Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und
Nationalbank.
Vom 13. Juli 1931.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:
§ 1
Die Reichsregierung wird ermächtigt, in Ansehung der Darmstädter
und Nationalbank, Kommanditgesellschaft auf Aktien, die durch die Geldkrise in ihrer
Liquidität bedroht ist, Garantien zu übernehmen.
§ 2
Die Reichsregierung kann im Falle der Übernahme einer
Garantie anordnen, daß Arreste, Zwangsvollstreckungen und einstweilige Verfügungen gegen
das Vermögen der Bank nicht stattfinden und daß der Konkurs über das Vermögen der Bank
nicht eröffnet wird. Die gleiche Anordnung kann die Reichsregierung für das Vermögen
eines persönlich haftenden Gesellschafters der Bank treffen, wenn sie es im Interesse der
Gläubiger der Bank für notwendig erachtet. Eine solche Anordnung bewirkt,
daß der persönlich haftende Gesellschafter den gleichen Beschränkungen unterliegt,
die in dieser Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften für die Bank getroffen
werden.
§ 3
Die Reichsregierung ist ermächtigt, Vorschriften über die
Geschäftsführung und Vertretung der Bank, über die Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Bank, über die Dienstverhältnisse und vermögensrechtlichen
Ansprüche der persönlich haftenden Gesellschafter, Angestellten und
Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Bank sowie die zur Durchführung dieser Verordnung
erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen;[1] sie kann für Zuwiderhandlungen gegen die von ihr
erlassenen Vorschriften Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder eine
dieser Strafen androhen.
§ 4
Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung oder der
Durchführung getroffen werden, begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 13. Juli 1931 in Kraft.
Neudeck, den 13. Juli 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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