Zusatz zur Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung
einer vorläufigen Reichswehr.
Vom 31. März 1919.
Der § 12 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung einer
vorläufigen Reichswehr wird dahin ergänzt, daß bis zum 1. Oktober 1919 auch
Mannschaften mit einer erstmaligen Verpflichtung auf 3 Monate eingestellt
werden können.
Berlin, den 31. März 1919.[1]
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichswehrminister
Noske
Der Preußische Kriegsminister als Mitglied der Reichsregierung
Reinhardt
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