Gesetz über die Änderung der Bezeichnung des Ministeriums für Außenhandel und Materialversorgung.

Vom 11. November 1949


§ 1

  Das im Artikel 2 des Gesetzes über die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. S. 2) unter Nr. 7 aufgeführte Fachministerium erhält die Bezeichnung:

"Ministerium für Innerdeutschen Handel,
Außenhandel und Materialversorgung".

§ 2

  Das Gesetz tritt mit dem 20. Oktober 1949 in Kraft.


  Berlin, den 11. November 1949


  Das vorstehende, vom Präsidenten der Provisorischen Volkskammer unter dem 11. November 1949 ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.


  Berlin, den 17. November 1949

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik

W. Pieck

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1949, S. 61.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Änderung der Bezeichnung des Ministeriums für Außenhandel und Materialversorgung (11.11.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1949/ministerium-innerdeutscher-handel_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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