Verordnung des Reichspräsidenten über die Sanierung von
Bankunternehmen.
Vom 20. Februar 1932*).
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:
§ 1
Die Reichsregierung ist im
Hinblick auf die Wirtschaftskrise ermächtigt, zum Zwecke der Sanierung
von Bankunternehmen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie kann für solche Zwecke
insbesondere |
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a) das Reich an Bankunternehmen beteiligen und die erforderlichen Einlagen
leisten sowie erworbene Beteiligungen veräußern,
b) Abweichungen von den Vorschriften des Handelsrechts für einzelne Fälle oder
Fälle bestimmter Art zulassen,
c) Sicherheiten zu Lasten des Reichs übernehmen,
d) zu Lasten des Reichs vor Inkrafttreten dieser Verordnung übernommene Sicherheiten
ablösen oder Ausschlußfristen für das Erlöschen solcher
Sicherheiten setzen,
e) Beträge bis zu insgesamt 250 Millionen Reichsmark verausgaben,
f) bis zu 400 Millionen Reichsmark im Wege des Kredits beschaffen. |
§ 2
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die
Reichsregierung bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Verordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 20. Februar 1932.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister
Warmbold
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Joėl
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*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 44 vom
22. Februar 1932.
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