Anordnung
über die deutschen Flaggen
Vom 13. November 1996
Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich zur Form und Führung der
deutschen Flaggen:
I.
1. Die Bundesflagge besteht aus drei gleich
breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, Verhältnis der
Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Die Bundesflagge kann auch in Form eines
Banners geführt werden. Das Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen, links
schwarz, in der Mitte rot, rechts goldfarben.
2. Die Standarte des Bundespräsidenten oder der
Bundespräsidentin ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, goldfarbenes Rechteck, darin
der Bundesadler, schwebend, nach der Stange gewendet. Verhältnis der Breite des roten
Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12.
3. Die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienstflagge) hat
die gleichen Querstreifen wie die Bundesflagge, darauf, etwas nach der Stange hin
verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je bis zu einem Fünftel
übergreifend, den Bundesschild, den Adler nach der Stange gewendet, Verhältnis der Höhe
zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Wird die
Bundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der Bundesschild, den Adler zum schwarzen
Streifen hin gewendet, parallel zu den Längsstreifen ausgerichtet, etwas nach der Stange
hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem
Fünftel übergreifend.
4. Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in Anhang 1 wiedergegeben.
II.
Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der
Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz.
Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge
beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.
III.
An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen
Fahrten die in den Anhängen 2 und 3
beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin
oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der
Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befinden. Die Flagge ist am rechten
Kotflügel anzubringen.
IV.
Über Änderungen des Anhangs 2
sowie bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundesdienstflagge oder
des anzuwendenden Musters nach Anhang 3 entscheidet das
Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen
Verfassungsorgan oder Bundesministerium.
V.
1. Die Führung der Bundesdienstflagge an
Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.
2. Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und beim
Bundesgrenzschutz wird besonders geregelt.
VI.
Dies Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.[1] Gleichzeitig treten die Anordnung über die deutschen Flaggen vom 7. Juni
1950 (BGBl. S. 205) und der Erlaß zur Ausführung der Anordnung über die deutschen
Flaggen vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 285) außer Kraft.
Berlin, den 13. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Anhang 1
Anhang 2
(1) An Dienstkraftfahrzeugen führen |
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1. der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die
Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung, |
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2. |
a) |
der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates
die Bundesflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I), |
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b) |
die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages,
die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates
die Bundesflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II), |
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c) |
der Direktor oder die Direktorin des Deutschen Bundestages,
der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates
die Bundesflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster I) |
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3. |
a) |
der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I) |
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b) |
die Bundesminister oder Bundesministerinnen
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II) |
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c) |
die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes,
der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes,
der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III) |
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d) |
die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV) |
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e) |
die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster V) |
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f) |
die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI) |
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4. |
a) |
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I) |
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b) |
der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II) |
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c) |
die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III) |
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d) |
der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatengerichts,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts,
der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof,
der Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht,
der Bundesdiziplinaranwalt oder die Bundesdiziplinaranwältin
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV) |
(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f
und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für die Stellvertreter und
Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben. |
Anhang 3
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