Verordnung des Reichspräsidenten über Bankfeiertage.
Vom 13. Juli 1931.
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:
§ 1
Die Reichsregierung ist ermächtigt, Bankfeiertage zu erklären.
Sie bestimmt, für welche öffentlichen und privaten Kreditinstitute und
Einrichtungen die Bankfeiertage gelten und welche Rechtswirkungen mit ihnen verbunden
sind.[1]
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Juli 1931 in Kraft.[2]
Berlin, den 13. Juli 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
Der Reichspostminister
Dr. Schätzel
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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