Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine.

Vom 16. April 1919.


§ 1

  Die vorläufige Reichsmarine steht unter dem Oberbefehl des Reichspräsidenten.

§ 2

  Die Ausübung der Befehlsgewalt wird, vorbehaltlich der unmittelbaren Befehlserteilung durch den Reichspräsidenten, dem Reichswehrminister und dem Chef der Admiralität übertragen. Sie sind dem Reichspräsidenten für die Art ihrer Kommandoführung verantwortlich.

§ 3

  Die Befehlsgewalt bei den höheren Verbänden, auf den in Dienst gestellten Schiffen und Fahrzeugen, bei den Truppen, Behörden und sonstigen Dienststellen üben die Führer und Schiffskommandanten aus. Sie sind ihren Vorgesetzten für ihre Tätigkeit verantwortlich. Der Reichspräsident kann jeder Kommandostelle einen Regierungsbeauftragten zur Mitwirkung bei der Lösung besonderer militär-politischer Aufgaben zuteilen, dessen Rechte und Pflichten er von Fall zu Fall bestimmt.

§ 4

  Beim Erlasse von Anordnungen, die sich auf die Fürsorge für die Truppe, auf Urlaubs- und Beschwerdeangelegenheiten beziehen, wirken Vertreter mit, die von allen Angehörigen der betreffenden Besatzung, Truppe, Behörde oder sonstigen Formationen gewählt sind. Diese gewählten Vertreter sind berechtigt, Beschwerden, auch solche allgemeiner Art, auf dem vorgeschriebenen Wege anzubringen und im Berufungsverfahren bis zur Entscheidung durch den Reichspräsidenten durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Form dieser Vertretung, den Umfang ihrer Tätigkeit und das Wahlverfahren erläßt der Reichswehrminister.

§ 5

  [1] Für die Ernennung, Beförderung, Versetzung und Entlassung der Offiziere bleiben die bisherigen Stellen zuständig. Offiziere in Flaggoffizierstellen werden vom Reichspräsidenten unter Gegenzeichnung des Reichswehrministers auf Vorschlag des Chefs der Admiralität ernannt, befördert, versetzt und entlassen.
  [2] Gewählte Führer in angegliederten Verbänden bedürfen der Bestätigung durch die sonst für die Ernennung zuständigen Stellen.

§ 6

  Deckoffiziere und Unteroffiziere können zu Offizieren befördert werden, wenn sie ihre Eignung hierzu durch ihre bisherige Tätigkeit nachgewiesen haben. Die hierfür nötigen Bedingungen werden vom Reichswehrminister festgesetzt. Der Eintritt in die Offizierslaufbahn steht im übrigen allen Angehörigen der vorläufigen Reichsmarine offen, die bei entsprechender Befähigung und Leistung die vorgeschriebenen Berufsprüfungen bestanden haben.

§ 7

  Für die vorläufige Reichsmarine ist ein besonderer Etat aufzustellen. Ihre Gliederung und Einteilung bestimmt nach Anweisung des Reichswehrministers der Chef der Admiralität.

§ 8

  [1] Der Reichswehrminister wird ermächtigt, zu bestimmen, welche von den bestehenden Freiwilligenverbänden in die vorläufige Reichsmarine aufzunehmen oder ihr anzugliedern sind.
  [2] Für Freiwilligenverbände, die nicht bis zu einem vom Reichswehrminister zu bestimmenden Zeitpunkt der vorläufigen Reichsmarine angegliedert sind, dürfen Reichsmittel nicht mehr in Anspruch genommen werden.

§ 9

  Die Freiwilligen werden durch die Stationskommandos angeworben.

§ 10

  Offiziere, Deckoffiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten und Beamte, die in die vorläufige Reichswehr übertreten, werden mit ihren bisherigen Rechten übernommen. Die Zugehörigkeit zu der vorläufigen Reichsmarine gilt als Fortsetzung ihres bisherigen Dienstverhältnisses.

§ 11

  Alle Personen des Soldatenbestandes der vorläufigen Reichswehr werden durch ein Gelöbnis mit folgendem Wortlauf verpflichtet:
  "Ich gelobe, daß ich mich als tapferer und ehrliebender Soldat und Seemann verhalten, dem Dienste des Deutschen Reichs und seiner Verteidigung zu jeder Zeit und an jedem Orte meine ganze Kraft widmen, die vom Volke gewählte Regierung schützen und den Befehlen meiner Vorgesetzten Gehorsam leisten will."

§ 12

  Alle Mannschaften sind zunächst auf sechs Monate zu verpflichten. Die Verpflichtung verlängert sich jeweils um weitere drei Monate, wenn nicht von einem Teile mit einmonatiger Frist gekündigt wird. Außerhalb der heimischen Gewässer ruht die Kündigungsfrist, bis ordnungsmäßige Ablösung sichergestellt ist.

§ 13

  Die Handhabung der Disziplin und des Beschwerderechts in der vorläufigen Reichsmarine regelt der Reichswehrminister.

§ 14

  [1] Die bisherige Marine ist zunächst bis auf die Teile aufzulösen, die erforderlich sind, um die Abwicklung der Auflösungsarbeiten zu gewährleisten und die Ergänzung der vorläufigen Reichsmarine an Personal und Material sicherzustellen.
  [2] Behörden und Einrichtungen, dir für die zukünftige Reichsmarine benötigt werden, bleiben gleichfalls bestehen.

§ 15

  Die vorläufige Reichsmarine führt bis zur endgültigen Regelung die völkerrechtlich anerkannte Kriegsflagge und die Kommandozeichen der bisherigen Marine.

§ 16

  Die nähren Ausführungsbestimmungen erläßt der Reichswehrminister im Einvernehmen mit dem Chef der Admiralität.


  Berlin, den 16. April 1919.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichswehrminister
Noske

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 432-434.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine (16.04.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/vorl-reichsmarine_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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