Gesetz zur Überleitung der Verwaltung.
Vom 12. Oktober 1949
Die Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat
folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die Verwaltungsaufgaben des Vorsitzenden und des Sekretariates
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone gehen auf die
Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über.
(2) Die Hauptverwaltungen der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische
Besatzungszone werden mit ihren Aufgaben in die Ministerien der Deutschen Demokratischen
Republik eingegliedert.
(3) Die Deutsche Verwaltung des Innern in der sowjetischen Besatzungszone
Deutschlands, die Deutsche Verwaltung für Volksbildung und die Deutsche Justizverwaltung
der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland werden mit ihren Aufgaben in die
entsprechenden Ministerien der Deutschen Demokratischen Republik eingegliedert.
(4) Alle sonstigen deutschen zonalen Verwaltungsorgane und alle sonstigen deutschen
zonalen Einrichtungen in der sowjetisch besetzten Zone werden den sachlich zuständigen
Ministerien der Deutschen Demokratischen Republik unterstellt.
(5) Die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erläßt die
zur Überleitung der Verwaltung erforderlichen Ausführungsbestimmungen, die der
Provisorischen Volkskammer mitzuteilen sind.
§ 2
(1) Die Verwaltungsorgane der Provisorischen Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik, die Länder und die Selbstverwaltungskörperschaften
haben bis zu anderweitiger Regelung ihre Geschäfte nach den bisherigen Bestimmungen im
Sinne der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
weiterzuführen.
(2) Bis zur Errichtung der eigenen Abgabenverwaltung der Deutschen Demokratischen
Republik werden alle Abgaben in der bisherigen Weise weiterverwaltet.
(3) Die Verwaltung der Straßen und der Wasserstraßen erfolgt bis zur
Durchführung der in der Verfassung der Deutschen
Demokratischen Republik vorgesehenen Regelung in der bisherigen Weise.
§ 3
(1) Für die Einnahmen und Ausgaben der Deutschen Demokratischen
Republik im Jahre 1949 gilt die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 12. Mai
1949*) über den Haushaltsplan der Länder und der zonalen Verwaltungen
für das Haushaltsjahr 1949 mit den erforderlichen Ergänzungen und Änderungen, die von
der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik unverzüglich
herbeizuführen sind.
(2) Die Haushaltsmittel für die Deutschen Demokratischen
Republik sind vor der endgültigen haushaltsplanmäßigen Regelung aus den
überplanmäßigen Einnahmen, aus den ersparten Ausgaben und, soweit erforderlich, aus den
zu übertragenden Resten vom Ministerium der Finanzen vorschußweise bereitzustellen.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Oktober 1949
Das vorstehende, vom Präsidenten der Provisorischen Volkskammer unter dem 12.
Oktober 1949 ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 19. Oktober 1949
Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
*) (ZVOBl. I S. 413)
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