Erlaß
über die Dienstsiegel.
Vom 20. Januar 1950.
Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich folgendes:
§ 1
[1] Das Bundessiegel wird in Form und Größe der vorgelegten
Bildtafel*) festgesetzt.
[2] Das große Bundessiegel zeigt den Bundesadler ohne Umschrift, von
einem Kranz umgeben; das kleine Bundessiegel den Bundesadler mit einer die
siegelführende Behörde bezeichnenden Umschrift.
§ 2
[1] Das große Bundessiegel wird von dem Bundespräsidenten, dem
Bundeskanzler, den Bundesministern und dem Rechnungshof der Bundesrepublik
Deutschland geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei
Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen, sowie bei Bestallungen angewendet.
[2] Des großen Bundessiegels können sich auch der Präsident des Bundestages
und der Präsident des Bundesrates bedienen.
[3] Das Bundesverfassungsgericht, das Oberste Bundesgericht sowie die oberen
Bundesgerichte verwenden das große Bundessiegel zur Ausfertigung von Urteilen und
Beschlüssen.
§ 3
[1] Im übrigen führen alle Bundesbehörden das kleine
Bundessiegel.
[2] Der Bundesminister des Innern kann Körperschaften des öffentlichen Rechts,
die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen, die Anwendung des Bundesadlers in ihren
Dienstsiegeln gestatten, wenn ein besonderer Anlaß vorliegt.
§ 4
Die Bundesbehörden dürfen Dienstsiegel
von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des
vorgesetzten Bundesministers gebrauchen.
§ 5
Der Bundesminister des Innern wird allgemeinverbindliche
Richtlinien zur Ausführung des Erlasses aufstellen.
Bonn, den 20. Januar 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuß
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Heinemann
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Die Bildtafel sowie die Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und die
Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen werden im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
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