Verordnung über die Verschmelzung der Darmstädter und
Nationalbank mit der Dresdner Bank sowie des Barmer Bankvereins mit der Commerz- und
Privat-Bank.
Vom 11. März 1932.
Auf Grund der Verordnung
des Reichspräsidenten über die Sanierung von Bankunternehmen vom 20. Februar 1932
(Reichsgesetzbl. I S. 83) wird verordnet:
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung
auf den Fall der Verschmelzung folgender Banken: |
|
a) der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien mit
der Dresdner Bank,
b) des Barmer Bankvereins Hinsberg, Fischer und Comp. Kommanditgesellschaft auf Aktien mit
der Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft. |
§ 2
Für die Beschlußfassung der Generalversammlungen der
beteiligten Banken über die Genehmigung der Verschmelzungsverträge sowie über im Zusammenhange mit der Verschmelzung stehende Herabsetzungen und
Erhöhungen des Grundkapitals mit Einschluß der erforderlichen Änderungen der
Gesellschaftsverträge genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 3
Auf die im § 2 bezeichneten Maßnahmen und ihre
Durchführung einschließlich der Genehmigung von Verträgen über die Zuführung neuer
Mittel finden die Vorschriften der § 252 Abs. 3 Satz 2, § 306 Abs. 2 bis 6 des
Handelsgesetzbuchs, auch soweit diese Vorschriften für Kommanditgesellschaften
auf Aktien gelten, § 2 Abs. 3, § 9 des Fünften Teiles Kapitel II der Dritten Verordnung
des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537), § 1 der
Ersten Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung in
erleichterter Form vom 18. Februar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 75) keine Anwendung.
§ 4
Die übernehmenden Banken sind berechtigt, in den
Jahresabschlüssen für das abgelaufene Geschäftsjahr die Wirkungen der Verschmelzung,
der Kapitalherabsetzung und der Kapitalerhöhung sowie der sonstigen
Zuführung neuer Mittel, die im Zusammenhange mit der Verschmelzung erfolgt, zu
berücksichtigen. Die Bestimmungen der §§ 2, 5, 6 und 7 der Ersten Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form vom 18.
Februar 1932 finden keine Anwendung.
§ 5
(1) Die von der Reichsregierung namens des Reichs auf Grund der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl.
I S. 339) übernommene Ausfallbürgschaft für die Erfüllung von Verbindlichkeiten der
Darmstädter und Nationalbank wird durch die bevorstehende Verschmelzung der
Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien mit der Dresdner Bank und
die hiermit verbundene Zuführung neuer Reichsmittel an die beteiligten Banken
abgelöst. Die Ausfallbürgschaft erlischt demgemäß mit dem 31. März 1932 oder, sofern
die Verschmelzung bis zu diesem Tage im Handelsregister noch nicht eingetragen sein
sollte, mit dem Tage der Eintragung.
(2) Die Ausfallbürgschaft wird aufrechterhalten gegenüber im Ausland oder im
Saargebiet ansässigen Gläubigern, soweit es sich um Forderungen handelt, die von
dem deutschen Kreditabkommen von 1932 betroffen werden, oder um solche Forderungen,
über die nach den Grundsätzen der Devisenbewirtschaftung nur mit Genehmigung der
Devisenbewirtschaftungsstelle oder der Reichsbank verfügt werden darf.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. März 1932.
Der Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister
Warmbold
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Joėl
|