Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
und Industriewaren.
Vom 18. November 1949
Auf Grund des § 9
der Verordnung über die Verbesserung der
Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Industriewaren vom 3. November 1949
(GBI. S. 31) wird bestimmt:
A.
Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
I a) Ausgabe der Lebensmittelgrundkarte
1. Die monatlichen Rationssätze der Lebensmittelgrundkarte worden auf die Zahl der
Kalendertage abgestellt.
2. Die Lebensmittelgrundkarte von Personen, die die Lebensmittelzusatzkarte A oder B in
den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik erhalten, ist von der ausgebenden
Stelle besonders zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt durch Stempelaufdruck
"Ausgegeben in Verbindung mit Zusatzkarte A bzw. B" und Dienstsiegel der
ausgebenden Kartenstelle. Diese Lebensmittelgrundkarten sowie die Lebensmittelzusatzkarten
A und B werden in den besonderen Verkaufsstellen gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung vom 3. November 1949 beliefert.
3. Oberschüler über 15 Jahre erhalten in den Ländern der Deutschen Demokratischen
Republik keine Lebensmittelgrundkarte, sondern wie bisher die Lebensmittelkarte für
Kinder von 9 bis 15 Jahren, jedoch ohne die Magermilchkarte.
4. Vollselbstversorger erhalten wie bisher nur die Vollselbstversorgerkarte;
Teilselbstversorger erhalten an Stelle der allgemeinen Grundkarte eine
Teilselbstversorger-Stammkarte.
5. Die Teilselbstversorger in Fleisch, Fett und Getreide erhalten ab 1. Dezember 1949 zu
der Teilselbstversorger-Stammkarte nebst Ergänzungskarten die ihrer Tätigkeit
entsprechende Lebensmittelzusatzkarte.
6. Auf den Teilselbstversorger-Anrechnungsbescheiden, die in der Zeit vom 1. Dezember 1949
an ausgestellt werden, sind bei der Anrechnung der Eigenerzeugung die Rationssätze der
Lebensmittelgrundkarten bzw. der Lebensmittelkarten für Kinder zugrunde zu legen. Die vor
dem 1. Dezember 1949 erteilten Teilselbstversorger-Anrechnungsbescheide werden nicht
geändert.
7. Die Aushändigung der Diabetiker-Umtauschkarte hat bei Personen über 15 Jahre gegen
Rückgabe aller Zuckerabschnitte nur der Lebensmittelgrundkarte, bei Personen bis 15 Jahre
gegen Rückgabe von täglich 25 g der Zuckerabschnitte zu erfolgen. Die für die
Aushändigung der Diabetiker-Umtauschkarte außerdem vorgeschriebene Rückgabe von
täglich 50 g der Brotabschnitte bleibt unverändert bestehen.
I b) Ausgabe der Lebensmittelzusatzkarten
1. Aufgehoben sind die Zusatzkarten für Untertagearbeiter (Uta 1, 2 und 3) sowie die
Zuweisung S 32/49.
2. Die neuen Zusatzkarten tragen die Bezeichnung Lebensmittelzusatzkarte A, B, C oder D.
3. Der Empfang einer der Lebensmittelzusatzkarten A, B, C, D schließt den gleichzeitigen
Empfang einer anderen dieser Lebensmittelzusatzkarten aus.
4. Tätigkeitsänderungen im Laufe des Versorgungsmonats begründen den Anspruch auf die
der neuen Tätigkeit entsprechende Zusatzkarte mit Beginn der auf die ordnungsmäßige
Ummeldung folgenden Dekade.
5. Die Zusatzkarte A für Beschäftigte im Bergbau unter Tage und die ihnen
Gleichgestellten in Hüttenwerken erhalten Personen, denen nach den bisherigen
Bestimmungen die Zusatzkarte für Untertagearbeiter zustand.
