Vierte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank.
Vom 31. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung des
Reichspräsidenten vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359) wird
verordnet:
A r t i k e l 1
(1) Die Reichsregierung übernimmt namens des Reichs über die
Vorschrift des Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 359) hinaus die Ausfallbürgschaft für die Erfüllung der
Wechselverbindlichkeiten der Darmstädter und Nationalbank,
Kommanditgesellschaft auf Aktien, auch soweit es sich um eigene Akzepte der Bank
handelt. Die Ausfallbürgschaft erstreckt sich ferner
auf Bürgschaftsverpflichtungen der Bank einschließlich der Verbindlichkeiten und
Wechselbürgschaften.
(2) Die Vorschriften in Artikel 1
Abs. 2 und in Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 359) gelten entsprechend.
A r t i k e l 2
Diese Verordnung tritt am 31. Juli 1931 in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1931.
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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