Anordnung
über Staatsbegräbnisse und Staatsakte.
Vom 2. Juni 1966.
Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich:
I.
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um
das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik
Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.
II.
Neben oder an Stelle eines Staatsbegräbnisses kann zur
Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.
III.
Anordnungen nach I und II trifft der
Bundespräsident.
IV.
Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt
dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des
Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten
dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.
V.
Staatsbegräbnisse und Staatsakte auf Grund landesrechtlicher
Anordnung bleiben unberührt.
Bonn, den 2. Juni 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
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