6. Die Ausgabe der Zusatzkarte A erfolgt auf Grund einer besonderen Bescheinigung des
Betriebes für die Vordrucke nach beiligendem Muster (Anlage 1) zu verwenden sind. Die
Bescheinigung ist vom Betriebsleiter oder von seinem hierzu ausdrücklich
bevollmächtigten Vertreter zu unterschreiben. Druck, Numerierung und Verwaltung der
Vordrucke obliegt ausschließlich den Landesregierungen. Andere Vordrucke dürfen für
diese Bescheinigung nicht verwendet werden.
7. Betriebe, bei denen die Zahl der Zusatzkarten für Untertagearbeiter bisher
kontingentiert war, erhalten Vordrucke nur im Rahmen des betreffenden Kontingents.
8. Die Zusatzkarte B für Beschäftigte im Bergbau über Tage und für Beschäftigte mit
besonders schwerer Arbeit erhalten Personen, denen nach den bisherigen Bestimmungen die
Lebensmittelkarte Gruppe 1 zustand, soweit sie nicht nach den bisherigen Bestimmungen
Anspruch auf die Zusatzkarte für Untertagearbeiter hatten und somit die Zusatzkarte A
erhalten.
9. Die Zusatzkarte C für Beschäftigte, die schwere Arbeit leisten, und ihnen
Gleichgestellte erhalten Personen, denen nach den bisherigen Bestimmungen die
Lebensmittelkarte Gruppe 2 zustand.
10. Die Zusatztkartezkarte D erhalten Personen, denen nach den bisherigen Bestimmungen die
Lebensmittelkarte Gruppe 3 zustand.
11. Keine der vorbezeichneten Zusatzkarten, sondern nur die Lebensmittelgrundkarte
erhalten Personen, denen nach den bisherigen Bestimmungen die Lebensmittelkarte Gruppe 4
zustand.
12. Bei anerkannten Opfern des Faschismus,
die nach den bisherigen Bestimmungen um ein Gruppe höher einzustufen sind, als es ihre
Tätigkeit entspricht, gilt für Personen, die nach ihrer Tätigkeit Anspruch haben: |
|
auf die Grundkarte |
|
|
als Höherstufung die Grundkarte zuzüglich der Zusatzkarte D, |
|
auf die Grundkarte zuzüglich der Zusatzkarte D |
|
|
als Höherstufung die Grundkarte zuzüglich der Zusatzkarte C, |
|
auf die Grundkarte zuzüglich der Zusatzkarte C |
|
|
als Höherstufung die Grundkarte zuzüglich der Zusatzkarte B, |
|
auf die Grundkarte zuzüglich der Zusatzkarke B |
|
|
als Höherstufung die Grundkarte zuzüglich der Zusatzkarte A. |
II. Versorgung der Gemeinschaftsverpflegten
1. Bei Gemeinschaftsverpflegung entfällt der Anspruch auf die Ausgabe der Grundkarten,
der Teilselbstversorger-Stammkarten nebst Ergänzungskarten sowie der Zusatzkarten A; B, C
oder D und der Lebensmittelkarten für Kinder.
2. Für die Versorgung in Gemeinschaftsverpflegung treten in
den Fällen, in denen die Gemeinschaftsverpflegung bisher nach den Rationssätzen
bestimmter Kartengruppen geregelt ist, an Stelle der Rationssätze der |
|
Kartengruppe 4 |
|
|
= die Rationssätze der Grundkarte, |
|
Kartengruppe 3 |
|
|
= die Rationssätze der Grundkarte zuzüglich der Zusatzkarte D, |
|
Kartengruppe 2 |
|
|
= die Rationssätze der Grundkarte zuzüglich der Zusatzkarte C, |
|
Kartengruppe 1 |
|
|
= die Rationssätze der Grundkarte zuzüglich der Zusatzkarte B. |
Die in besonderen Fällen über die
Rationssätze bestimmter Kartengruppen hinaus genehmigte zusätzliche Versorgung von
Gemeinschaftsverpflegten (z. B. zusätzliche Warmverpflegung in Erholungsheimen für
Bergarbeiter, zusätzliche Zuteilung von Magerkäse und Magermilch in Erholungsheimen des
Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes) wird durch die Veränderung der Rationssätze der
Lebensmittelkarten nicht berührt. |
3. Die Rationssätze für die Versorgung von Gemeinschaftsverpflegten in
Krankenanstalten, Internaten und Kinderheimen, deren Verpflegung unabhängig von den
Rationssätzen bestimmter Kartengruppen nach Sondersätzen geregelt ist, wird durch die Verordnung vom 3. November 1949 nicht
geändert.
