Anordnung
über die Benutzung und Aufbewahrung von Dienstsiegeln.

Vom 30. Januar 1950


I.

  Die Dienstsiegel für die Ministerien der Deutschen Demokratischen Republik werden von der Regierungskanzlei ausgegeben.

II.

  Siegel werden nur von den Ministern und den Staatssekretären sowie von den Hauptabteilungsleitern und Abteilungsleitern geführt, die von den Ministern hierzu besonders ermächtigt sind.

III.

  Gesiegelt werden nur Urkunden, für die dies gesetzlich vorgeschrieben ist, und andere besonders wichtige Schriftstücke, wie Vollmachten, Ausweise, Anstellungsurkunden, Zeugnisse.

IV.

  Die Siegel sind stets verschlossen im Panzerschrank aufzubewahren. Die Verschlußsachenbearbeiter der einzelnen Dienststellen haben die sichere Aufbewahrung der Siegel nachzuprüfen.

V.

  Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[1]


  Berlin, den 30. Januar 1950

Ministerium des Innern
I.V.: Warnke
Regierungskanzlei
Dr.Geyer

Staatssekretär

Staatssekretär

 

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Anmerkung:
[1] Diese Anordnung wurde durch § 15 Abs. 2 der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Mai 1953 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Ministerialblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Nr. 1, S. 2.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung über die Benutzung und Aufbewahrung von Dienstsiegeln (30.01.1950), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1950/dienstsiegel-benutzung_ao.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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