Gesetz
zu dem Vertrag vom 11. Dezember 1973 über die gegenseitigen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
["Prager Vertrag"]
Vom 12. Juli 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Prag am 11. Dezember 1973 unterzeichneten Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
einschließlich der dazugehörigen Briefwechsel vom selben Tage
über die Erstreckung der Geltung des Artikels II des
Vertrages und der Verträge, die sich aus der Verwirklichung des Artikels V des
Vertrages ergeben werden, auf Berlin (West),[1]
über die Regelung humanitärer Fragen,[2]
wird zugestimmt. Der Vertrag, die beiden Briefwechsel[1][2] sowie der Brief der Regierung der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Fragen der Strafverfolgung werden
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt, soweit die Regelungen des
Vertragswerks für das Land Berlin gelten, auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die
Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel VI in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[3]
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
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