B.
Versorgung der Bevölkerung mit Industriewaren
I. Ausgabe der Punktkarten
1. Es werden folgende Punktkarten ausgegeben: |
|
Grundkarte |
G 1 |
mit |
100 |
Punkten |
, |
|
" |
G 2 |
" |
120 |
" |
, |
|
Zusatzkarte |
Z 1 |
" |
80 |
" |
, |
|
" |
Z 2 |
" |
50 |
" |
, |
|
" |
Z 3 |
" |
25 |
" |
. |
2. Anerkannte Opfer des Faschismus erhalten entsprechend den Bestimmungen des Abschn. A Unterabschn. 1 b) Ziffer 12 |
|
bei Anspruch auf die Grundkarte |
|
|
die Zusatzkarte Z 3, |
|
bei Anspruch auf die Zusatzkarte Z 3 oder Z 2 |
|
|
die nächsthöhere Zusatzkarte. |
3. Es ist auszugeben: |
|
an Personen männlichen Geschlechts über 15 Jahre: |
|
|
die Grundkarte G 1 und gegebenenfalls die Zusatzkarte mit dem Aufdruck M, |
|
an Personen weiblichen Geschlechts über 15 Jahre: |
|
|
die Grundkarte G 1 und gegebenenfalls die Zusatzkarte mit dem Aufdruck F, |
|
an Kinder von 5 bis 15 Jahren: |
|
|
die Grundkarte G 1 mit dem Aufdruck K; |
|
an Kinder von 1 bis 5 Jahren sowie an Kinder unter 1 Jahr, die
bereits die Punktkarte der ersten Ausgabe bezogen haben: |
|
|
die Grundkarte G 2 mit dem Aufdruck K, |
|
an Kinder unter 1 Jahr, für die erstmalig eine Punktkarte
beantragt wird: |
|
|
die Grundkarte G 2 mit dem Aufdruck S (Säuglingskarte). |
4. Anspruch auf die Grundkarte G 2 haben alle Kinder, die am 1. November
1944 oder später geboren sind.
5. Die Ausgabe der Punktkarten erfolgt durch, die Kartenstellen.
Zuständig ist die Kartenstelle, von der die bezugsberechtigte Person die
Lebensmittelkarte für Dezember 1949 erhält. Für Gemeinschaftsverpflegte gelten die
Bestimmungen des Unterabschn. II.
Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf die Punktkarte erwerben (z. B.
Heimkehrer), erhalten die Punktkarte von derjenigen Kartenstelle von der sie erstmalig
Lebensmittelkarten beziehen.
6. Die Säuglingskarte und die Zusatzkarte für werdende Mütter werden mit Beginn des 4.
Monats der Schwangerschaft an die werdende Mutter ausgegeben.
7. Die Berechtigung zum Bezug einer Punktkarte ist von der
Kartenstelle nachzuprüfen. Es sind vorzulegen: |
|
a) von allen Personen außer Vollselbstversorgern: |
|
|
Lebensmittelkarte Dezember 1949 (Grundkarte und gegebenenfalls
Zusatzkarte) bzw. Lebensmittelkarte Dezember 1949 für Kinder bzw.
