Verordnung
über die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und
Industriewaren.
Vom 3. November 1949
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat in der
Regierungserklärung des Ministerpräsidenten in der Volkskammer am 12. Oktober 1949 zum
Ausdruck gebracht, daß sie alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Steigerung der
Produktion in Industrie und Landwirtschaft und eine bessere Versorgung der Bevölkerung
herbeizuführen. Das Ziel ist die Abschaffung der Rationierung von Lebensmitteln außer
von Fleisch und Fett nach der Ernte im Jahre 1950 sowie die Aufhebung der Rationierung
für Gebrauchsgüter.
Für den Übergang hält es die Regierung für notwendig, eine einheitliche
Lebensmittelgrundkarte für alle Versorgungsberechtigten über 15 Jahre und Zusatzkarten
für bestimmte Arbeiterkategorien sowie für die Intelligenz zu schaffen. Gleichzeitig ist
es möglich, durch die erhöhte Warenproduktion größere Mengen von Bedarfsgütern in den
freien Verkauf zu geben.
Die Regierung erstrebt auch bis zum Ende des Jahres 1950 ein einheitliches
Preisniveau herbeizuführen. Dazu ist notwendig, die Subventionen für Lebensmittel und
Rohstoffe aufzuheben und zur Beseitigung des gegenwärtigen doppelten Preisniveaus
schrittweise eine Preisregulierung durchzuführen. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist
nur dann möglich, wenn die Qualität der Produktion schneller als bisher verbessert wird
und mehr Qualitätswaren für den Außenhandel zur Verfügung stehen.
Als nächste Maßnahme zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung verordnet
daher die Regierung:
§ 1
Die bisherigen monatlichen Lebensmittelrationen der Bevölkerung
werden vorn 1. Dezember 1944 wie folgt erhöht: |
A.
Für die Bevölkerung in den Städten und Ortschaften,
die bisher zur Kategorie II gehören: |
|
a) für Beschäftigte im Bergbau unter Tage und ihnen Gleichgestellte in Hüttenwerken |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
300 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
450 g; |
|
b) für Beschäftigte im Bergbau über Tage und für Beschäftigte mit besonders schwerer
Arbeit, die warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 1) |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
540 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
500 g; |
|
c) für Beschäftigte mit besonders schwerer Arbeit, die kein warmes Essen erhalten,
(bisher in Kartengruppe 1) |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
2250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
1050 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
600 g; |
|
d) für Beschäftigte, die schwere Arbeit leisten, und ihnen Gleichgestellte, die warmes
Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 2) |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
1500 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
540 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
600 g; |
|
e) für Beschäftigte, die schwere Arbeit leisten, und ihnen Gleichgestellte, die kein
warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 2) |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
3750 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
1050 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
400 g; |
|
f) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe 3 versorgt sind und warmes Essen
erhalten, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
490 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
450 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
100 g; |
|
g) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe 3 versorgt sind und kein warmes Essen
erhalten, |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
2250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
1000 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
450 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
200 g; |
|
h) für die bisher nach Kartengruppe 4 versorgte Bevölkerung |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
1500 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
450 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
100 g; |
|
i) für Kinder bis zu 5 Jahren |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
1500 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
150 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
150 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g; |
|
k) für Kinder von 5 bis 9 Jahren |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
1500 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
150 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g; |
|
l) für Kinder von 9 bis 15 Jahren |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
3000 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
150 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g. |
B.
