Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank.

Vom 13. Juli 1931.


  Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:

§ 1

  Die Reichsregierung wird ermächtigt, in Ansehung der Darmstädter und Nationalbank, Kommanditgesellschaft auf Aktien, die durch die Geldkrise in ihrer Liquidität bedroht ist, Garantien zu übernehmen.

§ 2

  Die Reichsregierung kann im Falle der Übernahme einer Garantie anordnen, daß Arreste, Zwangsvollstreckungen und einstweilige Verfügungen gegen das Vermögen der Bank nicht stattfinden und daß der Konkurs über das Vermögen der Bank nicht eröffnet wird. Die gleiche Anordnung kann die Reichsregierung für das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters der Bank treffen, wenn sie es im Interesse der Gläubiger der Bank für notwendig erachtet. Eine solche Anordnung bewirkt, daß der persönlich haftende Gesellschafter den gleichen Beschränkungen unterliegt, die in dieser Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften für die Bank getroffen werden.

§ 3

  Die Reichsregierung ist ermächtigt, Vorschriften über die Geschäftsführung und Vertretung der Bank, über die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank, über die Dienstverhältnisse und vermögensrechtlichen Ansprüche der persönlich haftenden Gesellschafter, Angestellten und Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Bank sowie die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen;[1] sie kann für Zuwiderhandlungen gegen die von ihr erlassenen Vorschriften Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder eine dieser Strafen androhen.

§ 4

  Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung oder der Durchführung getroffen werden, begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 5

  Diese Verordnung tritt am 13. Juli 1931 in Kraft.


  Neudeck, den 13. Juli 1931.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Anmerkung:
[1] Vgl. dazu Verordnungen zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. Juli 1931, 15. Juli 1931, 21. Juli 1931, 31. Juli 1931 [I], 31. Juli 1931 [II].


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 359.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank (13.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/darmstaedter-nationalbank_reichspraesident-vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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