Teilselbstversorger-Stammkarte; |
|
b) darüber hinaus von Inhabern von
Transportlebensmittelkarten: |
|
|
Lebensmittelkarten - Stammausweis. Die Ausgabe der Punktkarte ist von der
Kartenstelle in den Lebensmittelkarten-Stammausweis einzutragen; |
|
c) für den Bezug der Säuglingskarte und der Zusatzkarte für
werdende Mütter: |
|
|
Bescheinigung des Gesundheitsamtes; |
|
d) von Heimkehrern für den Bezug der zusätzlichen 200
Punkte: |
|
|
Entlassungsschein, der nach dem 31. Dezember 1948 ausgestellt wurde.
Heimkehrer, die bereits 200 Punkte der Punktkarte der ersten Ausgabe zusätzlich
erhielten, haben keinen Anspruch auf Zusatzpunkte der neuen Punktkarte; |
|
e) von Kleinbauern bis zu 5 ha Ackerfläche für sich und ihre
Familienangehörigen (vgl. Ziffer 9): |
|
|
Bescheinigung des für den Wohnort zuständigen Bürgermeisters über die
Größe der Ackerfläche an eigenem, gepachtetem oder zur zeitweiligen Nutzung
überlassenem Land einschl. Garten und Obstgarten, nicht aber Wald, Wiesen und Weiden.
Soweit Land im Wechsel als Acker und als Wiese oder Weide genutzt wird, rechnet es zur
Ackerfläche. |
8. Inhaber und Pächter von landwirtschaftlichen Betrieben über 5 ha
Ackerfläche (vgl. Ziffer 9) haben keinen Anspruch auf eine Punktkarte.
9. Als Familienangehörige im Sinne der Ziffer 7 Buchst. E und der Ziffer 8 gelten die
unter Ziffer 4 des Abschn. III der "Grundsätze für die Feststellung von Teil- und
Vollselbstversorgern" vom 7. Juli 1948 (ZVOBl. S. 282, 283) fallenden Personen.
II. Ausgabe der Punktkarten an Gemeinschaftsverpflegte
1. Personen, die sich am 20. November 1949 in Gemeinschaftsverpflegung befinden, erhalten
die Punktkarte von der für den Aufenthaltsort zuständigen Kartenstelle.
2. Personen, die nach dem 20. November 1949 aus der Kartenverpflegung ausscheiden und in
Gemeinschaftsverpflegung kommen, ohne die neue Punktkarte bezogen zu haben, erhalten von
der Kartenstelle mit der Abmeldung einer entsprechende Bescheinigung mit Angabe der ihnen
zustehenden Punktkarte.
3. Gemeinschaftsverpflegte erhalten die Grundkarte (über 5
Jahre: Grundkarte G 1, bis zu 5 Jahren: Grundkarte G 2) mit folgenden Ausnahmen: |
|
a) Anerkannte Opfer des Faschismus erhalten neben der Grundkarte die
Zusatzkarte Z 3;
b) Personen, die sich in Gemeinschaftsverpflegung befinden und gleichzeitig in einem
Arbeitsverhältnis stehen, erhalten neben der Grundkarte gegebenenfalls die ihnen nach
ihrer derzeitigen Tätigkeit zustehende Zusatzkarte;
c) Personen, die ab 1. Januar 1949 in Gemeinschaftsverpflegung gekommen sind, erhalten
neben der Grundkarte diejenige Zusatzkarte, die ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit vor
Eintritt in die Gemeinschaftsverpflegung in sinngemäßer Anwendung der Verordnung vom 3. November 1949
zugestandenen hätte. Die Ausgabe der Zusatzkarte erfolgt gegen Vorlage einer
Bescheinigung der vor Eintritt in die Gemeinschaftsverpflegung zuständigen Kartenstelle
über die Gruppe der vom Antragsteller bezogenen Lebensmittelkarten. |
4. Die Ausgabe der Punktkarten an die Angehörigen der
Eisenbahntransportbrigaden und der Polizei in Gemeinschaftsverpflegung wird besonders
geregelt.
