Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
ERSTER ABSCHNITT
Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
§ 1
Grundsatz
(1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland
können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen
werden.
(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Titel
(1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen
ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.
(2) Akademische Grade, sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
§ 3
Orden und Ehrenzeichen
(1) Orden und Ehrenzeichen können nur vom Bundespräsidenten oder
mit seiner Genehmigung gestiftet und verliehen werden. Der Stiftungserlaß sowie die
Genehmigung sind im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
(2) Auszeichnungen für sportliche Leistungen können durch den Bundespräsidenten
als Ehrenzeichen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.
(3) Die mit einer öffentlichen Dienststellung oder akademischer Würde verbundenen
äußeren Abzeichen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Das gleiche gilt für
Abzeichen, die lediglich die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die Teilnahme an einer
Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kennzeichnen oder als Anerkennung für eine
Leistung oder für eine Geldspende bestimmt sind, sofern sie nicht nach ihrer äußeren
Form oder Trageweise den nach Absatz 1 gestifteten oder nach Absatz 2 und § 6
anerkannten Orden und Ehrenzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
§ 4
Entziehung
Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen
einer entehrenden Straftat, des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung
unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der
Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen und die Einziehung der
Verleihungsurkunde anordnen. Für Klagen gegen die Entziehung eines Titels oder einer
Auszeichnung und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Soweit Anordnungen des Bundespräsidenten angefochten werden, ist die Klage gegen
den Bundesminister des Innern zu richten. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über den
Verlust von Titeln, Orden und Ehrenzeichen als Folge strafgerichtlicher Verurteilung
bleiben unberührt.[1]
§ 5
Genehmigung der Annahme
(1) Ein Deutscher darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem
ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des
Bundespräsidenten annehmen. Dieser Genehmigung bedarf auch, wer nach dem 8. Mai 1945
einen ausländischen Titel, einen ausländischen Orden oder ein ausländisches
Ehrenzeichen erhalten hat und den Titel zu führen oder die Auszeichnung zu tragen
beabsichtigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden; § 4 Satz 2 bis 4
gelten entsprechend.[2]
(2) Das gleiche gilt für die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von
anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen werden.
ZWEITER ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für früher verliehene Orden und Ehrenzeichen
§ 6
Früher verliehene Auszeichnungen
(1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehenen
Orden und Ehrenzeichen dürfen getragen werden |
- Orden und Ehrenzeichen, die von einem Landesherrn, dem Kaiser, einer Landesregierung,
der Reichsregierung, dem Reichspräsidenten und dem Bundespräsidenten oder mit deren
Genehmigung gestiftet worden sind, sowie das Schlesische Bewährungsabzeichen
(Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz. Soweit die Auszeichnungen in der Zeit vom 30.
Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mit nationalsozialistischen Emblemen
verliehen worden sind, dürfen sie nur in der ursprünglichen Form getragen werden;
- Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. August 1934 bis zum 31. August 1939 für
Verdienste um die Olympischer Spiele 1936, um den Luftschutz, das Feuerwehrwesen und das
Grubenwehrwesen gestiftet worden sind, sowie die in dieser Zeit gestifteten staatlichen
Dienstauszeichnungen und Treudienstehrenzeichen. Sie dürfen nur ohne
nationalsozialistische Embleme getragen werden; für ihre Form sind die von der
Bundesregierung bestimmten und im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster *)
maßgebend;
- Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai
1945 von den zuständigen deutschen Stellen für Verdienste im zweiten Weltkrieg gestiftet
worden sind, einschließlich der Waffenabzeichen und des Verwundetenabzeichens. Nummer 2
Satz 2 gilt entsprechend;
- Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer
ausländischen Regierung verliehen worden sind, wenn die Annahme genehmigt worden ist. Das
gleiche gilt für Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten
und zweiten Weltkrieg, auch soweit eine Genehmigung zur Annahme nicht erteilt oder
widerrufen worden ist.
|
(2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht
aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht
getragen werden. Sie dürfen weder hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder
sonst in Verkehr gebracht werden.
(3) Der Bundespräsident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbündeter
Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz 2),
entziehen. § 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.[3] |
§ 7
Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges
(1) Das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges kann von
jedem, der eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann, in der Stufe getragen
werden, die in der Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1.
September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) und den hierzu ergangenen
Ausführungsbestimmungen nach Anzahl oder Schwere der Verwundungen oder Beschädigungen
vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der Verwundungen oder
Beschädigungen zu führen ist.
DRITTER ABSCHNITT
Besitznachweis
§ 8
Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis
Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und
10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der
zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene
hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine
Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.
§ 9
Ersatzurkunde
(1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden
und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist
für den Berechtigten auf Antrag, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine
Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses ausgestellt werden
kann, eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Antragsteller die Verleihung der
betreffenden Auszeichnung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).
(2) Voraussetzung für die Ausstellung einer Ersatzurkunde gemäß Absatz 1
ist, daß die Verleihung der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art des Nachweises
und das Verfahren der Ausstellung einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des
Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie
die Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.
