Verordnung
über Erhöhung der Mindestrenten für die Sozialversicherten und Kriegsinvaliden sowie
der Richtsätze für Sozialunterstützungsempfänger.
Vom 3. November 1949
§ 1
Die aus Mitteln der Sozialversicherung zu zahlenden Mindestrenten
für Invaliden- und Altersrentner sowie für Witwen, Halb- und Vollwaisen werden monatlich
um 5 DM erhöht.
§ 2
Die Mindestrenten für die Kriegsinvaliden und die
Hinterbliebenenrenten für Witwen, Halb- und Vollwaisen werden monatlich um 5 DM erhöht.
§ 3
In der Sozialfürsorge wird der Richtsatz für Hauptunterstützungsempfänger um
monatlich 5 DM erhöht.
§ 4
Der Kinderzuschlag, der zusätzlich zur Invaliden-,
Kriegsinvaliden- oder Altersrente sowie zur Sozialunterstützung gewährt wird, erhöht
sich monatlich um 5 DM.
§ 5
Den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Aufwand
trägt bis zum 31. Dezember 1949 die Sozialversicherung.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1949 in Kraft.
§ 7
Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
Bestimmungen erläßt der Minister für Arbeit und Gesundheitswesen im Einvernehmen mit
dem Minister der Finanzen.
Berlin, den 3. November 1949
Die Provisorische Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
O. Grotewohl
Ministerpräsident |
Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
Steidle
Minister
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Ministerium der Finanzen
Dr. Loch
Minister
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