Für die Bevölkerung in den Städten, die bisher zur
Kategorie I gehören: |
|
a) für Beschäftigte im Bergbau unter Tage und ihnen Gleichgestellte in Hüttenwerken |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
150 g; |
|
b) für Beschäftigte im Bergbau über Tage und für Beschäftigte mit besonders schwerer
Arbeit, die warmes Essen erhalten, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
240 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
200 g; |
|
c) für Beschäftigte mit besonders schwerer Arbeit, die kein warmes Essen erhalten,
(bisher in Kartengruppe 1) |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
2250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
750 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g; |
|
d) für Beschäftigte, die schwere Arbeit leisten, und ihnen Gleichgestellte, die warmes
Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 2) |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
250 g; |
|
e) für Beschäftigte, die schwere Arbeit leisten, und ihnen Gleichgestellte, die kein
warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 2) |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
2250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
750 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
100 g; |
|
f) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe 3 versorgt sind und warmes Essen
erhalten, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
490 g; |
|
g) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe 3 versorgt sind und kein warmes Essen
erhalten, |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
2250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
1000 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
100 g; |
|
h) für die bisher nach Kartengruppe 4 versorgte Bevölkerung |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
1500 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
150 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
100 g; |
|
i) für Kinder von 5 bis 9 Jahren |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
150 g; |
|
k) für Kinder von 9 bis 15 Jahren |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
1500 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g. |
§ 2
Für die Stadt Berlin werden
Lebensmittelmengen bereitgestellt, die gestatten, folgende Erhöhungen in der
Lebensmittelzuteilung für die Bevölkerung der Stadt Berlin vom 1. Dezember 1949 an
durchzuführen: |
|
a) für Beschäftigte mit schwerer Arbeit und ihnen Gleichgestellte, die warmes Essen
erhalten, (bisher in Kartengruppe I) |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
1740 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
100 g; |
|
b) für Beschäftigte mit schwerer Arbeit und, ihnen Gleichgestellte, die kein warmes
Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe I) |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
2250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
2250 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
100 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
100 g; |
|
c) für Arbeiter und ihnen Gleichgestellte, die warmes Essen erhalten, (bisher in
Kartengruppe II) |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
1240 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g; |
|
d) für Arbeiter und ihnen Gleichgestellte, die kein warmes Essen erhalten, (bisher in
Kartengruppe II) |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
2250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
1750 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
600 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
100 g; |
|
e) für die bisher nach Kartengruppe III versorgte Bevölkerung |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
450 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g; |
|
f) für Kinder von 6 bis 9 Jahren |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
300 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
150 g; |
|
g) für Kinder von 9 bis 15 Jahren |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
um |
1500 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
" |
600 g. |
§ 3
(1) Im Zusammenhang mit der Erhöhung
der Lebensmittelrationen die in den §§ 1 und 2 dieser
Verordnung festgelegt ist, wird die Einteilung der Städte und Ortschaften in die
Kategorien I und II (bei der Lebensmittelversorgung) sowie die Einteilung der Bevölkerung
nach Kartengruppen 1, 2, 3 und 4 (in Berlin nach Kartengruppen I, II und III) aufgehoben
und eine einheitliche Lebensmittelgrundkarte in folgender Höhe ausgegeben: |
|
a) für die Länder der Republik |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
12000 g |
monatlich |
, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1050 g |
" |
, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
750 g |
" |
, |
|
|
Marmelade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
900 g |
" |
, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
900 g |
" |
, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
450 g |
" |
; |
|
b) für die Stadt Berlin |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
3750 g |
monatlich |
, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1050 g |
" |
, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
300 g |
" |
, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
300 g |
" |
, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
400 g |
" |
. |
(2) Diese Lebensmittelgrundkarte ist durch die Kartenstelle des Wohnortes an jede
versorgungsberechtigte Person über 15 Jahre auszugeben.
(3) Für Teilselbstversorger in Fleisch, Fett und Getreide erfolgt die Anrechnung
der Eigenerzeugung nur auf die Lebensmittelgrundkarten und auf die Lebensmittelkarten für
Kinder.
|
§ 4
(1) Die bestehenden verschiedenen
Arten der Lebensmittelzusatzkarten werden ab 1. Dezember 1949 aufgehoben, ausgenommen die
Zuweisungen für Angehörige der schaffenden Intelligenz, die Prämienzuschläge für
Untertagearbeiter der Steinkohlengruben und die Tageszusatzkarte für Eisenbahnpersonal,
ferner die Zusatzkarten für werdende und stillende Mütter, für Muttermilchspenderinnen,
ambulante Tbc-Kranke, Diabetiker und Blutspender. Die bisherigen Zuteilungen für warmes
Essen an die Betriebe bleiben bestehen.
Es werden einheitliche Zusatzkarten eingeführt, die zusätzlich zur
Lebensmittelgrundkarte an Beschäftigte mit schwerer und besonders schwerer Arbeit und an
die ihnen gleichgestellte Intelligenz von der Kartenstelle des
Wohnortes ausgegeben werden. Die neuen Zusatzkarten werden für alle Monate
auf je 30 Tage abgestellt.