(4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung von Ersatzurkunden zuständigen
Behörden.
§ 10
Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen
(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8.
Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung
in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen
Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß auch
Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die
solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die Ausstellung von
Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall
höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.
(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte
Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden
sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen
werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.
VIERTER ABSCHNITT
Ehrensold
§ 11
(1) Träger (Ritter und Inhaber) der in dem Erlaß vom 27.August
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1553) und den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften
bezeichneten höchsten deutschen Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges und die
Ritter des Sächsischen Militär-Sankt-Heinrichsordens und des Württembergischen
Militär-Verdienst-Ordens erhalten einen Ehrensold von monatliche fünfundzwanzig[4] Deutsche Mark, wenn sie ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland haben. Das gleiche gilt für
Träger anderer in dem Erlaß vom 27. August 1939 aufgeführten Kriegsauszeichnungen, wenn
sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
(2) Träger mehrerer dieser Auszeichnungen erhalten nur einen Ehrensold.
(3) Der Ehrensold wird auf andere Bezüge nicht angerechnet und bleibt bei
Festsetzung von Unterstützungen jeder Art außer Ansatz.
(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, das Verfahren der Auszahlung des Ehrensoldes.
FÜNFTER ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12
Trageweise
(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige
Auszeichnungen, die am Bande zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken
Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht: |
- Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
- Rettungsmedaille am Bande,
- Eisernes Kreuz 1914,
- Eisernes Kreuz 1939,
- Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer
Verleihung,
- Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
- Kriegsverdienstkreuz 1939,
- sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer
Verleihung,
- weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
- staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
- ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.
|
(2) Für die Trageweise von Orden, Ehrenzeichen
sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder
ohne Band auf der Brust getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse
maßgebend.
(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden. |
§ 13
Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen
(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tode des Inhabers
im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht
berührt.
§ 14
Vertrieb
(1) Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder dürfen nur
von solchen Verkaufsstellen vertrieben werden, die durch die von den Ländern bestimmten
Behörden zugelassen sind. Die Zulassung kann nur wegen mangelnder Sachkunde oder wegen
mangelnder Zuverlässigkeit verweigert werden.[5]
(2) Die Verkaufsstelle darf Orden und Ehrenzeichen auch in verkleinerter
Form und die dazugehörigen Bänder nur gegen Vorlegung eines
ordnungsmäßigen Ausweises (§§ 8, 9) an
Privatpersonen aushändigen.[6]
(3) Absatz 2 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945
verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann
darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine
Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung
eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen
Besitznachweises erteilen.[7]
SECHSTER ABSCHNITT
Straf- und Schlußbestimmungen[8]
§ 15[9]
Strafvorschriften
(1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer |
- unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter
Form, oder dazugehörige Bänder trägt, oder
- eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein
dazugehöriges Band oder ein Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen öffentlich
trägt.
|
(2) Den in Absatz 1 genannten Auszeichnungen
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. |
§ 16[9]
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer |
- Orden und Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder ohne die
nach § 14 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis vertreibt,
- entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 einen der in Nummer 1
genannten Gegenstände ohne Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises einer Privatperson
überläßt, soweit es sich nicht um Orden und Ehrenzeichen handelt, die vor dem 8. Mai
1945 verliehen worden sind (§ 14 Abs. 3),
- einen der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gegenstände herstellt oder
in Verkehr bringt (§ 6 Abs. 2).
|
§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Einziehung nach §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
zulässig.[10] |
§ 17
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Folgende Vorschriften werden als Bundesrecht aufgehoben: |
- Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S.
725);
- die Verordnung über Titel vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 73);
- die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14.
November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1341);
- die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel,
Orden und Ehrenzeichen vom 17. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 178);
- die Erste Verordnung über die Verleihung von Titeln (Professor-Titel) vom 27.
August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 913);
- die Zweite Verordnung über die Verleihung von Titeln (Titel für Bühnen-, Film- und
Tonkünstler) vom 22. Oktober 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 1137) in der Fassung der
Verordnung vom 5. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1007);
- die Dritte Verordnung über die Verleihung von Titeln (Bau-, Sanitäts-,
Veterinär- und Justizrat-Titel) vom 18. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1455);
- der Erlaß über die Neuregelung des Ehrensoldes für Träger höchster
Kriegsauszeichnungen und der Zulage für Schutztruppenbeschädigte vom 27. August 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1553);
- die Verordnung über die Zuständigkeit zur Zulassung von Verkaufsstellen für Orden,
Ehrenzeichen und Ordensbänder vom 4. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1333);
- die Verordnung über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen vom 8. Januar 1943
(Reichsgesetzbl. I S. 15);
- das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 (Amtsblatt der
Alliierten Hohen Kommission S. 11);
- Artikel 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 17 über den Entzug der unter der
nationalsozialistischen Herrschaft verliehenen Titel vom 20. Mai 1946 (Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 178).
|
§ 18
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 19
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung, § 11
mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
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*) Muster und Herstellungsvorschriften können vom Bundesministerium des
Innern bezogen werden.
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