III. Bezug von punktpflichtigen Textil- und Schuhwaren
1. Die neue Punktkarte darf in Verbindung mit der ersten Ausgabe der Punktkarte verwendet
werden.
2. Arbeitsbekleidung und Arbeitsschuhwerk (Position 901 bis 909 des Punktkatalogs II) sind
ab sofort punktfrei, jedoch weiterhin gegen Bezugsschein abzugeben.
Die in Anlage 2 aufgeführten Waren sind ab 17. November 1949 punktfrei, die in der Anlage
3 aufgeführten Waren ab 17. November 1949 zu ermäßigten Punktwerten an die Bevölkerung
abzugeben.
Für alle übrigen Textil- und Schuhwaren bleibt die Punktbewertung gemäß Punktkatalog
II in Kraft.
3. Auf die Punktkarte G 2 mit dem Aufdruck S (Säuglingskarte) dürfen nur Artikel des
Säuglingsbedarfs (Meterware und Fertigware) bezogen werden.
Auf alle übrigen Punktkarten dürfen Artikel des Säuglingsbedarfs nicht bezogen werden.
4. Strümpfe, Socken und Untertrikotagen dürfen ab 1. Dezember 1949 nur auf
Sonderabschnitte der neuen Punktkarten in Verbindung mit der festgelegten Punktzahl
abgegeben werden.
Windeln dürfen auf die neue Punktkarten (Säuglingskarte) nur auf Sonderabschnitte in
Verbindung mit der festgelegten Punktzahl abgegeben werden.
Der Aufruf der Sonderabschnitte erfolgt durch die Ministerien Handel
und Versorgung der Länder nach besonderer Ermächtigung durch das Ministerium Handel und
Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik.
5. Die Sonderabschnitte der Punktkarten der ersten Ausgabe sind ab 1. Dezember 1949 für
den Bezug von Strümpfen, Socken und Untertrikotagen nicht mehr gültig.
IV. Bezug von bezugscheinpflichtigen Textil- und Schuhwaren
1. Für die Ausstellung von Bezugscheinen für Arbeitskleidung, Lederarbeitsschuhe sowie
bezugscheinpflichtige Lederstraßenschuhe sind die Ämter Handel und Versorgung
zuständig.
2. Die Ausgabe der Bezugscheine erfolgt: |
|
a) an Berufstätige durch die Betriebe unter Kontrolle durch die
Gewerkschaftsorgane,
b) an Ablieferer von freien Spitzen landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die
Ankaufbetriebe der VVEAB.
c) an schulpflichtige Kinder durch die zuständigen Organe der Schulen,
d) an alle übrigen Personen durch die Ämter Handel und Versorgung oder die von ihnen
beauftragten Stellen. |
3. Bezugscheinpflichtige Textil- und Schuhwaren dürfen nur in dem Kreis
bezogen werden in dem der Bezugschein ausgestellt wurde.
V. Bezug von Textil- und Schuhwaren auf Bezugsmarken, Prämienscheine,
Prämiengutscheine
1. Bezugsmarken der Ablieferer von freien
Spitzen landwirtschaftlicher Erzeugnisse berechtigen zum bezug von punktpflichtigen
Textil- und Schuhwaren.
Mit Wirkung ab 17. November 1949 wird die Relation für die Punktwerterechnung der
Bezugsmarken von 0,80 DM = 1 Punkt auf |
0,50 DM = 1 Punkt |
herabgesetzt. |
Punktpflichtige Textil- und Schuhwaren,
deren Bezug an einen Sonderabschnitt oder an einen Bezugschein gebunden ist, können nur
gegen M-Bezugsmarken (rote Marken) bezogen werden. Für den Bezug von Lederstraßenschuhen
ist zusätzlich ein Bezugschein erforderlich.
