkt darf der Konkurs über das Vermögen der Bank nicht eröffnet werden.
(2) Das gleiche gilt für Maßnahmen der in Absatz 1 genannten Art
gegen das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter der Bank.
A r t i k e l 9
Die Reichsregierung setzt die Vergütungen der Treuhänder fest.
Schuldnerin der Vergütungen ist die Bank. Die Reichsregierung übernimmt namens des
Reichs für diese Verbindlichkeit die Ausfallbürgschaft.
A r t i k e l 10
Der Reichsregierung bleibt vorbehalten, die in dieser Verordnung gesetzten
Fristen zu verlängern.
Berlin, den 13. Juli 1931.
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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