Gesetz zur Überleitung der Verwaltung.

Vom 12. Oktober 1949


  Die Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

  (1) Die Verwaltungsaufgaben des Vorsitzenden und des Sekretariates der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone gehen auf die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über.
  (2) Die Hauptverwaltungen der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone werden mit ihren Aufgaben in die Ministerien der Deutschen Demokratischen Republik eingegliedert.
  (3) Die Deutsche Verwaltung des Innern in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, die Deutsche Verwaltung für Volksbildung und die Deutsche Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland werden mit ihren Aufgaben in die entsprechenden Ministerien der Deutschen Demokratischen Republik eingegliedert.
  (4) Alle sonstigen deutschen zonalen Verwaltungsorgane und alle sonstigen deutschen zonalen Einrichtungen in der sowjetisch besetzten Zone werden den sachlich zuständigen Ministerien der Deutschen Demokratischen Republik unterstellt.
  (5) Die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erläßt die zur Überleitung der Verwaltung erforderlichen Ausführungsbestimmungen, die der Provisorischen Volkskammer mitzuteilen sind.

§ 2

  (1) Die Verwaltungsorgane der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, die Länder und die Selbstverwaltungskörperschaften haben bis zu anderweitiger Regelung ihre Geschäfte nach den bisherigen Bestimmungen im Sinne der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik weiterzuführen.
  (2) Bis zur Errichtung der eigenen Abgabenverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik werden alle Abgaben in der bisherigen Weise weiterverwaltet.
  (3) Die Verwaltung der Straßen und der Wasserstraßen erfolgt bis zur Durchführung der in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Regelung in der bisherigen Weise.

§ 3

  (1) Für die Einnahmen und Ausgaben der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1949 gilt die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 12. Mai 1949*) über den Haushaltsplan der Länder und der zonalen Verwaltungen für das Haushaltsjahr 1949 mit den erforderlichen Ergänzungen und Änderungen, die von der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik unverzüglich herbeizuführen sind.
  (2) Die Haushaltsmittel für die Deutschen Demokratischen Republik sind vor der endgültigen haushaltsplanmäßigen Regelung aus den überplanmäßigen Einnahmen, aus den ersparten Ausgaben und, soweit erforderlich, aus den zu übertragenden Resten vom Ministerium der Finanzen vorschußweise bereitzustellen.

§ 4

  Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 12. Oktober 1949


  Das vorstehende, vom Präsidenten der Provisorischen Volkskammer unter dem 12. Oktober 1949 ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.


  Berlin, den 19. Oktober 1949

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik

W. Pieck

*) (ZVOBl. I S. 413)

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1949, S. 17.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Überleitung der Verwaltung (12.10.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1949/verwaltungsueberleitung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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