Alle übrigen Textil- und Schuhwaren können gegen J-Bezugsmarken (blaue Marken) bezogen
werden.
Bezugscheinpflichtige, aber nicht punktpflichtige Textil- und Schuhwaren können nur gegen
M-Bezugsmarken (rote Marken) bezogen werden. |
|
Es sind beizubringen für: |
|
|
1 Arbeitsanzug (Kombination)
= M-Bezugsmarken im Werte von 6,- DM,
1 Arbeitsjacke
= M-Bezugsmarken im Werte von 4,- DM,
1 Arbeitshose
= M-Bezugsmarken im Werte von 2,- DM,
1 Arbeitshemd
= M-Bezugsmarken im Werte von 2,- DM,
1 Arbeitsschürze
= M-Bezugsmarken im Werte von 2,- DM
1 Berufsmantel, Kittel, Arbeitskleid
= M-Bezugsmarken im Werte von 4,- DM,
1 Paar Arbeitsschaftstiefel aus Leder
= M-Bezugsmarken im Werte von 7,- DM,
1 Paar Filzstiefel mit Schaft
= M-Bezugsmarken im Werte von 5,- DM,
1 Paar Filzstiefel ohne Schaft
= M-Bezugsmarken im Werte von 4,- DM. |
Die Verkaufspreise der Kleinverteiler werden hierdurch nicht
berührt. |
2. Prämienscheine der Ablieferer von Faserlein und Hanfstroh sowie Ablieferungsbescheide
mit angehängtem Gutschein der Ablieferer von Schafwolle berechtigen zum Bezug von
punktpflichtigen Textilwaren. Mit Wirkung ab 17. November 1949 wird die Relation für die
Punktwerterechnung der Prämienscheine und Ablieferungsbescheide von ,80 DM = 1 Punkt auf
|
0,50 DM = 1 Punkt |
herabgesetzt.
Textilwaren, deren Bezug an einen Sonderabschnitt gebunden ist, können gegen
Prämienscheine bzw. Ablieferungsbescheide nur in Verbindung mit einem Sonderabschnitt der
Punktkarte bezogen werden. |
3. Prämiengutscheine der Ablieferer von Textil-Altstoffen berechtigen zum Bezug von
punktpflichtigen Textilwaren im Verhältnis
|
1 Altstoffeinheit = 2 Punkte. |
Textilwaren, deren Bezug an einen
Sonderabschnitt gebunden ist, können gegen Prämiengutscheine nur in Verbindung mit einem
Sonderabschnitt der Punktkarte bezogen werden. |
VI. Nachträgliche Ausgabe von Punktkarten
1. Personen, die während der Gültigkeitsdauer der Punktkarte erstmalig Anspruch auf eine
Punktkarte erwerben, erhalten bis auf weiteres die ihnen nach den allgemeinen Vorschriften
zustehende Punktkarte und die ihnen gegebenenfalls zustehende Zusatzkarte in voller Höhe.
2. Personen, die nach Erhalt der Punktkarte Anspruch auf eine Zusatzkarte oder auf eine
höhere Zusatzkarte erwerben, erhalten die Zusatzkarte, wenn die entsprechende
Lebensmittelzusatzkarte ohne Unterbrechung 3 Monate bezogen worden ist.
Bei Anspruch auf eine höhere Zusatzkarte ist die alte Zusatzkarte zurückzugeben. Die
Kartenausgabestelle kürzt die neue Zusatzkarte um die Anzahl Punkte, die von der alten
Zusatzkarte bereits ausgenutzt waren.
Die zurückgegebenen Zusatzkarten und die einbehaltenen Punktabschnitte und
Sonderabschnitte der neuen Zusatzkarten sind von den Kartenausgabestelle sofort zu
entwerten und aufzubewahren.
Berlin, den 18. November 1949
Ministerium für Handel und Versorgung
Dr. Hamann
Minister
|