Gesetz
zu dem Vertrag vom 11. Dezember 1973 über die gegenseitigen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
["Prager Vertrag"]
Vom 12. Juli 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Prag am 11. Dezember 1973 unterzeichneten Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
einschließlich der dazugehörigen Briefwechsel vom selben Tage
– über die Erstreckung der Geltung des Artikels II des
Vertrages und der Verträge, die sich aus der Verwirklichung des Artikels V des
Vertrages ergeben werden, auf Berlin (West),[1]
– über die Regelung humanitärer Fragen,[2]
wird zugestimmt. Der Vertrag, die beiden Briefwechsel[1][2] sowie der Brief der Regierung der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Fragen der Strafverfolgung werden
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt, soweit die Regelungen des
Vertragswerks für das Land Berlin gelten, auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die
Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel VI in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[3]
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
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