(2) Folgende Zusatzkarten werden für die Länder der Republik eingeführt: |
|
A) für Beschäftigte im Bergbau unter Tage und ihnen Gleichgestellte in Hüttenwerken |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
10500 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1600 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
600 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1200 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
900 g; |
|
B) für Beschäftigte im Bergbau über Tage und für Beschäftigte mit besonders schwerer
Arbeit (bisher in Kartengruppe 1) |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
5250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1500 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
600 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
600 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
750 g; |
|
C) für Beschäftigte, die schwere Arbeit leisten, und ihnen Gleichgestellte (bisher in
Kartengruppe 2) |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
5250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1200 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
600 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
600 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
550 g; |
|
D) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe 3 versorgt sind, |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
2250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1000 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
300 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
300 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
100 g; |
(3) Für die Stadt Berlin werden Lebensmittelmengen bereitgestellt, die folgende
zusätzliche Zuteilungen gestatten: |
|
A) für Beschäftigte mit schwerer Arbeit und, ihnen Gleichgestellte (bisher in
Kartengruppe I) |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
8250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
3000 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
300 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1600 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
250 g; |
|
B) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe II versorgt sind, |
|
|
Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
5250 g, |
|
|
Nährmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1900 g, |
|
|
Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
300 g, |
|
|
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
450 g, |
|
|
Fett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
100 g. |
(4) Für den Verkauf von Lebensmitteln an die Beschäftigten im Bergbau unter Tage
und über Tage, an die Beschäftigten mit besonders schwerer Arbeit sowie an die ihnen
Gleichgestellten (bisher in Kartengruppe 1) sind in den Städten und Industriebezirken
besondere Verkaufsstellen einzurichten.
|
§ 5
Die Abgabe von Industriewaren an die
Bevölkerung auf Punktkarten wird für das Jahr 1950 erhöht. Hierzu sind im November 1949
folgende neue Punktkarten auszugeben, auf die bereits im November 1949 gekauft werden
kann: |
|
a) für die durch Lebensmittelgrundkarten und Lebensmittelkaten für
Kinder versorgte Bevölkerung über 5 Jahre eine einheitliche Grundpunktkarte mit 100
Punkten (gegenüber 1949: 60 Punkte für Erwachsene und Kinder von 5 bis 6 Jahren sowie 80
Punkte für Kinder von 6 bis 15 Jahren);
b) für die durch Lebensmittelkarten versorgten Kinder unter 5 Jahren mit 120 Punkten
(gegenüber 1949: 80 Punkte für Kinder bis 1 Jahr und 60 Punkte für Kinder von 1 bis 5
Jahren);
c) für die Bevölkerung, die Lebensmittelzusatzkarten A) und B) in den Ländern der
Republik bzw. Lebensmittelzusatzkarte A) der Stadt Berlin erhält, sowie für werdende
Mütter zur Grundpunktkarte eine zusätzliche Punktkarte mit 80 Punkten;
d) für die Bevölkerung, die Lebensmittelzusatzkarte C) in den Ländern der Republik bzw.
Lebensmittelzusatzkarte B) der Stadt Berlin erhält, eine zusätzliche Punktkarte mit 50
Punkten;
e) für die Bevölkerung, die Lebensmittelzusatzkarte D) der Länder der Republik erhält,
eine zusätzliche Punktkarte mit 25 Punkten;
f) an Heimkehrer werden weiterhin zusätzlich 200 Punkte in Form von zwei Grundpunktkarten
ausgegeben. |
§ 6
Die Grundpunktkarte für 1950 wird auch an alle Inhaber von
Handels- und Industriebetrieben und ihre Familienangehörigen sowie an die Landarbeiter
und an die Kleinbauern, die bis zu 5 ha Ackerfläche haben, ausgegeben. Außerdem erhalten
die Landarbeiter die zusätzliche Punktkarte mit 25 Punkten.
§ 7
(1) Arbeitskleidung wird nicht mehr auf Punktkarte verkauft. Der
Verkauf von Arbeitskleidung an die Industriearbeiter erfolgt auf Bezugschein über die
Betriebe unter Kontrolle der betrieblichen Gewerkschaftsorgane ohne Abgabe von Punkten.
(2) Die Qualität der Arbeitskleidung ist zu verbessern; die Produktion muß in den
erforderlichen Größen und Sortimenten erfolgen.
§ 8
Grobgarnerzeugnisse, Hüte, Handschuhe und eine Reihe anderer
Waren sind ohne Abgabe von Punkten zu verkaufen.
§ 9
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das
Ministerium für Handel und Versorgung in Übereinstimmung mit dem Ministerium für
Planung.
Berlin, den 3. November 1949 |
Die Provisorische Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
O. Grotewohl
Ministerpräsident
Ministerium für Handel und Versorgung
Dr. Hamann
Minister
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